1B_169/2023 30.03.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_169/2023  
 
 
Urteil vom 30. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Landsgemeindeplatz 7c, Fünfeckpalast, 9043 Trogen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 7. Februar 2023 
(O1S 21 10). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ wandte sich mit Eingabe vom 26. Februar 2023 an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden betreffend ein Urteil vom 7. Februar 2023. In der Folge übermittelte das Obergericht Appenzell Ausserrhoden diese Eingabe mit Schreiben vom 7. März 2023 dem Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 7. Februar 2023. Da der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 9. März 2023 auf, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis spätestens am 22. März 2023 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Die Verfügung vom 9. März 2023 wurde als Einschreiben (R) versandt. Die Post sandte die Verfügung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurück. Für den Beschwerdeführer bestand indessen mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihm Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 116 Ia 90 E. 2a). Die Verfügung vom 9. März 2023 gilt somit als zugestellt (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 49 E. 4). Da der Beschwerdeführer innert Frist der Aufforderung in der Verfügung vom 9. März 2023 nicht nachkam, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli