1B_257/2008 01.10.2008
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_257/2008 
 
Verfügung vom 1. Oktober 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Stauffacherstrasse 55, 8004 Zürich. 
 
Gegenstand 
Anordnung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 20. September 2008. 
 
In Erwägung, 
dass der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich X.________ mit Verfügung vom 20. September 2008 in Untersuchungshaft versetzte; 
 
dass X.________ hiergegen Beschwerde erhoben hat, welche durch das Bezirksgericht Zürich zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet worden ist; 
 
dass X.________ die Beschwerde mit Schreiben vom 23. September 2008 zurückgezogen hat; 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben; 
 
wird verfügt: 
 
1. 
Die Beschwerde im Verfahren 1B_257/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Oktober 2008 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp