6B_153/2023 22.03.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_153/2023  
 
 
Urteil vom 22. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verspätete Berufungsanmeldung (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 8. Dezember 2022 (SK 22 583). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Vorinstanz trat im angefochtenen Beschluss vom 8. Dezember 2022 auf eine Berufung gegen ein Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 15. September 2022 nicht ein, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht rechtzeitig angemeldet hatte. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Frage der Fristwahrung bzw. der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung im kantonalen Verfahren prüfen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer indessen mit keinem Wort. Seine Ausführungen betreffen ausschliesslich die materielle Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand ist und womit sich das Bundesgericht folglich nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist damit mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill