9C_115/2023 29.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_115/2023  
 
 
Urteil vom 29. Mai 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Simon Haefeli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Helsana Versicherungen AG, 
Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Helsana, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil 
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen, 
vom 13. Dezember 2022 (VSG.2020.1, VSG.2020.2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist als selbständiger Arzt in eigener Praxis tätig und verfügt über eine in Deutschland absolvierte und 2010 in der Schweiz anerkannte Facharztausbildung für Gynäkologie und Geburtshilfe. Er ist seit dem 18. April 2012 unter der Zahlstellenregisternummer (ZSR-Nr.) xxx erfasst und erbringt in dieser Eigenschaft Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). 
 
B.  
 
B.a. Am 21. Februar 2020 erhob A.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen, Klage gegen die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) und stellte folgende Anträge (VSG.2020.1) :  
 
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von Fr. 7'680.25 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 11. Dezember 2020 auszubezahlen. 
Eine Anpassung des Betrages aufgrund des Beweisergebnisses bleibt vorbehalten. 
2. Es sei festzustellen, dass die Verrechnung von in der Vergangenheit an den Kläger ausbezahlter Rechnungen mit neuen Rechnungen aufgrund des fehlenden Fachausweises "Ultraschall Schwangerschaft" unzulässig ist." 
Gleichentags erhob er beim Schiedsgericht Klage gegen die Progrès Versicherungen AG (nachfolgend: Progrès) und beantragte Folgendes (VSG.2020.2) : 
 
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von Fr. 2'583.15 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 11. Dezember 2020 auszubezahlen. 
Eine Anpassung des Betrages aufgrund des Beweisergebnisses bleibt vorbehalten. 
2. Es sei festzustellen, dass die Verrechnung von in der Vergangenheit an den Kläger ausbezahlter Rechnungen mit neuen Rechnungen aufgrund des fehlenden Fachausweises "Ultraschall Schwangerschaft" unzulässig ist." 
 
B.b. Mit Klageantwort und Widerklage vom 28. Mai 2020 beantragte die Helsana Folgendes:  
 
"1. Die Klage vom 21. Februar 2020 sei vollumfänglich abzuweisen. 
2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten einen Betrag in der Höhe von CHF 6'989.12 zuzüglich Zins von 5 % p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 
3. Der Kläger sei zu verpflichten, sämtliche Rechnungen, die im Vergütungssystem des Tiers [garant] zulasten der Versicherten verrechnet und bereits vergütet wurden, offen zu legen. 
4. Der Kläger sei zu verpflichten, künftige Rechnungen jeweils nur in einem Vergütungssystem, d.h. Tiers payant oder Tiers garant, zu stellen."  
In prozessualer Hinsicht (Antrag 6.) beantragte die Krankenversicherung die Vereinigung des Verfahrens mit dem Verfahren gegen die Progrès. 
Ebenfalls mit Klageantwort und Widerklage vom 28. Mai 2020 stellte die Progrès folgende Anträge: 
 
"1. Die Klage vom 21. Februar 2020 sei vollumfänglich abzuweisen. 
2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten einen Betrag in der Höhe von CHF 21'241.55 zuzüglich Zins von 5 % p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 
3. Der Kläger sei zu verpflichten, sämtliche Rechnungen, die im Vergütungssystem des Tiers garant zulasten der Versicherten verrechnet und bereits vergütet wurden, offen zu legen. 
4. Der Kläger sei zu verpflichten, künftige Rechnungen jeweils nur in einem Vergütungssystem, d.h. Tiers payant oder Tiers garant, zu stellen."  
In verfahrensrechtlicher Hinsicht (Antrag 6.) wurde ebenfalls die Verfahrensvereinigung beantragt. 
 
B.c. Mit undatierter Replik und Widerklageantwort beantragte A.________ in beiden Verfahren Folgendes:  
 
"1. Ziffer 1 des Begehrens vom 21. Februar 2020 sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten und Widerklägerin abzuschreiben. 
2. Ziff. 6 (prozessualer Antrag) der Klageantwort und Widerklage sei gutzuheissen und die Verfahren VSG.2020.1 und 2020.2 seien zu vereinigen. 
3. Anderslautende oder weitergehende Anträge der Beklagten seien abzuweisen." 
Beide Krankenversicherer verzichteten auf eine weitere Stellungnahme. 
 
B.d. Nach Vereinigung der Verfahren VSG.2020.1 und VSG.2020.2 schrieb das Schiedsgericht die Klagen vom 21. Februar 2020 mit Urteil vom 13. Dezember 2022 als infolge Rückzugs gegenstandslos geworden von der Kontrolle ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1.). In teilweiser Gutheissung der Widerklagen der Krankenversicherer verpflichtete es A.________, der Helsana Fr. 6'989.12 und der Progrès Fr. 21'241.55 zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Widerklagen ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffern 2.1. und 2.2.). Die Verfahrenskosten auferlegte es vollumfänglich A.________ (Dispositiv-Ziffer 3.).  
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, es seien - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils - die Widerklageanträge der Beschwerdegegnerinnen vollumfänglich abzuweisen, insbesondere in den von der Vorinstanz gutgeheissenen Beträgen von Fr. 6'989.12 und Fr. 21'241.55. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich der Verfahrenskosten im vorinstanzlichen Verfahren wird eventualiter beantragt, diese seien im Umfang des Rückzugs gemäss Dispositiv-Ziffer 1. des angefochtenen Urteils neu zu verlegen, wobei das Verfahren im Umfang des Rückzugs als Obsiegen zu werten sei. 
Am 3. Januar 2022 erfolgte die Löschung der Progrès aus dem Handelsregister, da deren Aktiven und Passiven infolge Fusion auf die ebenfalls als Beklagte vor der Vorinstanz auftretende Helsana übergegangen sind. Letztere beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung. Mit abschliessender Stellungnahme vom 22. Mai 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Bei Namensänderungen und Fusionen von Krankenversicherern gehen die Ansprüche der Versicherungsträger nicht einfach unter, sondern auf ihre Rechtsnachfolger über. Im Rahmen der zulässigen und von Amtes wegen vorzunehmenden Berichtigung der Parteibezeichnung ist das Rubrum entsprechend anzupassen (Urteil 9C_508/2022 vom 15. Mai 2023 E. 1; vgl. auch Urteil 9C_256/2010 vom 30. November 2011 E. 1).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Dennoch prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2; 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.4. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer seine Anträge nicht rechtsgenüglich begründet (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz die Rückforderung der Krankenversicherungen für die im Zeitraum zwischen dem 9. April 2014 und dem 8. April 2019 im Rahmen der OKP vergüteten Leistungen für Schwangerschaftsultraschall-Untersuchungen bestätigt hat.  
 
2.2. In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Sie werden nachfolgend in der entsprechenden Fassung zitiert respektive wiedergegeben.  
 
3.  
 
3.1. Die OKP vergütet nur Leistungen, welche von zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden. Werden Vergütungen an nicht zugelassene Leistungserbringer ausgerichtet, sind sie unrechtmässig erbracht und deshalb zurückzuerstatten (vgl. BGE 133 V 579 E. 3.2 mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. e KVG finden die Bestimmungen des ATSG keine Anwendung in Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89 KVG). Im Zusammenhang mit der Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern kommt Art. 25 ATSG jedoch analog zur Anwendung (Urteil 9C_525/2018 vom 21. November 2018 E. 3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 133 V 579; vgl. BGE 133 V 579 E. 3.4 mit dem Verweis auf Art. 56 Abs. 2 KVG als Grundlage für eine Rückforderung, wo auch das Wirtschaftlichkeitsziel [Art. 32 KVG] tangiert ist, wobei auch dort hinsichtlich der Verwirkung Art. 25 Abs. 2 ATSG analog zur Anwendung gelangt [E.4.1]). 
 
3.2. In der vorliegend anwendbaren Fassung (1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2020) lautete Art. 25 ATSG wie folgt (AS 2002 3371, 3376) :  
 
" 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 
2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. 
3 [...]" 
 
4.  
Das Schiedsgericht hat die qualitative Dignität (Art. 43 Abs. 2 lit. d KVG; Art. 7 Abs. 1 Rahmenvertrag TARMED vom 5. Juni 2002 in Verbindung mit Konzept Dignität TARMED, Version 9.0) des Beschwerdeführers zur Erbringung von Schwangerschaftsultraschalls für den Zeitraum vor dem 9. April 2019 verneint. Gestützt darauf hat es erwogen, dass die Krankenversicherungen die in diesem Zusammenhang im Zeitraum zwischen dem 9. April 2014 und dem 8. April 2019 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zurückfordern dürften, nachdem auch die Frist für die Rückforderung im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung am 14. März 2019 noch nicht abgelaufen gewesen sei. 
 
5.  
 
5.1. Nach Art. 34 Abs. 1 KVG dürfen die Versicherer im Rahmen der OKP keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen nach den Artikeln 25-33 KVG übernehmen (Listenprinzip). Gemäss Art. 29 Abs. 2 lit. a KVG und Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. a und lit. d KVV und Art. 1 KLV in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 3 (Gynäkologie, Geburtshilfe) KLV sowie Art. 13 lit. b KLV in der vorliegend anwendbaren Fassung (AS 2008 3553) wurde für die Leistungspflicht im Rahmen der OKP bei der Ultraschalldiagnostik in der Geburtshilfe und Gynäkologie unter anderem vorausgesetzt, dass die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin mit dem Fähigkeitsausweis Schwangerschaftsultraschall (Schweizerische Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin, SGUM) durchgeführt wurde (vgl. zur sogenannten "Negativliste" BGE 129 V 167 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 28). Diese Vorgabe war auch im Rahmen der Beurteilung der qualitativen Dignität bei der Leistungsabrechnung nach dem Tarifsystem TARMED zu berücksichtigen (vgl. Art. 7 Abs. 1 Rahmenvertrag TARMED in Verbindung mit Konzept Dignität TARMED, Version 9.0, Ziff. 2.2.).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Voraussetzung für die Abrechnung eines Schwangerschaftsultraschalls zu Lasten der OKP war somit im vorliegend massgebenden Zeitraum der Besitz des Fähigkeitsausweises Schwangerschaftsultraschall (SGUM). Der Beschwerdeführer bestätigt die vorinstanzliche Feststellung, wonach er seit dem 9. April 2019 im Besitz des besagten Fähigkeitsausweises ist (vorinstanzliche Erwägung 4.2. S. 9), explizit. Mit Blick hierauf hat das Schiedsgericht die Zulassung zur Leistungsabrechnung über die OKP für den strittigen Zeitraum zwischen dem 9. April 2014 und dem 8. April 2019 im Ergebnis zu Recht verneint. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Positionen als angestellter Arzt bereits abgerechnet haben soll, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, sagt dies doch nichts über seine entsprechende Zulassung als selbständig erwerbender Arzt aus. Weiterungen erübrigen sich, nachdem sich die Vorbringen gegen die in Anwendung der falschen Rechtsgrundlage ergangene vorinstanzliche Würdigung richten.  
 
5.2.2. Soweit sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verneinung der Voraussetzungen für die Leistungsabrechnung im Rahmen der OKP (worum es vorliegend einzig geht) auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR.0.142.112.681) sowie die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABI. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) über die Anerkennung von Berufsqualifikationen beruft, zielt dies ins Leere: Würde man dem Beschwerdeführer das Recht zugestehen, Schwangerschaftsultraschalls auch in der Zeit, in welcher er noch nicht über den Fähigkeitsausweis Schwangerschaftsultraschall der SGUM oder gegebenenfalls die Anerkennung seiner deutschen Qualifikation als gleichwertig verfügt hatte, über die OKP abzurechnen, wäre er gegenüber inländischen Fachärzten für Gynäkologie und Geburtshilfe ohne den besagten Fähigkeitsausweis bessergestellt. Inwiefern das FZA oder die Richtlinie hierfür eine Grundlage bieten sollen, ist weder ersichtlich noch wird dies dargetan.  
 
5.2.3. Im Rahmen der OKP besteht kein unbeschränkter Anspruch der Leistungserbringer auf Entschädigung ihrer Vollkosten. Namentlich verschafft die Wirtschaftsfreiheit keinen Anspruch der (freiberuflichen) Leistungserbringer, zu Lasten der sozialen Krankenversicherung in beliebiger Höhe Leistungen zu erbringen. Gesetz- und Verordnungsgeber haben im Bereich der OKP im Gegenteil zahlreiche Preis- und Zulassungsbeschränkungen wie Tarife, Höchstpreise und Fallpauschalen statuiert, die nicht überschritten werden dürfen (BGE 142 V 94 E. 5.1 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht hat allerdings in BGE 130 I 26 E. 4.4 ausgeführt, dass die Nichtzulassung eines Arztes als Leistungserbringer im Rahmen der OKP im Sinne eines Zulassungsstopps zwar nicht rechtlich, aber doch faktisch die Führung einer eigenen privatwirtschaftlichen Arztpraxis massgeblich erschwere und dies für den Arzt einen wesentlichen Wettbewerbsnachteil darstelle, weshalb sich dieser gegenüber den zugelassenen Ärzten auf die Gleichbehandlung der Gewerbegenossen als Teilkomponente der Wirtschaftsfreiheit berufen könne. 
Im Spannungsfeld der dargelegten Grundsätze ist darauf hinzuweisen, dass der Schwangerschaftsultraschall nur eine von zahlreichen Leistungen eines Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe darstellt. Indem die Erbringung dieser Leistung von bestimmten zusätzlichen Anforderungen abhängig gemacht wird, erleiden die von der Leistungsabrechnung über die OKP ausgeschlossenen Ärzte zwar einen Nachteil gegenüber den dafür zugelassenen Ärzten. Inwiefern sie durch die Einschränkung jedoch in der Führung einer eigenen privatwirtschaftlichen Arztpraxis massgeblich eingeschränkt sein sollen, ist nicht ersichtlich. Die vorliegende Konstellation ist nicht mit derjenigen in BGE 130 I 26 vergleichbar. Die Wirtschaftsfreiheit (deren gerügte Verletzung, soweit sie den einschlägigen Vorgaben entspricht [Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 1.3 hiervor], ein allfällig neues Begründungselement, nicht jedoch eine neue Tatsache im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG darstellt) ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht tangiert. Hierzu genügt ein Wettbewerbsnachteil des Beschwerdeführers gegenüber den zugelassenen Ärzten nicht, ein solcher ist im Geltungsbereich des Listenprinzips (E. 5.1 hiervor) als systemimmanent hinzunehmen. 
 
5.2.4. Zusammenfassend ist mit Blick auf das Dargelegte festzuhalten, dass die Krankenversicherungen zwischen dem 9. April 2014 und dem 8. April 2019 zu Unrecht Schwangerschaftsultraschalls zu Lasten der OKP vergütet haben, nachdem der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum noch nicht im Besitz des Fähigkeitsausweises Schwangerschaftsultraschall der SGUM oder gegebenenfalls der Anerkennung seiner deutschen Qualifikation als gleichwertig war.  
 
5.3. Zu prüfen bleibt die Rückforderung analog Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 3 hiervor). Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer die Verwirkung des Rückforderungsanspruchs infolge Ablaufs der relativen einjährigen Frist geltend geltend.  
Ob respektive inwieweit gegebenenfalls eine Rückforderung verwirkt ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 148 V 217 E. 2.2 mit Hinweis). 
 
5.3.1. Hinsichtlich des Beginns der relativen einjährigen Frist haben sich in der Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 ATSG die nachfolgenden Grundsätze herausgebildet:  
 
- Die (relative) Frist beginnt nicht erst mit der tatsächlichen Kenntnis. Massgebend für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Gläubiger bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben waren. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht. 
- Verfügt die Kasse über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. 
- Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die einjährige Frist, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (zum Ganzen: Urteil K 70/06 vom 30. Juli 2007 E. 5.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 133 V 579, aber in: SVR 2008 KV Nr. 4 S. 11; hierzu ausführlich auch BGE 148 V 217 E. 4 f. mit Hinweisen). 
- Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung schliesslich auf einem Fehler der Verwaltung, wird die einjährige relative Verwirkungsfrist nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst, sondern es bedarf eines sogenannten "zweiten Anlasses". Es ist danach erst auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen können (BGE 148 V 217 E. 4.2 und 5.1.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 110 V 304 und BGE 146 V 217 E. 2.2). 
Zu berücksichtigen ist auch, dass die relative Frist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG rechtsprechungsgemäss nicht laufen kann, solange die Leistungen nicht konkret erbracht wurden, oder - mit anderen Worten - das Recht auf Rückforderung von zu Unrecht bezahlten Leistungen nicht ablaufen kann, bevor die Verwaltung oder die Versicherungseinrichtung diese überhaupt auszahlt (BGE 146 V 217 E. 3.4 in fine mit Hinweisen). Die Frist beginnt daher für Leistungen, die im Zeitpunkt der (zumutbaren) Kenntnis bereits ausgerichtet waren, ab dem Zeitpunkt der (zumutbaren) Kenntnis zu laufen. Dagegen läuft die Frist hinsichtlich Leistungen, die im Zeitpunkt der (zumutbaren) Kenntnis noch nicht ausbezahlt waren, erst ab der Ausrichtung (vgl. im Zusammenhang mit der Rückforderung von Leistungen in der beruflichen Vorsorge das zur Publikation vorgesehene Urteil 9C_449/2022 vom 29. November 2023 E. 3.3.1 in fine). 
 
5.3.2. Dass der Beschwerdeführer von Beginn weg wahrheitsgetreu über seine fachlichen Qualifikationen informiert hat, wird von keiner Seite bestritten. Dementsprechend hätten die Krankenversicherer bereits im Rahmen der Überprüfung seiner ersten TARMED-Abrechnung im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsultraschall beim Überprüfen der Dokumente und der einschlägigen Datenbanken erkennen können, dass er die Voraussetzung zur Erbringung von Ultraschalluntersuchungen zu Lasten der OKP nicht erfüllte. Vorliegend beruht somit die Leistungsausrichtung durch die Krankenversicherungen auf einem Fehler ihrerseits. Dieser erste Fehler ist rechtsprechungsgemäss nicht geeignet, den Fristenlauf auszulösen. Hierzu bedarf es vielmehr eines sogenannten "zweiten Anlasses" (vgl. E. 5.3.1 Alinea 4 hiervor; ebenso Urteil 8C_78/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 4, insbesondere 4.5 mit Hinweisen). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Prüfungspflicht der Krankenversicherungen zielt daher ins Leere.  
 
5.3.3. Rechtsprechungsgemäss gilt sodann als fristwahrend in der vorliegenden Konstellation bereits ein Akt vor der Klageerhebung, mit welchem der Gläubiger seine Forderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Form geltend macht (vgl. zum Ganzen: BGE 133 V 579 E. 4.3, insbesondere E. 4.3.3-4.3.5 mit Hinweisen). Diesbezüglich hat das Schiedsgericht festgestellt, die Geltendmachung der Rückforderung seitens der Krankenversicherungen sei am 14. März 2019 erfolgt. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, es bestünden keinerlei Hinweise in den Akten, dass die Krankenversicherer länger als ein Jahr Kenntnis des Rückforderungstatbestandes gehabt hätten, als sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2019 zur Rückerstattung aufgefordert hätten (vorinstanzliche Erwägung 4.4. S. 10). Nachdem diese Feststellungen unbestritten bleiben, binden sie das Bundesgericht.  
 
5.4. Festzuhalten bleibt Folgendes: Soweit sich der Beschwerdeführer auf den guten Glauben respektive den Vertrauensschutz beruft und damit zumindest implizit um Erlass der Rückforderung ersucht, war dies nicht Gegenstand im angefochtenen Urteil. Dass diesbezüglich Recht verletzt worden sein soll, wird nicht geltend gemacht. In diesem Zusammenhang ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Mai 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist