7B_361/2023 22.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_361/2023, 7B_362/2023  
 
 
Urteil vom 22. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
7B_362/2023 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abt. für schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich 
 
und 
 
7B_361/2023 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Simon Gubler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abt. für schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Einstellung, Entschädigung und Genugtuung; rechtliches Gehör, 
 
Beschwerden gegen die Verfügung vom 5. Februar 2021 (UH200161-O/U/BEE) und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. April 2023 (UH220044-O/U/AEP). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft | des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen diverser Delikte.  
 
A.b. Im Verlauf einer Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2019 mit der Beschuldigten A.________ drohte der untersuchungsführende Staatsanwalt Kaegi deren Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, die Disziplinierung mit einer Ordnungsbusse nach Art. 64 StPO an. Gleichentags stellte Rechtsanwalt B.________ namens seiner Mandantin schriftlich ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Kaegi.  
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 teilte Rechtsanwalt Simon Gubler der Staatsanwaltschaft mit, betreffend die angedrohte Disziplinierung die Interessen von Rechtsanwalt B.________ zu vertreten. Er ersuchte um Einräumung einer Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme. Am 28. Januar 2020 informierte Staatsanwalt Kaegi Rechtsanwalt B.________ darüber, dass das Verfahren betreffend Disziplinarmassnahmen nach Art. 64 StPO gegen ihn einstweilen sistiert werde, bis ein Entscheid des Obergerichts über das Ausstandsgesuch vorliege. 
Das Obergericht des Kantons Zürich hiess das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Kaegi am 27. März 2020 gut. 
Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 teilte Staatsanwalt Wyss Rechtsanwalt B.________ mit, er habe die Strafuntersuchung von Staatsanwalt Kaegi übernommen und sehe hinsichtlich der angedrohten Disziplinarmassnahmen keine weiteren Schritte vor. Daraufhin liess Rechtsanwalt Simon Gubler "nach Abschluss des Verfahrens (...) gegen B.________ betr. Disziplinarmassnahme gem. Art. 64 StPO" der Staatsanwaltschaft eine Honorarrechnung über insgesamt Fr. 3'432.20 für seine anwaltlichen Bemühungen zukommen. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Entschädigung der geltend gemachten Aufwendungen mit Schreiben vom 12. Mai 2020 ab. 
 
B.  
 
B.a. Rechtsanwalt B.________ erhob gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2020 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 3'432.20 auszurichten. Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab.  
Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2021 (1B_127/2021) nicht ein, da die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt waren. 
 
B.b. Am 11. Januar 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen A.________ wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Gleichzeitig stellte sie das Strafverfahren wegen Drohung ein, verwies die Zivilklagen auf den Zivilweg, nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und richtete A.________ weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus.  
A.________ erhob gegen die Einstellungsverfügung vom 11. Januar 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich unter anderem mit den Anträgen, es seien ihr eine Entschädigung für die Kosten der Verteidigung vom 29. November bis 18. Dezember 2019 in der Höhe von Fr. 876.70, eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.-- und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 538.50 zuzusprechen. 
Mit Beschluss vom 28. April 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 7B_362/2023) beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei der Beschluss des Obergerichts vom 28. April 2023 vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr eine Entschädigung von Fr. 876.70 zuzusprechen. Weiter sei ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.-- sowie Schadenersatz in der Höhe von Fr. 538.50 zuzusprechen. Schliesslich sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.  
 
C.b. Mit Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 7B_361/2023) beantragt Rechtsanwalt B.________, es sei die Verfügung des Obergerichts vom 5. Februar 2021 aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 3'432.20 zuzusprechen.  
 
C.c. Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist mit dem Beschluss des Obergerichts vom 28. April 2023 ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 BGG) einer letzten kantonalen oberen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin geurteilt hat (Art. 80 BGG). Bei der angefochtenen Verfügung des Obergerichts vom 5. Februar 2021 handelt es sich um einen Zwischenentscheid in der gleichen Strafsache (vgl. Urteil 1B_127/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.2), gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 3 BGG zulässig ist, da sie gleichzeitig mit der Beschwerde gegen den Endentscheid erhoben wird. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer sind beschwerdelegitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG) und haben die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) sind die Beschwerden in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig.  
 
1.2. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren 7B_361/2023 und 7B_362/2023 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]).  
 
2.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht gilt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Nichtausrichtung einer Entschädigung durch die Vorinstanz. 
 
3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (lit. c). Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Daraus folgt, dass sie die Partei zu der Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 144 IV 207 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Aus Art. 429 Abs. 2 StPO geht nicht hervor, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteile 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 15.2; 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.1; 6B_669/2018 vom 1. April 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; vgl. zum Ganzen: BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich aber nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 142 III 433 E. 4.3.2; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen). Vielmehr genügt es unter dem Gesichtswinkel der Begründungsdichte und hinsichtlich der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, wenn im Entscheid auf die wesentlichen Argumente der Beschwerde eingegangen wird und eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids möglich war (BGE 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1; 142 II 49 E. 9.2; je mit Hinweisen).  
Art. 81 StPO regelt, wie sich bereits aus seiner Überschrift ergibt, den Inhalt der Endentscheide. Gemäss Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO enthält die Begründung bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden (d.h. solchen, die keine Urteile sind) die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens. 
 
3.3. Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin habe weder in der an die Staatsanwaltschaft nach angekündigtem bevorstehenden Abschluss der Untersuchung gerichteten Eingabe vom 5. Juli 2021 noch in der Beschwerdeschrift (an die Vorinstanz) dargelegt und begründet, weshalb der Beizug eines Anwalts im Zeitraum zwischen dem 29. November und 16. Dezember 2019 und die dadurch entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 876.70 angemessen gewesen wären bzw. seien. Der blosse Hinweis, dass das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren eingestellt worden sei resp. formell einzustellen sei, genügt gemäss der Vorinstanz nicht, um einen Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu begründen.  
 
3.4. Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht gegen diese Erwägung vorbringt, ist unbehelflich: Sie bestreitet nicht, dass sie in den kantonalen Verfahren ihren Begründungs- und Substanziierungslasten nicht nachgekommen ist, sondern versucht vielmehr, nun nachträglich vor Bundesgericht auf den Seiten 8 bis 13 ihrer Beschwerdeschrift die entsprechende Begründung und Substanziierung nachzuliefern. Das hätte sie aber im Vorverfahren oder im vorinstanzlichen Verfahren tun sollen. Vor Bundesgericht ist sie damit nicht mehr zu hören.  
 
3.5. Unbegründet ist auch die Kritik unter dem Titel "C. Verletzung des rechtlichen Gehörs" der Beschwerdeschrift. Wie die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz ausführte (S. 5), ist der Einstellungsverfügung vom 11. Januar 2022 zu entnehmen, dass ihr mangels wesentlicher Umtriebe und mangels einer besonders schweren Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen wurde. Auch vor Bundesgericht zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern diese Begründung den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO - letztere Bestimmung verlangt bei Einstellungsverfügungen, anders als Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO für Urteile, nicht ausdrücklich eine Begründung der Kosten- und Entschädigungsfolgen - nicht genügen soll und weshalb ihr eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich gewesen wäre. Eine Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren ist nicht ersichtlich.  
 
3.6. Ebenfalls unbehelflich sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin unter dem Titel "Genugtuung und Entschädigung im Zusammenhang mit der Einvernahme vom 19. Dezember 2019". Zum einen stützt sie diese auf Noven (S. 4 und 5 sowie Rz. 43 der Beschwerdeschrift), namentlich die Einvernahme von Staatsanwalt Kaegi vom 1. Juni 2023, die nach Art. 99 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht unbeachtlich sind. Zum anderen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend (vgl. E. 2 hiervor) und ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht davon ausgeht, die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche liessen sich aufgrund der nach wie vor pendenten, gegen den mutmasslich fehlbaren Staatsanwalt gerichteten Strafuntersuchung nicht beurteilen. Die Rüge ist unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt, ihm sei für das gegen ihn geführte Verfahren nach Art. 64 StPO zu Unrecht keine Parteientschädigung ausgerichtet worden. 
 
4.1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000.-- Franken bestrafen.  
 
4.2. Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten (Art. 62 Abs. 1 StPO). Art. 64 Abs. 1 StPO bestimmt als gesetzliche Grundlage die Voraussetzungen und den Maximalbetrag der Busse. Die Bestimmung kodifiziert keinen Straftatbestand. Daher sind die Vorschriften des StGB nicht anwendbar. Der Bussenentscheid erfolgt nicht als strafrechtlicher Schuldspruch und ist nicht als Strafurteil zu qualifizieren, sodass die gebüsste Person sich insbesondere nicht auf die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO berufen kann. Daran ändert nichts, dass diesbezüglich von einem disziplinarischen "Verschulden" gesprochen wird (Urteil 6B_965/2020 vom 29. März 2022 E. 2.3.2 m.H. auf die Literatur). Solche Bussen wegen Verletzung der Verfahrensdisziplin fallen deshalb auch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 135 I 313 E. 2.3; Urteil 6B_965/2020 vom 29. März 2022 E. 2.3.2).  
 
4.3. Aus diesen Ausführungen zur Rechtsnatur des Verfahrens nach Art. 64 StPO erhellt, dass Art. 429 StPO (dazu oben E. 3.1) entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine gesetzliche Grundlage für eine Entschädigung im Kontext einer Massnahme zur Durchsetzung der Verfahrensdisziplin bildet. Art. 429 StPO bezieht sich vielmehr auf die beschuldigte Person im Rahmen des eigentlichen Strafverfahrens und nicht das Verfahren zur Aufrechterhaltung der Verfahrensdisziplin. Eine gesetzliche Grundlage für eine Parteientschädigung im Kontext einer angedrohten Massnahme nach Art. 64 StPO existiert nicht. Die Vorinstanz hat damit dem Beschwerdeführer zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen.  
 
5.  
Beide Beschwerden erweisen sich damit - soweit sie überhaupt zulässig sind - als unbegründet. 
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den angespannten finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_361/2023 und 7B_362/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten im Verfahren 7B_362/2023 in Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin, diejenigen im Verfahren 7B_361/2023 in Höhe von Fr. 3'000.-- dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Eschle