7B_36/2023 25.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_36/2023  
 
 
Urteil vom 25. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, 
Bahnhofplatz 10, 
2. C.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Zobl, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Betrug etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Januar 2023 (UE210348-O/U/BEE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG ist ein Hausverwaltungsunternehmen mit Sitz in Zürich und mehreren Zweigniederlassungen. Die Ehegatten B.________ waren beide bei der A.________ AG in einem Vollpensum angestellt: die Ehefrau C.B.________ als Reinigungsmitarbeiterin auf dem Objekt "U.________" in V.________, der Ehemann B.B.________ als Objekt-Manager im Bereich der Spezialreinigungen.  
 
A.b. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 reichte die A.________ AG bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige gegen die Ehegatten B.________ wegen Betrugs, eventualiter betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage etc. ein.  
Am 15. Mai 2020 wurde die im Kanton Aargau eröffnete Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis übernommen. 
Mit Verfügung vom 30. September 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen C.B.________ ein. 
 
B.  
Mit Beschluss vom 30. Januar 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde der A.________ AG gegen die Einstellungsverfügung ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, es sei der Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung der Strafuntersuchung zurückzuweisen. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Bei den Zivilansprüchen geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 170).  
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft - also diejenige Person, welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist, und sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligt (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO) - nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht (Urteile 7B_28/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 1.1; 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.1; 6B_961/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1, nicht publ. in: BGE 144 IV 13). Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (Urteile 7B_375/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.2; 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 IV 47). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2). 
Die im Strafverfahren gestellten Zivilforderungen (Schadenersatz, Genugtuung) stützen sich meist auf den Rechtstitel der unerlaubten Handlung (Art. 41 ff. und 47 f. OR; Art. 58 und 62 SVG). Weitere mögliche Anspruchsgrundlagen sind die Persönlichkeitsrechte (Art. 28 ff. ZGB), die Eigentums- (Art. 641 ZGB) und Besitzesrechte (Art. 927, 928 und 934 ZGB) oder auch Art. 9 und 23 UWG (BGE 148 IV 432 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Zivilansprüche, die auf einem Vertrag beruhen, können hingegen nicht Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein. Denn soweit jemand einen vertraglichen Anspruch besitzt, ist er nicht geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO), weil sich die Forderung nicht auf eine unmittelbar durch die Straftat verursachte Verletzung von Rechten stützt (BGE 148 IV 432 E. 3.2 und 3.3; Urteile 6B_57/2021 vom 27. April 2023 E. 4.2.2; 6B_602/2020 vom 29. März 2023 E. 3.1). 
 
1.2. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 besteht ein Arbeitsvertrag. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe der Beschwerdegegnerin 2 den Lohn "voll ausbezahlt", obwohl diese "ihrer Arbeitspflicht nicht entsprechend nachgekommen sein" könne und "ihre Aufgaben im Objekt 'U.________' zur Verschleierung ihrer Untätigkeit teils durch andere Personen erledigt" worden seien. "Durch den zu viel ausbezahlten Lohn" sei der Beschwerdeführerin ein Schaden entstanden.  
Ob der angeblich zu viel bezahlte Lohn einen Schaden (damnum emergens) im haftpflichtrechtlichen Sinne darstellt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls handelt es sich beim geltend gemachten Zivilanspruch um einen solchen aus Arbeitsvertrag, der nicht Gegenstand einer Adhäsionsklage im Strafprozess sein kann. Nach der Rechtsprechung (oben E. 1.1 in fine) ist jemand, der einen vertraglichen Anspruch besitzt, nicht geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO), weil sich die Forderung nicht auf eine unmittelbar durch die Straftat verursachte Verletzung von Rechten stützt. Damit ist die Beschwerdeführerin aber auch nicht beschwerdelegitimiert. 
 
2.  
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Eschle