7B.39/2006 27.04.2006
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.39/2006 /bnm 
 
Urteil vom 27. April 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- 
und Konkurswesen, Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- 
und Konkurswesen, vom 10. Februar 2006. 
 
hat nach Einsicht 
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, vom 10. Februar 2006, womit auf die Beschwerde von X.________, welche dieser gegen die Pfändungsankündigung vom 19. Januar 2006 erhoben hatte, nicht eingetreten wurde, 
in die Eingabe von X.________ vom 2. März 2006, womit sich dieser gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde beschwert, 
 
in Erwägung, 
dass die Aufsichtsbehörde im Wesentlichen ausführt, der Beschwerdeführer behaupte zu Recht nicht, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Betreibung nicht erfüllt gewesen seien, sondern er beklage sich vielmehr über die Eidgenössische Steuerverwaltung und stelle deren Forderung als solche in Frage, was aber mit der Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG nicht zulässig sei, 
dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG darlegt, inwiefern der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz Bundesrecht verletzen soll (dazu: BGE 119 III 49 E. 1), sondern bloss seinen Unmut über die Betreibung äussert und nur Einwendungen vorbringt, die mit dem angefochtenen Entscheid nichts zu tun haben, 
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, 
dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG), 
dass die Beschwerde jedoch an Mutwilligkeit grenzt und der Beschwerdeführer zur Kenntnis zu nehmen hat, dass ihm unter solchen Umständen eine Busse bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden könnten, 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. April 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: