9C_580/2023 08.05.2024
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_580/2023  
 
 
Urteil vom 8. Mai 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Busslinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 5. Juli 2023 und vom 20. Dezember 2018 (S 2021 120 und S 2018 7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich A.________, ehemaliger Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH, welche ab 7. Februar 2013 ihren letzten Sitz unter gleichzeitiger Umfirmierung in C.________ GmbH in U.________ hatte und am 7. Oktober 2014 (als Rechtseinheit ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven) im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht wurde, zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 585'686.65. Auf Einsprache des A.________ hin reduzierte sie die Schadenersatzforderung auf Fr. 417'822.75 (Einspracheentscheid vom 5. Juli 2017). 
 
A.a. Die von A.________ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug teilweise gut und hob den Einspracheentscheid insoweit auf, als es die Sache zur Neuberechnung der Schadenersatzforderung im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 20. Dezember 2018).  
 
A.b. Nach weiteren Abklärungen forderte die Ausgleichskasse am 10. März 2020 von A.________ verfügungsweise neu Schadenersatz in der Höhe von Fr. 278'285.95. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 fest.  
 
B.  
Beschwerdeweise liess A.________ die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 8. Juli 2021 beantragen. Es sei festzustellen, dass er keinen Schadenersatz schulde. Eventualiter sei die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie eine neue, nachvollziehbare Abrechnung über den Schadenersatzbetrag erstelle. Subeventualiter sei der Schadenersatzbetrag herabzusetzen. Mit Urteil vom 5. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde ab. 
 
C.  
 
C.a. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des Urteils vom 5. Juli 2023 beantragen. Im Übrigen erneuert er das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.  
 
C.b. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde und des Antrages auf aufschiebende Wirkung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.  
 
D.  
In einer weiteren Eingabe vom 9. Februar 2024 nimmt A.________ zur Vernehmlassung der Kasse Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1).  
 
1.2. In seinem Rechtsbegehren beantragt der Beschwerdeführer formell lediglich die Aufhebung des sich nur noch mit der Höhe des Schadenersatzes befassenden Urteils vom 5. Juli 2023, bei welchem es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG handelt. Unerwähnt bleibt das Urteil vom 20. Dezember 2018, welches die materiellen Haftungsvoraussetzungen zum Gegenstand hatte. Letzteres kann indessen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, weil es einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt und sich auf den Endentscheid auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Da der beschwerdeführerische Hauptantrag auf die Aufhebung des Urteils vom 5. Juli 2023 und die "Feststellung" lautet, dass der Beschwerdeführer keinen Schadenersatz schulde (was die Frage der materiellen Haftungsvoraussetzungen betrifft; vgl. dazu E. 1.3), kann das Urteil vom 20. Dezember 2018 als gültig mitangefochten betrachtet werden. Auf den entsprechenden Antrag ist mithin - unter Vorbehalt der rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) sowie des in E. 1.3 Gesagten - einzutreten (vgl. Urteil 4A_579/2023 vom 19. Januar 2024 E. 1.2 mit Hinweis).  
 
1.3. Da sich das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers in Form des Antrags auf Aufhebung des die Schadenersatzforderung bestätigenden kantonalen Urteils in prozessualer Hinsicht als zulässig erweist, entfällt das im Hinblick auf das Feststellungsbegehren erforderliche rechtlich geschützte Interesse (vgl. u.a. Urteil 9C_275/2021 vom 23. Februar 2022 E. 1). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
2.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 304 E. 1.1). 
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 278'285.95 verpflichtete.  
 
3.2. Die Grundlagen der Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG; Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung werden im kantonalen Urteil vom 20. Dezember 2018 zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
4.  
 
4.1. In ihrem Urteil vom 20. Dezember 2018 gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, die materiellen Haftungsvoraussetzungen seien gegeben und der Schadenersatzanspruch noch nicht verjährt. Hinsichtlich der Höhe der Schadenersatzforderung wies sie die Sache an die Ausgleichskasse zurück mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe gemäss Handelsregister vom 30. August 2011 bis am 26. September 2012 als Gesellschafter und Geschäftsführer Organstellung gehabt und hafte deshalb nur für die entgangenen Beiträge Januar bis August 2012. Im zweiten Rechtsgang, d.h. nachdem die Ausgleichskasse die Verfügung vom 10. März 2020 und den diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 erlassen hatte, war durch die erneut beschwerdeweise angerufene Vorinstanz nur noch das Massliche zu prüfen. In ihrem Urteil vom 5. Juli 2023 erwog sie dazu, die Ausgleichskasse habe der Berechnung richtigerweise die Lohnsumme für die Periode Januar bis August 2012 von Fr. 2'293'589.21 zugrunde gelegt, was einer Beitragsschuld von Fr. 310'038.49 entspreche. Die in Rechnung gestellten Akontobeiträge von Fr. 16'322.30 und die (von der Arbeitgeberin gemäss Deklaration ausgerichteten, von der Kasse gutzuschreibenden) FAK-Zulagen von Fr. 22'968.40 seien davon abzuziehen und die bereits gutgeschriebenen FAK-Zulagen von Fr. 7'538.15 seien zu addieren. Daraus resultiere der von der Kasse geforderte Schadenersatz von Fr. 278'285.95.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt - insbesondere den entstandenen Schaden bzw. den auf ihn entfallenden Schadenersatzanspruch - willkürlich festgestellt. Aus der Verfügung und dem Einspracheentscheid sei nicht ersichtlich, wie die Kasse zur neu ermittelten Lohnsumme von Fr. 2'293'589.21 und den Korrekturrechnungen (- Fr. 16'322.30; - Fr. 22'968.40; + Fr. 7'538.15) gelangt sei. Zudem enthalte die Abrechnung handschriftliche, unklare Korrekturen, welche elektronisch zu erfassen gewesen wären; die fehlende Nachvollziehbarkeit werde auch am von der Kasse erläuterten Berechnungsbeispiel "D.________" deutlich. Indem die Vorinstanz auf seine diesbezüglichen Einwendungen nicht eingegangen sei, habe sie die Begründungspflicht bzw. seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Gleiches gelte in Bezug auf die Frage nach dem haftungsrelevanten Zeitraum, denn auch diesen habe die Vorinstanz unkommentiert gelassen. Im Beschwerdeverfahren habe er mehrmals festgehalten, dass er nur für die Zeit vom 30. August bis 26. September 2012 als Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen gewesen sei. Weshalb er für die Zeit von Januar bis August 2012 haften solle, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen bestehe nach der Rechtsprechung lediglich eine Haftung für die bis zu seinem Rücktritt fällig gewordenen Pauschalen, nicht aber für am Ende der Abrechnungsperiode festgestellte höhere oder tiefere Beiträge.  
 
4.2.1. Eine Verletzung der (aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden) Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 149 V 156 E. 6.1; 148 III 30 E. 3.1) kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, denn sie nannte in den beiden Urteilen die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte: So setzte sie sich mit der Frage nach dem Haftungsumfang in zeitlicher Hinsicht bereits in ihrem ersten Urteil auseinander und es erübrigte sich, dazu im zweiten Urteil nochmals Stellung zu nehmen. Zum beschwerdeführerischen Einwand, wonach nicht nachvollzogen werden könne, welche Löhne im Jahr 2012 ausgerichtet worden seien bzw. wie sich die Schadenersatzforderung zusammensetze, äusserte sich die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Akten der Ausgleichskasse. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann schliesslich auch nicht darin erblickt werden, dass sich das kantonale Gericht nur sehr kurz mit dem (unerheblichen) Einwand befasste, wonach handschriftliche Korrekturen fehleranfällig seien und die Änderungen elektronisch hätten erfasst werden müssen, ist doch nicht erforderlich, dass jedes einzelne Vorbringen mit einer ausführlichen Begründung widerlegt wird.  
 
4.2.2. Ins Leere geht sodann der beschwerdeführerische Einwand, wonach die Vorinstanz die Höhe des Schadens bzw. der auf den Beschwerdeführer entfallenden Schadenersatzpflicht willkürlich festgestellt haben soll. Dem Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021, auf welchen sich die Vorinstanz diesbezüglich stützte, legte die Kasse eine auf der Grundlage der Lohndeklaration vom 27. März 2013 erstellte Tabelle bei. Dieser lässt sich entnehmen, wie sich das Total von Fr. 2'293'589.21 der von Januar bis August 2012 (d.h. in der für die Haftung des Beschwerdeführers massgebenden Zeit) ausgerichteten Löhne zusammensetzt. Die beschwerdeführerische Behauptung, es werde darin nicht aufgezeigt, welcher Mitarbeiter welche Lohnsumme erarbeitet habe, ist aktenwidrig, widmet sich doch jede Zeile der Tabelle einem einzelnen Mitarbeiter, seinem Beschäftigungszeitraum sowie dem von ihm in den Monaten Januar bis August 2012 (und im Jahr 2012 total) erzielten Lohn. Inwiefern eine Nachprüfung ausgeschlossen sein soll, weil die Arbeitnehmer in dieser zwecks besserer Übersicht erstellten Tabelle nur mit Vor- und Nachnamen genannt würden, wie der Beschwerdeführer rügt, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon können die weiteren Angaben wie insbesondere AHV-Nummer und Geburtsdatum der zugrunde liegenden, ausführlicheren Lohndeklaration (Detailliste) entnommen werden. Nichts abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich auch aus seinem Vorbringen, wonach er zum Zeitpunkt der Erstellung der Lohndeklaration vom 27. März 2013 bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, denn es handelt sich dabei lediglich um die Erklärung der Arbeitgeberin, welche Löhne sie in der Vergangenheit (im Jahr 2012) und damit während der Zeit, für welche der Beschwerdeführer verantwortlich war, ausbezahlt hat (vgl. auch E. 4.2.5 und 4.2.6).  
 
4.2.3. Unbehelflich ist auch die beschwerdeführerische Kritik, wonach die Korrekturrechnungen (Akontobeiträge und FAK-Zulagen) unklar seien, denn der Beschwerdeführer setzt sich mit den im Urteil vom 5. Juli 2023 wiedergegebenen und als schlüssig beurteilten diesbezüglichen Erläuterungen der Ausgleichskasse auch nicht ansatzweise auseinander. Seine pauschale Rüge genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
4.2.4. Weiter vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weshalb die von der Kasse auf dem Kontoauszug vorgenommenen Korrekturen in handschriftlicher Form unzulässig sein sollen. Entscheidend ist allein, dass die Eintragungen mit der in der massgebenden Zeit (d.h. bis Ende August 2012) entstandenen Beitragsschuld (wie sie sich aus den in E. 4.2.2 erwähnten Akten ergibt) übereinstimmen. Dass die entsprechenden Anpassungen inhaltlich unrichtig sein sollen, macht der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht geltend. Wenn er als Beleg für die fehlende Nachvollziehbarkeit das von der Ausgleichskasse im kantonalen Verfahren vernehmlassungsweise aufgeführte Berechnungsbeispiel "D.________" nennt, hält er der Kasse einen leicht erkennbaren Tippfehler vor (sie schrieb Fr. 35'586.- statt Fr. 37'586.-, doch war die Berechnung ansonsten korrekt; vgl. auch Duplik der Kasse vom 7. Dezember 2021). Weiterungen dazu erübrigen sich.  
 
4.2.5. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, soweit er sich mit aktenwidrigen und überdies widersprüchlichen Vorbringen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung zu wehren versucht, wonach er vom 30. August 2011 bis 26. September 2012 Geschäftsführer der B.________ GmbH war (woraus sich grundsätzlich eine Haftung für die in der Zeit von Januar bis August 2012 entgangenen Beiträge ergibt; vgl. auch E. 4.2.6). Indem er sich damit begnügt, in seiner Beschwerde vom 14. September 2023 und seiner Eingabe vom 9. Februar 2024 eine Geschäftsführertätigkeit vom 30. August bis 26. September 2012 bzw. andernorts in der Beschwerdeschrift eine solche von zwei Monaten zu behaupten, vermag er eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung nicht darzutun. Im Übrigen stimmt die Feststellung des kantonalen Gerichts nicht nur mit dem Handelsregistereintrag überein, sondern auch mit den vom Beschwerdeführer selber im kantonalen Verfahren gemachten Angaben.  
 
4.2.6. Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, ergibt sich schliesslich auch nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache, dass die B.________ GmbH während seiner Zeit als Geschäftsführer im Jahr 2012 Akontozahlungen leistete und erst nach seinem Austritt (26. September 2012) eine höhere Beitragsschuld festgestellt wurde. Nach der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im ersten kantonalen Urteil unterliess es die B.________ GmbH als Arbeitgeberin, die Ausgleichskasse über die Änderung der Lohnsumme während des laufenden Jahres - mit Fr. 4'305'187.85 (gemäss Lohndeklaration vom 27. März 2013 [für das ganze 2012]) lag die effektive Lohnsumme knapp Fr. 4 Millionen höher als die gemeldete - zu informieren, dies entgegen der ihr in Art. 35 Abs. 2 AHVV auferlegten Pflicht. Dementsprechend waren die entrichteten Pauschalen viel zu tief, was der Beschwerdeführer bei einer Kontrolle der Geschäftsbücher ohne Weiteres hätte erkennen können. Bei dieser Sachlage wies die Vorinstanz zutreffend auf die Rechtsprechung gemäss Urteil 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1 hin, wonach sich ein Arbeitgeber widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verhält, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet, ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen (vgl. auch Urteile 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1; 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.3.3.2). Derartige Vorkehrungen im Hinblick auf die Schlussrechnung für das Jahr 2012 wurden offensichtlich nicht getroffen und vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nie geltend gemacht.  
 
4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 278'285.95 verpflichtete.  
 
5.  
Mit dem Entscheid in der Sache wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
6.  
Entsprechend dem Prozessausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Mai 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann