6B_1145/2023 27.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1145/2023  
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte usw., 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 9. August 2023 (SB.2022.108). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Urteil vom 10. Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin vom Strafgericht Basel-Stadt von der Anklage der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB freigesprochen. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufung. Im Hauptstandpunkt beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung; die Vorinstanz sei überdies anzuweisen, ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über die Beschwerdeführerin zwecks Abklärung von deren Schuldfähigkeit erstellen zu lassen.  
Mit Beschluss vom 9. August 2023 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das erstinstanzliche Urteil vom 10. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne seiner Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es stützt seinen Entscheid auf Art. 409 Abs. 1 StPO und bestimmt, dass die erste Instanz ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Tatzeit einzuholen, eine zweite Hauptverhandlung durchzuführen sowie ein neues bzw. ergänzendes Urteil zu fällen habe. Unter dem Hinweis, dass im Rahmen eines Rückweisungsbeschlusses in der Sache kein Urteil ergehe, geht die Vorinstanz auf die übrigen, nicht die Anordnung eines Gutachtens betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ein. 
 
1.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer ersten, als Strafrechtsbeschwerde betitelten Eingabe vom 22. September 2023 an das Bundesgericht. Sie verlangt die Prüfung der Formgültigkeit des Strafbefehls vom 26. April 2021 bzw. geht von dessen Ungültigkeit aus, weshalb der Beschluss des Appellationsgerichts vom 9. August 2023 aufzuheben, "sowie das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Juni 2022 und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz unter Kostenfolge zurückzuweisen" sei. Eventualiter beantragt sie u.a. die Aufhebung des Beschlusses des Appellationsgerichts vom 9. August 2023 und die Rückweisung der Sache mit der Auflage, "dass das Appellationsgericht die Sache umfassend prüfen und ihren Entscheid begründen" müsse. Subeventualiter sei der Beschluss des Appellationsgerichts aufzuheben und sie von Schuld und Strafe freizusprechen. Mit einer "Zusatzeingabe Rechtsbegehren" vom 25. September 2023 ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung macht sie geltend, bereits mit Verfügung vom 20. September 2023 und damit vor Ablauf der Beschwerdefrist vom "Strafgericht, respektive dem Institut für Rechtsmedizin mit einem Fragekatalog punkto [ihren] höchstpersönlichen medizinischen Daten angefragt" worden zu sein. Dies stelle einen massiven "Einschnitt" in ihr Recht auf Privatsphäre und ein faires Verfahren dar und sei unverhältnismässig. Per 10. Oktober 2023 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt.  
Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz wurden aufgefordert, zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen, mit dem Hinweis, dass Stillschweigen als Einverständnis ausgelegt werde und bis zum Entscheid über das Gesuch alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. 
 
2.  
Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, dass über die Beschwerdeführerin kein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt worden sei. Damit verstosse der von der Staatsanwaltschaft angefochtene, zufolge Schuldunfähigkeit ergangene Freispruch gegen den klaren Gesetzeswortlaut von Art. 20 StGB. Hierbei handle es sich um einen Mangel, der sich auf das Verfahren beziehe, der wesentlich sei und im Berufungsverfahren nicht mehr geheilt werden könne. Um die Parteirechte zu wahren und den vollen Instanzenzug zu gewährleisten, erscheine die Rückweisung unumgänglich. Zudem sei die Beschwerdeführerin in ihrem Eventualstandpunkt selbst der Auffassung, dass das angefochtene Urteil - sollte der Freispruch, aus welchen Gründen auch immer, nicht bestätigt werden - wegen unzureichender Begründung und damit wegen einer Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör aufzuheben und zur neuen Beurteilung an das Strafgericht zurückzuweisen sei. 
Da im Rahmen einer Rückweisung kein Urteil in der Sache ergehe, sei (auch) nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach Polizei bzw. Sanität deren Freiheit unrechtmässig eingeschränkt hätten. Dies, indem sie sie am Betreten des Balkons gehindert sowie zwangsweise ins Universitätsspital verbracht und dort zurückbehalten hätten, weshalb ihre Tathandlungen mangels Amtshandlung nicht tatbeständlich bzw. durch Notwehr gerechtfertigt gewesen seien. Gleiches gelte mit Blick auf die geltend gemachte Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB im Rahmen der Beschimpfung, die Bestreitung des Vorliegens des subjektiven Tatbestandes sowie das beantragte Absehen von einer Bestrafung in Anwendung von Art. 54 StGB. Diese Rügen könne sie vor der ersten Instanz sowie im Rahmen eines allfälligen Berufungsverfahrens auch nochmals vor dem Berufungsgericht vorbringen (angefochtener Beschluss S. 11 f.). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Wird die BV oder die EMRK als verletzt behauptet, besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 6B_919/2021 vom 30. Januar 2023 E. 1.2). Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde substanziiert vorgebracht und gerügt worden ist (BGE 145 V 304 E. 1.2 S. 306; 142 III 364 E. 2.4). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).  
 
3.2. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde vom 22./25. September 2023 bildet der vorinstanzliche, gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO erlassene Rückweisungsbeschluss und die damit einhergehende Weisung an die erste Instanz, ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin folglich mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen.  
 
3.3. Ein Rückweisungsbeschluss gemäss Art. 409 StPO schliesst das Verfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren i.S.v. Art. 92 BGG. Es handelt sich somit um einen anderen selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Gegen solche anderen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Möglichkeit eines Nachteils genügt, jedoch muss dieser rechtlicher Natur sein, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für die beschwerdeführende Person günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3). Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus.  
Gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO erlassene Rückweisungsentscheide bewirken grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Dementsprechend steht gegen letztinstanzlich kantonal ergangene Rückweisungsentscheide die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zur Verfügung, es sei denn, die beschwerdeführende Partei rügt mit hinreichender Begründung eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. zum Ganzen BGE 148 IV 155 E. 1.1 und 2.3 ff.). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 148 IV 155 E. 2.3). 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht (z.T. sinngemäss) geltend, die Vorinstanz hätte sich mit den von ihr erhobenen Einwendungen zur Frage der Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit des ihr vorgeworfenen Verhaltens auseinandersetzen müssen, anstatt das Verfahren an die erste Instanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz stütze sich diesbezüglich zu Unrecht auf Art. 401 Abs. 1 StPO und lasse Absatz 2 der genannten Bestimmung ausser Acht. Mit der Weigerung, die von ihr, der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen zu überprüfen, werde ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK verletzt. Das Vorgehen der Vorinstanz stelle eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung dar und verletze das Beschleunigungsgebot.  
 
4.2. Die Vorinstanz hebt das angefochtene Urteil auf und weist die erste Instanz unter anderem an, eine neue Hauptverhandlung durchzuführen. Sie erwägt weiter, dass im Rahmen der Rückweisung kein Urteil in der Sache ergehe, weshalb auf die weiteren, nicht die Frage der Zulässigkeit der Einholung eines Gutachtens gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen sei. Diese Rügen könnten gegenüber der ersten Instanz sowie im Rahmen eines allfälligen Berufungsverfahrens auch nochmals gegenüber dem Berufungsgericht vorgebracht werden (angefochtener Beschluss S. 3 und 12).  
Aus diesen Erwägungen ergibt sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht, dass die Vorinstanz ihren Rückweisungsbeschluss und die damit einhergehende Nichtüberprüfung der Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit auf Art. 401 Abs. 1 StPO stützt oder aber Art. 401 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung bringen will. Stattdessen qualifiziert die Vorinstanz die Nichteinholung eines Gutachtens als gravierenden Verfahrensmangel, der im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann. Sie gelangt zum Schluss, dass damit keine ordnungsgemässe Hauptverhandlung durchgeführt worden ist, respektive sich aus der Unterlassung der Einholung eines Gutachtens die Notwendigkeit der vollständigen Durchführung einer neuen Hauptverhandlung ergibt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin mit ihren Einwendungen gehört werden wird. Damit führt der Rückweisungsbeschluss bzw. der Umstand einer vollständig neu durchzuführenden Hauptverhandlung - samt der dannzumal vorzunehmenden Auseinandersetzung mit den übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin - allenfalls und namentlich zu einer Verlängerung des Verfahrens. Hierbei handelt es sich indes weder um einen rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, der den vorliegenden Rückweisungsbeschluss einer Überprüfung zugänglich machen würde (vgl. oben E. 3.3), noch wird der Beschwerdeführerin durch das Vorgehen der Vorinstanz eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK verwehrt. 
Im Übrigen rügt die Beschwerdeführerin mit ihren Eingaben keine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Auf die Beschwerde ist damit insoweit nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin erachtet durch die an die erste Instanz ergangene Weisung, es sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zu erstellen, konventionsrechtliche Bestimmungen und "diverses Schweizer Recht" als verletzt.  
Konkret und einerseits will sie die Zulässigkeit der Anordnung des Gutachtens von der Gültigkeit respektive von einer (vorgängigen) Beurteilung der Rechtsgültigkeit des Strafbefehls durch das Bundesgericht abhängig machen. Andererseits (und wiederum) davon, dass "begründet vorlieg[e]", dass sie die ihr vorgeworfenen Tatbestände begangen habe und das Vorgehen der Polizei (und des Sanitäters) in rechtlicher Hinsicht überprüft worden sei. Bevor keine "rechtliche Begründung" für das Vorgehen der Polizei und dafür vorliege, dass sie die ihr vorgeworfenen Tatbestände begangen habe, werde das Gutachten ohne "erwiesene Rechtsgrundlage" angeordnet, womit Art. 6 und Art. 8 EMRK verletzt würden. Medizinische Daten seien besonders schützenswert und dürften nicht durch die Auflage eines Gutachtens, das aus rechtlicher Sicht gar nicht notwendig sei, "frivol" verletzt werden. Schliesslich werde Art. 3 EMRK verletzt, wenn ein Gutachten angeordnet werde, bevor dessen "Rechtlichkeit" erwiesen sei. 
 
5.2. Insoweit die Beschwerdeführerin die Gültigkeit des Strafbefehls vom 26. April 2021 in Frage stellt bzw. seitens des Bundesgerichts überprüft wissen will, liegt dies ausserhalb des durch den angefochtenen Rückweisungsbeschluss begrenzten Streitgegenstandes (Art. 80 Abs. 1 BGG). Darauf kann von vornherein nicht weiter eingegangen werden. Dasselbe gilt, wenn sie sich allgemein zur materiellrechtlichen Seite des erstinstanzlichen Urteils äussert und namentlich die Tatbestandsmässigkeit und die Rechtswidrigkeit des ihr vorgeworfenen Sachverhalts respektive das Vorgehen der Polizei und der Sanitäter in Frage stellt. Auch hierzu hat sich die Vorinstanz explizit (noch) nicht geäussert (vgl. oben E. 4.2).  
 
5.3. Sodann trifft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu, dass eine forensisch-psychiatrische Begutachtung im Strafverfahren in die Grundrechte der beschuldigten Person eingreift (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV). Es handelt sich um eine Zwangsmassnahme (Art. 196 StPO), welche für den Exploranden grundsätzlich mit einem drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil verbunden ist (vgl. zum Ganzen Urteile 1B_520/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1, nicht publ. in BGE 144 I 253; 1B_406/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1; 1B_99/2019 vom 25. September 2019 E. 1). Auf die Beschwerde ist damit insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit der Anordnung eines Gutachtens in Frage stellt.  
 
5.4. Die Beschwerdeführerin vermag indes nicht darzutun, dass es an einer für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt. Ebenso wenig, dass und inwiefern es für die Erstellung eines Gutachtens einer "erwiesenen Rechtsgrundlage" im von ihr geltend gemachten Sinn bedarf.  
 
5.4.1. Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie hiervon respektive davon ausgeht, dass die von der ersten Instanz herangezogenen Unterlagen und Dokumente ein solches Gutachten nicht zu ersetzen vermögen. Ebenso ergibt sich aus deren Erwägungen, weshalb sie die Anordnung als verhältnismässig im weiteren Sinn und damit als erforderlich aber auch als angemessen erachtet (angefochtener Beschluss S. 6-11). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und vermag entsprechend nicht darzutun, inwiefern es an einer gesetzlichen Grundlage für die Erstellung des Gutachtens mangeln könnte (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
5.4.2. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich rügt, sich (bereits jetzt) einer Begutachtung unterziehen zu müssen, mithin die Vorinstanz eine solche anordne, ohne vorgängig zu überprüfen, ob sie anhand ihrer Vorbringen zur Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit der ihr zur Last gelegten Sachverhalte freizusprechen wäre, beruft sie sich (zumindest sinngemäss) auf das Institut des Tatinterlokutes (vgl. Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO). Dass sie indes vor Vorinstanz einen entsprechenden Antrag gestellt oder aber ein solcher zu Unrecht abgelehnt worden wäre, wird von ihr nicht geltend gemacht. Aus den Akten ergibt sich hierzu stattdessen, dass sie für den Fall der (vorinstanzlich erfolgten) Nichtbestätigung des Freispruchs das Eventualbegehren gestellt hat, dass es (zufolge der von ihr geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht) gerade nicht die Berufungsinstanz sein solle, die sich (erstmals) mit den von ihr aufgeworfenen Fragen auseinandersetzt (vgl. vorinstanzliche Akten act. 422 und 428 f.).  
Die Frage eines Tatinterlokutes war nachweislich nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und liegt damit ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auch darauf kann dementsprechend nicht weiter eingegangen werden. Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich darzutun, dass und inwiefern die Anordnung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens nur unter der Prämisse zulässig ist, wenn die Tatbestandsmässigkeit und die Rechtswidrigkeit des einer beschuldigten Person vorgeworfenen Verhaltens feststehen. Umso weniger, als eine psychiatrische Begutachtung nicht voraussetzt, dass der Sachverhalt unbestritten oder bereits liquide belegt ist (vgl. [zum Vorverfahren] Urteil 1B_99/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2 m.H. auf 1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.2-5.5). 
 
5.4.3. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 25. September 2023 vor, einer Begutachtung psychisch und physisch nicht gewachsen zu sein. Sie rügt nicht, die Vorinstanz hätte sich zu Unrecht nicht mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt. Stattdessen bringt sie solches erstmals vor Bundesgericht vor, womit es sich um ein neues Vorbringen handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Weshalb sie mit diesem zu hören wäre, wird von ihr nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.  
Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG), inwiefern die Vorinstanz gegen die angerufenen konventionsrechtlichen Bestimmungen oder Bundesrecht verstösst, wenn sie von einer Überprüfung der Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit der ihr vorgeworfenen Sachverhalte absieht und die erste Instanz anweist, das von ihr als erforderlich erachtete Gutachten anzuordnen. 
 
6.  
Soweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen zu genügen vermag, erweisen sich die erhobenen Rügen als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger