2C_860/2022 04.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_860/2022  
 
 
Urteil vom 4. Mai 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Gerichtsschreiber Hongler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, 
Migrationsamt, 
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Solothurn vom 21. September 2022 
(VWBES.2021.479). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1964) ist türkischer Staatsangehöriger. Er kam am 17. April 1980 im Alter von 15 Jahren mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Familiennachzug zum Vater in die Schweiz; er verfügt hier über eine Niederlassungsbewilligung. Am 6. August 1982 heiratete er die türkische Staatsangehörige B.________. Die Ehe blieb kinderlos und wurde nach wenigen Jahren wieder geschieden. Im Jahr 1997 heiratete er wiederum eine Landsfrau. Aus dieser Ehe ging eine Tochter (geb. 1998) hervor. Beide leben bis heute in der Türkei. Auch diese Ehe soll inzwischen wieder geschieden worden sein. A.________ hat mit der Schweizer Staatsangehörigen C.________ drei gemeinsame Kinder (geb. 1986, 1991 und 1995). Gemäss seinen Angaben lebt er seit 2018 wieder mit ihr zusammen in U.________.  
 
A.b. A.________ wurde in der Schweiz wiederholt straffällig. Seit seiner Einreise im Jahr 1980 sind 18 Straferkenntnisse gegen ihn ergangen; er wurde insbesondere mehrfach zu längeren Freiheits- und erheblichen Geldstrafen verurteilt, so in den Jahren 1992 (Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen Veruntreuung), 2002 (Freiheitsstrafe von 22 Monaten wegen einfacher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens und Widerhandlungen gegen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch türkische Staatsangehörige), 2010 (Freiheitsstrafe von 14 Monaten wegen Hehlerei und Vergehen gegen das Waffengesetz), 2015 (180 Tagessätze Geldstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz), und 2020 (Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen versuchter Nötigung und Förderung der rechtswidrigen Einreise).  
 
A.c. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn (bzw. das Amt für Ausländerfragen) ermahnte bzw. verwarnte ihn wiederholt (1994, 1999, 2003, 2008) wegen seiner Straffälligkeit und seiner prekären finanziellen Situation (Schulden von rund Fr. 150'000.--).  
 
A.d. Ein Gesuch von A.________ um Kantonswechsel (eingereicht im Februar 2018) ist im Kanton Bern seit dem 12. Dezember 2019 sistiert.  
 
B. Am 21. Juni 2016 beziehungsweise am 9. September 2021 gewährte das Migrationsamt des Kantons Solothurn A.________ das rechtliche Gehör zu seiner Absicht, ihm nunmehr die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen, was es am 23. November 2021 schliesslich tat; es hielt A.________ gleichzeitig an, am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug auszureisen. Die Beschwerde hiergegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn blieb ohne Erfolg: Dieses stellte am 21. September 2022 zwar eine Gehörsverletzung fest, heilte diese jedoch in seinem Verfahren und wies die Beschwerde im Übrigen ab.  
 
C.  
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. September 2022 aufzuheben und ihm für das bundesgerichtliche Verfahren gegebenenfalls die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
Das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragen, die Beschwerde abzuweisen soweit darauf einzutreten sei. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen. 
Die Abteilungspräsidentin legte der Beschwerde am 25. Oktober 2022 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf deren Fortdauern besteht (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1; vgl. auch das Urteil 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 1 mit Hinweisen). Da auch alle weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Solche "echte Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).  
 
2.2. Gestützt hierauf ist im Folgenden die vom Migrationsamt des Kantons Solothurn mit Vernehmlassung vom 28. November 2022 eingereichte Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Solothurn vom 14. November 2022 betreffend die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen. Dieses Novum ist im Übrigen auch nicht entscheidrelevant.  
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Parteien - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern andere rechtliche Mängel nicht auf den ersten Blick erkennbar sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten - insbesondere auch des Willkürverbots (Art. 9 BV) - besteht eine qualifizierte Begründungspflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4).  
 
3.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig bzw. er sei in Verletzung von Art. 95 BGG festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung oder die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe einzelne Sachverhaltselemente willkürlich gewichtet. 
 
4.1. Entgegen seiner Begründungspflicht legt er indessen nur punktuell verfassungsbezogen dar, dass und inwiefern dies der Fall sein soll. Soweit er der Begründung des angefochtenen kantonalen Urteils lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz die Beweise in Verletzung von Art. 9 BV (Willkür) gewürdigt oder den Sachverhalt offensichtlich unzutreffend bzw. in Verletzung von Art. 95 BGG festgestellt hätte, sind seine Vorbringen unzureichend substanziiert (vgl. Urteil 2C_632/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
4.2. Es genügt vor Bundesgericht nicht - wie der Beschwerdeführer dies weitgehend tut -, bloss die eigene, bereits in den kantonalen Verfahren vertretene Auffassung ohne vertiefte Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid zu wiederholen und lediglich ein willkürliches Handeln der Vorinstanz zu behaupten und auf die eigenen Ausführungen im kantonalen Verfahren zu verweisen (vgl. die Urteile 2C_93/2022 vom 26. August 2022 E. 2; 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 2.2.2 und 2C_941/2018 vom 1. Mai 2019 E. 2). Das Bundesgericht behandelt im Folgenden nur jene Rügen, welche der Beschwerdeführer nicht in rein appellatorischer Weise erhebt (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm die Vorinstanz fälschlicherweise früheren Sozialhilfebezug vorwirft; zudem habe diese die Beziehung zu C.________ und eingereichte Belege der Familienangehörigen zu Unrecht in Frage gestellt. 
 
5.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass er zwischen 1997 und 2004 Sozialhilfe bezogen hat, ist ihm nicht zu folgen. Die entsprechenden Belege finden sich in den Akten des Migrationsamts. Der Beschwerdeführer macht nicht substanziiert geltend, diese seien fehlerhaft oder unvollständig.  
 
5.2. Während die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf das Nichtbestehen der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ für den Zeitraum bis 2018 ohne Weiteres vertretbar (und damit nicht willkürlich) erscheinen, fehlt es in Bezug auf den Zeitraum ab 2018 an einer belastbaren Grundlage für diese Annahme. Die Bestätigungen der Familienangehörigen, aber auch die Behördenkontakte in Bern betreffend Kantonswechsel und Reisevisa sowie die Modalitäten des Vollzugs der letzten Freiheitsstrafe (mit Fussfessel an der Adresse der Familienwohnung in U.________; Art. 105 Abs. 2 BGG) weisen alle darauf hin, dass der Beschwerdeführer wie geltend gemacht Anfang 2018 nach U.________ umgezogen ist und seither wieder mit C.________ zusammenwohnt. In Bezug auf seine Erwerbstätigkeit seit 2018 lässt (alleine) der Umstand, dass es sich um von Familienangehörigen geführte Betriebe handelt, nicht ohne weiteres den Schluss auf eine Gefälligkeitshandlung zu, insbesondere zumal der Beschwerdeführer in dieser Zeitperiode weder der öffentlichen Fürsorge zur Last gefallen ist noch weitere Schulden angehäuft hat. In Bezug auf diese zwei Punkte erweist sich die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als willkürlich (Art. 9 BV). Es ist entsprechend im Folgenden davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Anfang 2018 wieder mit seiner früheren Partnerin zusammengezogen ist und einer regulären Erwerbstätigkeit nachging.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer kritisiert in formeller Hinsicht, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, zumal er - trotz entsprechender Anträge - durch die Vorinstanzen nie persönlich befragt worden sei. Zu den vom Migrationsamt zu den Akten genommenen (unvollständigen) "Facebook"-Einträgen habe er sich nicht äussern können. Das Verwaltungsgericht habe zwar diesbezüglich eine Verletzung von Art. 29 BV festgestellt, aber die Verfügung des Migrationsamts zu Unrecht nicht aufgehoben. Nur seine Befragung und die nachträgliche Erhebung des gesamten "Facebook"-Kontos wären geeignet gewesen, die erlittenen prozessualen Nachteile zu beheben. 
 
6.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. mit weiteren Hinweisen: BGE 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis; 134 I 140 E. 5.3; Urteil 2C_658/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2). Insbesondere räumt Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 130 II 425 E. 2.1; BGE 127 I 54 E. 2b). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen).  
 
6.2. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet: Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers mit dem Inhalt der Akten auseinandergesetzt und keine wesentlichen Umstände ausser Acht gelassen. Ob es diese richtig gewichtet hat, ist keine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern eine solche der rechtlichen Würdigung. Der Beschwerdeführer hat sich umfassend schriftlich in das Verfahren einbringen können; eine mündliche Anhörung war nicht nötig. Es ist nicht ersichtlich und dargetan, welche entscheidrelevanten neuen, zusätzlichen Erkenntnisse durch eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers noch zu erwarten gewesen wären. Die entscheidwesentlichen Aspekte ergaben sich aus den Akten.  
 
6.3. In Bezug auf die "Facebook"-Einträge, welche das Migrationsamt beizog und seiner Verfügung (mit) zugrunde legte, ohne dem Beschwerdeführer vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, hat die Vorinstanz die von ihm gerügte Gehörsverletzung festgestellt und diese bei der Kosten- und Entschädigungsfrage berücksichtigt. Sie hat den Mangel durch ihr Verfahren indessen als geheilt erachtet; dass und allenfalls inwiefern dies unzulässig gewesen wäre, legt der Beschwerdeführer - entgegen seiner Begründungspflicht (vgl. vorstehende E. 3) - nicht dar. Die Vorinstanz durfte in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei auch auf das Einholen eines vollständigen "Facebook"-Auszugs verzichten, zumal sie für die Beurteilung der Frage der Verbundenheit des Beschwerdeführers mit seinem Herkunftsland nicht entscheidwesentlich hierauf, sondern auf die in den Akten liegenden Visaquittungen abgestellt hat.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kanton Solothurn sei unzuständig, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen, da er seit über viereinhalb Jahren in der Stadt U.________ wohne und dort angemeldet sei. Er habe bei den Berner Behörden auch ein formelles Gesuch um Kantonswechsel gestellt, über das bis heute noch nicht entschieden worden sei. Das angefochtene Urteil sei deshalb - wegen der Verletzung von Bundesrecht - aufzuheben. 
Diese Rüge ist unbegründet: Bis zur Erteilung einer neuen Niederlassungsbewilligung - die zum Erlöschen der bisherigen führt (Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG) - bleiben für ein allfälliges Widerrufsverfahren die Behörden des Kantons zuständig, der die bestehende Niederlassungsbewilligung erteilt hat. Während eines laufenden Widerrufsverfahrens sind die um Kantonswechsel ersuchten Migrationsbehörden im neuen Wohnortskanton gehalten, das Verfahren bis zum Entscheid des bisher zuständigen Kantons zu sistieren (vgl. Urteil 2C_155/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3), wie dies hier geschehen ist. Daran ändert die lange Verfahrensdauer im Kanton Solothurn nichts, nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht und die Sistierungsverfügung des Berner Migrationsamts vom 12. Dezember 2019 nicht angefochten hat. 
 
8.  
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sein Verhalten den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. 
 
8.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, (1) wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AIG); oder (2) wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat beziehungsweise diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Nach Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b).  
Der Widerrufsgrund ist regelmässig erfüllt, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter - wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen - verletzt oder in Gefahr gebracht hat. Allerdings können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden, wenn sich die ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Dies kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens beurteilt werden. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, kann einen Bewilligungsentzug rechtfertigen (zum Ganzen: BGE 137 II 297 E. 3.3; in diesem Sinne auch die Urteile 2C_214/2022 vom 25. August 2022 E. 5.2; 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.1 f.). 
 
8.2. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil in detaillierter Art und Weise dar, weshalb der Beschwerdeführer mit der versuchten Nötigung ein besonders hochwertiges Rechtsgut verletzt oder zumindest gefährdet und damit den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt hat. Die pauschal geäusserte - und letztlich nicht konkret begründete - Gegenmeinung des Beschwerdeführers vermag die Argumentation der Vorinstanz nicht zu widerlegen. Zudem kann offen bleiben, ob die Verurteilung vom 15. September 2020 für sich allein genommen den Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt, da der Beschwerdeführer - wie nachfolgend aufgezeigt wird - mit seiner wiederholten Delinquenz den Widerrufsgrund so oder anders gesetzt hat.  
 
8.3. Der Beschwerdeführer wurde in einem Zeitraum von 35 Jahren zu insgesamt 52 Monaten und 29 Tagen Freiheitsstrafe, 180 Tagessätzen Geldstrafe, und Bussen von Fr. 5'340.-- verurteilt. Während die Straftaten aus den 1980er- und 1990er-Jahren - und damit auch die längste Freiheitsstrafe aus dem Jahr 2002, die auf eine 1995 begangene Tat zurückgeht - vorliegend kaum mehr ins Gewicht fallen (vgl. auch das Urteil 2C_408/2019 vom 9. September 2019 E. 2.4.2 f. mit Hinweisen), zeigen die auch seither weiterhin regelmässig ergangenen Straferkenntnisse, dass der Beschwerdeführer weder gewillt noch fähig ist, sich an die hiesigen Gesetze zu halten. So wurde er auch in jüngerer Zeit immer wieder wegen (teils grober) Verletzungen der Verkehrsregeln gebüsst (vgl. die Strafbefehle und Urteile von 2008, 2011, 2012, 2017 und 2021) und zwischen 2010 und 2020 in drei Urteilen unter anderem wegen (mehrfachen) Vergehens gegen das Waffengesetz, Hehlerei, versuchter Nötigung und Förderung der illegalen Einreise zu insgesamt 24 Monaten Freiheitsstrafe und 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt.  
 
8.4. Der Beschwerdeführer beging die diesen Urteilen zugrunde liegenden Delikte, bei denen es sich nicht um blosse Bagatellen handelt, obwohl die Migrationsbehörden des Kantons Solothurn ihn wiederholt auf die ausländerrechtlichen Folgen weiteren straffälligen Verhaltens aufmerksam gemacht und ihm mehrfach unmissverständlich zu verstehen gegeben haben, dass für einen weiteren Verbleib in der Schweiz ein klagloses Verhalten von ihm erwartet wird. Besonders fällt auf, dass der Beschwerdeführer die 2020 zusammen mit der Nötigung zur Verurteilung gekommene Förderung der illegalen Einreise am 19. August 2016 beging, mithin nur knapp zwei Monate nachdem das Migrationsamt Solothurn ihm in Bezug auf den beabsichtigten Bewilligungswiderruf erstmals das rechtliche Gehör gewährt hatte. Zudem hat die Frequenz der Straffälligkeit des Beschwerdeführers über die gesamte Anwesenheitsdauer eher zu- als abgenommen.  
 
8.5. Die regelmässige, wiederholte und erhebliche Straffälligkeit - unbeirrt durch ausländerrechtliche Verwarnungen - zeigt, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung in schwerwiegender Weise gefährdet. Somit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG im Rahmen einer Gesamtwürdigung erfüllt.  
 
9.  
Zu prüfen bleibt, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch als verhältnismässig gelten kann. 
 
9.1. Eine aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Beim Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie allgemein die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3; Urteil 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 139 I 31 E. 2.3.3; 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).  
Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich - wie der Beschwerdeführer - schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll praxisgemäss nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. auch jüngst das Urteil 2C_738/2022 vom 6. Februar 2023 E. 6 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines 1986 im Alter von sechzehn Jahren in die Schweiz gekommenen ecuadorianischen Staatsangehörigen] und die Entscheide des EGMR i.S. Loukili gegen die Niederlande vom 11. April 2023 [Nr. 57766/19] §§ 51 ff. [Anwesenheit von 40 Jahren und wiederholte Straffälligkeit], Saljia gegen Schweiz vom 10. Januar 2017 [Nr. 55470/10] §§ 36 ff. [Anwesenheit von 20 Jahren und Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung] sowie Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06] §§ 53 ff. [Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen tunesischen Staatsangehörigen]).  
 
9.2. Es besteht ein grosses öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers:  
 
9.2.1. Schon wenige Jahre nach seiner Ankunft in der Schweiz begann der Beschwerdeführer erstmals zu delinquieren. Seither ist er hier immer wieder straffällig geworden (siehe die vorstehende E. 8.3). Zwar liegen die Straftaten teilweise bereits weit zurück und sind sie entsprechend im Strafregister gelöscht; trotzdem begründen sie in Verbindung mit den jüngeren Delikten bereits für sich genommen migrationsrechtlich ein grosses öffentliches Interesse am Bewilligungswiderruf.  
 
9.2.2. Dieser Schluss erhärtet sich mit Blick auf das aktuellste Straferkenntnis. Im September 2020 wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen versuchter Nötigung verurteilt. Der Tathergang zeugt von einer doch erheblichen kriminellen Energie und Rücksichtslosigkeit: Der Beschwerdeführer erschien mit zwei weiteren Personen beim Geschädigten - einem Clubbesitzer, bei dem er zwei Spielautomaten installiert hatte - und verlieh einer Geldforderung Nachdruck, indem er damit drohte, Leute vorbeizuschicken, und dass der Geschädigte ihn 'noch kennenlernen' werde. Das alles vor dem Hintergrund, dass er bereits 'gewisse Leute erschossen' habe und deswegen im Gefängnis gewesen sei. Einige Wochen nach diesem Vorfall tauchten erneut mehrere Personen im Auftrag des Beschwerdeführers im Lokal des Geschädigten auf und stellten in Aussicht, sie würden zum Geschädigten nach Hause fahren und dessen Frau und Sohn holen, sollte er nicht am nächsten Tag mit der geforderten Summe erscheinen.  
 
9.2.3. Diese Drohgebärden erscheinen umso gewichtiger, als der Beschwerdeführer bereits wiederholt wegen Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt wurde und er - wenn auch vor langer Zeit - auch schon Schusswaffen gegen andere Personen eingesetzt hat (Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens von 2002). Auch die groben Verkehrsregelverletzungen zeugen von einem gewissen Gefährdungspotential. Der Beschwerdeführer ignorierte die wiederholten Warnungen der Behörden und wusste die ihm gebotenen Chancen nicht zu nutzen. Stattdessen hat er durch sein Verhalten wiederholt seine Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht. Insbesondere können nach dem Gesagten weitere Straftaten - und nicht nur solche im Bagatellbereich - nicht von vornherein ausgeschlossen werden.  
 
9.2.4. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer insgesamt mit ca. Fr. 150'000.-- verschuldet ist. Zwar sind diese Schulden seit Jahrzehnten auf einem ähnlichen Niveau geblieben, gleichzeitig sind aber auch keine nennenswerten Bemühungen zum Schuldenabbau ersichtlich. Etwas anderes macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Angesichts seines fortgeschrittenen Alters und seiner angespannten finanziellen Verhältnisse ist zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass er diese Schulden bis zum Eintritt des Rentenalters (wenigstens teilweise) wird abbauen können.  
 
9.3. Die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz vermögen das öffentliche Interesse in einer Gesamtbetrachtung nicht aufzuwiegen:  
 
9.3.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung trifft den 58-jährigen Beschwerdeführer zwar zweifelsohne hart. Dabei fällt zunächst sein (sehr) langer Aufenthalt ins Gewicht. Er ist als Jugendlicher in die Schweiz gekommen und hat hier seither seinen Lebensmittelpunkt. Gleichzeitig kann beim Beschwerdeführer angesichts der langjährigen, wiederholten Delinquenz nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Er hat es nie geschafft, sich längerfristig an die hiesigen Regeln zu halten. Auch wirtschaftlich ist er nicht besonders gut integriert: er war zwar immer wieder erwerbstätig, hat gleichzeitig aber in der Vergangenheit auch in grösserem Umfang Sozialhilfe bezogen und - wie vorgängig dargelegt - erhebliche Schulden angehäuft.  
 
9.3.2. Der Beschwerdeführer gründete in der Schweiz auch eine Familie: Die drei (mittlerweile volljährigen) Kinder sind hier geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer lebt mit deren Mutter seit mehreren Jahren (wieder) in einem gemeinsamen Haushalt in U.________. Letzteres ist für die vorliegende Interessenabwägung aber insoweit zu relativieren, als die beiden - angesichts des damals bereits eingeleiteten Widerrufverfahrens - im Jahr 2018 davon ausgehen mussten, dass sie die wieder aufgenommene Beziehung allenfalls zukünftig nicht in der Schweiz würden leben können. Schliesslich besteht die Möglichkeit, die familiären Beziehungen besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Eine über die Familie hinausgehende soziale Verwurzelung in der Schweiz macht der Beschwerdeführer nicht geltend.  
 
9.3.3. Sodann begründet die Beziehung zum Sohn D.________, der das Down-Syndrom hat und alle zwei Wochen im Elternhaus übernachtet, kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK: ohne der Beziehung die emotionale Nähe abzusprechen, ist festzustellen, dass D.________ bereits seit 2012 unabhängig von den Eltern in einem Wohnheim lebt und arbeitet (vgl. zum Bestehen eines konventionsrechtlich relevanten Abhängigkeitsverhältnisses BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt - entgegen seiner gesetzlichen Begründungspflicht - auch nicht näher dar, inwiefern die Pflege der genannten Beziehungen seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zwingend voraussetzt. Die Ansicht, es sei realitätsfremd anzunehmen, dass D.________ seinen Vater in der Türkei besuchen könne, bleibt unbelegt. Eine eingeschränkte Reisefähigkeit hätte ohne weiteres im Verlauf des kantonalen Verfahrens - beispielsweise mittels ärztlicher Atteste - dargetan werden können (und müssen).  
 
9.3.4. Ferner ist der Beschwerdeführer weiterhin - und nicht nur auf dem Papier - mit seinem Herkunftsland verbunden. In der Türkei lebt (mindestens) eine volljährige Tochter aus zweiter Ehe. Noch im Juni 2017 gab er an, in V.________ Geschwister zu haben. Zudem hat sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren immer wieder (teilweise mehrmals pro Jahr) für mehrmonatige Aufenthalte in die Türkei begeben, wobei er auf den entsprechenden Visaformularen zwischen 2016 und 2021 überwiegend familiäre Gründe als Reisegrund angab. All dies lässt darauf schliessen, dass er mit seinem Herkunftsland und den dortigen sozio-kulturellen Gegebenheiten ausreichend vertraut ist, um sich wieder zurechtzufinden, und dass er zudem an gewisse familiäre Beziehungen wird anknüpfen können.  
 
9.4. Im Ergebnis ist die Auffassung der Vorinstanz, dass das grosse öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die erheblichen privaten Interessen überwiegt, bundes- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist trotz Verwarnungen und Mahnungen in unverbesserlicher Weise immer wieder straffällig geworden und hat es nicht verstanden, die ihm gebotenen Chancen zu nutzen; er hat heute die entsprechenden Konsequenzen zu tragen.  
 
9.5. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG ausgeschlossen. Praxisgemäss ist sie als mildere Massnahme unzulässig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erfüllt sind (BGE 148 II 1 E. 2.5). Zudem kommt die Rückstufung ausschliesslich bei Integrationsdefiziten und nicht beim Widerruf wegen eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung infrage (Art. 63 Abs. 2 AIG; Urteile 2C_214/2022 vom 25. August 2022 E. 8.2; 2C_133/2022 vom 24. Juni 2022 E. 8.2; 2C_782/2019 vom 10. Februar 2020 E. 3.3.4).  
 
10.  
 
10.1. Die Beschwerde ist somit unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.  
 
10.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann gutgeheissen werden, da die Beschwerde nicht zum vornherein als aussichtslos zu gelten hatte und der Beschwerdeführer bedürftig ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
2.2. Dem Beschwerdeführer wird Fürsprecher Daniel Weber als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Diesem wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Mai 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler