8C_552/2023 27.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_552/2023  
 
 
Urteil vom 27. Februar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision; Massnahme beruflicher Art), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2023 (IV.2022.00656). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1967 geborene A.________ meldete sich am 6. Januar 2018 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Er wies darauf hin, dass er sich wegen eines Unfalls vier Operationen an der linken Schulter habe unterziehen müssen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. Unter anderem holte sie das auf orthopädisch-traumatologischen, psychiatrischen, neurologischen und internistischen Untersuchungen beruhende Gutachten der SMAB AG, Schweizerisches Zentrum für medizinische Abklärungen und Beratungen, Bern, vom 11. Februar 2021 ein. Danach litt der Versicherte an chronischen Schmerzen des linken Schultergelenks mit erheblicher und schmerzhafter Bewegungseinschränkung (Status nach insgesamt fünf Operationen, letztendlich Implantation einer inversen Schultergelenks-Totalendoprothese) sowie an einer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Der Versicherte sei ab Februar 2018 wegen der somatischen und psychiatrischen Beeinträchtigungen insgesamt um 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Im weiteren Verlauf unterbreitete die IV-Stelle die medizinischen Unterlagen dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Der gelangte am 10. Januar 2022 gestützt auf echtzeitliche Facharztberichte zum Ergebnis, A.________ sei vom 26. Februar 2018 bis am 23. Oktober 2019 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren eröffnete ihm die Verwaltung, er habe von August 2018 bis Januar 2020 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente (Verfügung vom 21. November 2022). 
 
B.  
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Juni 2023 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Eingliederungsmassnahmen durchzuführen und allenfalls nach diesen, oder wenn keine solchen durchgeführt würden, nach Februar 2020 die Invalidenrente auszurichten. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Bestätigung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2022 die dem Beschwerdeführer zugesprochene ganze Invalidenrente ab Februar 2020 aufhob.  
 
2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).  
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin erging zwar nach dem 1. Januar 2022, doch betrifft der Rechtsstreit den Fortbestand des Rentenanspruchs ab Februar 2020. Insoweit gelangen - wie das kantonale Gericht unwidersprochen und zutreffend festgehalten hat - die bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtsvorschriften zur Anwendung (vgl. BGE 148 V 174 E. 4.1). Dass ein Anspruch in der Zeit nach dem 1. Januar 2022 bis zum Erlass der streitbetroffenen Verfügung im Zuge der Rechtsänderung entstanden wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 
 
2.3. Es steht fest und ist unbestritten, dass bezogen auf den Zeitpunkt der Rentenaufhebung (Februar 2020) eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten war und in diesem Sinne ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vorgelegen hatte. Daher prüfte das kantonale Gericht bundesrechtskonform den Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig"; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
2.4. Die Vorinstanz legte die zur Beurteilung des Streitgegenstandes anzuwendenden rechtlichen Grundlagen zutreffend dar. Es betrifft dies den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG). Richtig sind auch die Ausführungen hinsichtlich der bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigenden hypothetischen Vergleichseinkommen gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG. Gleiches gilt für die Erwägungen zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Das kantonale Gericht erwog, gemäss dem in allen Teilen beweiskräftigen Gutachten der SMAB AG sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angestammter als auch in anderer angepasster Tätigkeit auszugehen. Jedoch sei für den Zeitraum von Februar 2018 bis Oktober 2019 gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 10. Januar 2022 retrospektiv eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Der Beschwerdeführer mache zwar in Bezug auf die Operation an der Wirbelsäule vom 16. Juli 2021 eine weitergehende höhere Arbeitsunfähigkeit geltend. Indessen habe der behandelnde Neurochirurg im Bericht vom 9. Dezember 2021 einen ausgesprochen positiven Verlauf, postoperativ nach sechs Wochen ohne Einschränkungen bescheinigt. Gesamthaft betrachtet bestünden nach November 2019 keine neuen und dauerhaften, die Arbeitsfähigkeit von 80 % zusätzlich einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.  
 
3.1.2. Die Vorinstanz fuhr fort, mit der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in jeglichem Tätigkeitsbereich und der damit einhergehenden vollständigen Erwerbsunfähigkeit ab Februar 2018 habe der Beschwerdeführer ab 1. August 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab November 2019 sei, wie dargelegt, von einer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von 80 % auszugehen. Das ohne Gesundheitsschaden erzielbare hypothetische Valideneinkommen sei wegen der schwankenden, unregelmässigen und lange zurückliegenden Einkünfte anhand statistischer Löhne festzulegen. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor in der angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig, weshalb das hypothetische Invalideneinkommen auf demselben statistischen Tabellenwert zu bestimmen sei. Daher entspreche der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, wobei allenfalls ein Abzug vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 von höchstens 25 % zu berücksichtigen sei. Dieses Vorgehen stelle keinen Prozentvergleich im Sinn von BGE 104 V 135 E. 2b dar, sondern sei eine rein rechnerische Vereinfachung (mit Hinweis auf das Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).  
 
3.1.3. Abschliessend hielt das kantonale Gericht fest, den chronischen Schmerzen sei mit der von den medizinischen Sachverständigen der SMAB AG eingeschätzten Arbeitsunfähigkeit von 20 % bereits vollumfänglich Rechnung getragen worden (verminderte Leistungsfähigkeit wegen vermehrtem Pausenbedarf), weshalb sich aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden kein Abzug gemäss BGE 126 V 75 rechtfertige. Abzugsrelevant wäre damit allenfalls der Umstand der Teilzeitbeschäftigung sowie der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, welch letzte das Kriterium der Dienstjahre beträfe. Vor diesem Hintergrund rechtfertigte sich höchstens ein geringer, jedenfalls aber kein den Umfang von 20 % (wie vom Beschwerdeführer gefordert) übersteigender Abzug. Selbst in Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % würde ein den Anspruch auf Invalidenrente ausschliessender Invaliditätsgrad von 36 % resultieren.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, nach der Rechtsprechung bemesse sich das Valideneinkommen in der Regel nach dem zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Lohnentwicklung angepassten Verdienst, da es empirischer Erfahrung entspreche, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) sei zu entnehmen, dass er im Zeitpunk des Unfalls (2009) bei der Helsana Versicherung erwerbstätig gewesen sei. Die Einschränkungen an der linken Schulter seien mitursächlich gewesen, dass er dort die Stelle verloren habe und seither im Erwerbsleben nicht mehr habe Fuss fassen können. Es bestünden keine konkreten Hinweise, dass er im Gesundheitsfall nicht mehr für die Helsana oder eine andere Versicherung im Verkauf tätig wäre und dabei einen Lohn in der Grössenordnung von rund Fr. 10'000.- monatlich erzielen würde. Die Vorinstanz habe praxiswidrig die Vergleichseinkommen nicht möglichst genau ermittelt, sondern einen Prozentvergleich vorgenommen. Sie habe komplett ausgeklammert, dass es ihm wegen der langandauernden gesundheitsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht mehr möglich sei, ein gleich hohes Einkommen wie vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu erzielen. Bei zutreffender Anwendung der gesetzlichen Vorgaben, müsste unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung ab 2012 von einem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 144'242.- ausgegangen werden.  
 
3.2.2. Abschliessend macht der Beschwerdeführer geltend, zur Bestimmung des Invalideneinkommens sei auf den Zentralwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Anforderungsniveau 2, abzustellen (Fr. 72'445.-). Bei einem zumutbaren Pensum von 80 % ergebe sich ein Betrag von Fr. 57'956.-, der mit dem maximalen Tabellenlohnabzug von 25 % zu kürzen sei (Fr. 43'467.-). Somit sei ein Invaliditätsgrad von 70 % zu ermitteln.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Gemäss dem unstreitig beweiskräftigen Gutachten der SMAB AG vom 11. Februar 2021 war er anamnestisch, mithin auch aus seiner Sicht betrachtet, in den vornehmlich ausgeübten Beschäftigungen als Vertreter verschiedener Versicherungsunternehmen stets zumindest 80 % arbeitsfähig gewesen. So hielten die Sachverständigen in der Konsensbeurteilung fest, im Längsschnitt betrachtet sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht seit dem Jahr 2009 zu 90 % arbeitsfähig gewesen, wozu aus psychiatrischer Sicht ab Februar 2018 eine Einschränkung von zusätzlichen 10 % (dann integrativ 80 %) anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer stellt diese Anamnese nicht in Frage, vielmehr anerkennt er mit Hinweis auf die Urteile 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1 sowie 9C_818/2018, 9C_826/2018 vom 5. April 2019 E. 4.2.1 beweispflichtig dafür zu sein, dass er das geltend gemachte hohe Valideneinkommen ohne den Gesundheitsschaden weiterhin hätte erzielen können. Unter dieser Prämisse betrachtet ist nicht ersichtlich, inwieweit die vorinstanzliche Feststellung, das hypothetische Valideneinkommen sei wegen der schwankenden, unregelmässigen und lange zurückliegenden Einkünfte anhand statistischer Löhne zu bestimmen, offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll.  
 
3.3.2. Sodann nahm das kantonale Gericht, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, keinen Prozent- statt eines Einkommensvergleichs vor (vgl. dazu neben den im angefochtenen Urteil zitierten Entscheiden auch BGE 114 V 310 E. 3a). Es steht fest, dass er mit Ausnahme der Periode von Februar 2018 bis November 2019 stets zu 90 beziehungsweise 80 % arbeits- und erwerbsfähig gewesen war, namentlich auch im Bereich als Versicherungsvertreter oder -makler. Daher ist nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht die Vergleichseinkommen anhand desselben Tabellenwertes konkretisierte, ohne diesen näher zu benennen (vgl. auch die in BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Urteils 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 mit Hinweisen).  
 
3.3.3.  
 
3.3.3.1. Schliesslich anerkannte die Vorinstanz, auch diesbezüglich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, grundsätzlich einen Abzug gemäss BGE 126 V 75, allerdings ohne sich hinsichtlich dessen Höhe festzulegen. Immerhin hielt sie fest, dieser wäre höchstens auf 20 % festzusetzen. Die Frage nach der Höhe des im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten Abzuges vom Tabellenlohn ist eine Ermessensfrage. Deren Beantwortung ist letztinstanzlicher Korrektur nur zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (vgl. zu diesen Rechtsbegriffen BGE 137 V 71 E. 5.1 mit Hinweisen; BGE 132 V 393 E. 3.3).  
 
3.3.3.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er müsse altersbedingt eine Lohneinbusse hinnehmen, was das kantonale Gericht nicht oder zu wenig berücksichtigt habe. Damit ist nicht dargelegt, inwieweit er in Bezug auf die konkret in Betracht fallenden Tätigkeiten bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung haben soll. Jedenfalls sind altersbedingt keine Umstände ersichtlich, die als ausserordentlich zu bezeichnen wären (vgl. dazu Urteil 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Hinweis auf das anzuwendende Anforderungsniveau 2 (richtig wohl: Kompetenzniveau 2; vgl. dazu BGE 142 V 178) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) beinhaltet "Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/ Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/ Sicherheitsdienst/ Fahrdienst", die fraglos in allen möglichen Varianten verschiedener Wirtschaftszweige und -branchen unabhängig vom Alter des Beschwerdeführers nachgefragt werden. Die vorinstanzliche Auffassung, es fiele ein Abzug von höchstens 20 % in Betracht, ist jedenfallls nicht rechtswidrig.  
 
4.  
 
4.1. Zu prüfen bleibt die einen Teilaspekt des Rechtsverhältnisses "abgestufte" oder "befristete Rente" bildende Frage, ob dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen die Selbsteingliederung zugemutet werden durfte (BGE 148 V 321 E. 7.4.1; E. 2.2 des Urteils 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019, nicht publ. in: BGE 145 V 209). Das kantonale Gericht hat die dabei zu beachtenden Grundsätze zutreffend dargelegt (BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hinweisen und E. 5.4). Darauf wird verwiesen. Zu wiederholen ist, dass für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen ist (BGE 148 V 321 E. 7.3). Nach den das Bundesgericht bindenden Feststellungen des kantonalen Gerichts war der 1967 geborene Beschwerdeführer im einschlägigen Zeitpunkt (21. November 2022) über 55 Jahre alt, weshalb die Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 209 E. 5.1 zur Anwendung gelangt.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei breit ausgebildet. Er habe sich nach der Lehre zum Detailhandelsangestellten EFZ während eines Jahres erfolgreich zum Kaufmann EFZ und während eines weiteren Jahres zum Verkaufskoordinator mit Diplomabschluss ausgebildet. Die Weiterbildung zum Sozialversicherungsfachmann habe er abgebrochen. Sodann verfüge der Beschwerdeführer über breite Berufserfahrung. Er habe während vieler Jahre verschiedene Tätigkeiten (Verkäufer, Key Account Manager, Sachbearbeiter, Versicherungsmakler) bei diversen Unternehmen, vornehmlich in der Versicherungsbranche, ausgeübt. Ferner seien ihm gutachterlich eine gute Intelligenz und Introspektionsfähigkeit, eine hohe Zuverlässigkeit, Ordentlichkeit und Pünktlichkeit bescheinigt worden, ebenso die Fähigkeit, mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, Freundschaften zu schliessen sowie Unterstützung zu finden und zu geben. Insgesamt betrachtet sei der Beschwerdeführer hinreichend agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert, um das wieder ausgewiesene Leistungspotential in seiner angestammten Tätigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten.  
Abschliessend hielt das kantonale Gericht fest, an diesem Ergebnis ändere der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, er habe seit Juni 2016 erfolglos 500 Stellenbewerbungen getätigt. Denn zum einen sei er bis Oktober 2019 nicht arbeitsfähig gewesen, weshalb Suchbemühungen von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen seien. Zum anderen bestehe keine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art, die bei der Suche nach einer geeigneten Arbeit Probleme bereiten würde. Vielmehr handle es sich bei den bislang offenbar erfolglos gebliebenen Suchbemühungen um arbeitsmarktliche Besonderheiten, allenfalls gepaart mit zusätzlichen Erschwernissen aufgrund der unlängst grassierenden Corona-Pandemie, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung, sondern in jenen der Arbeitslosenversicherung fielen. 
 
4.2.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht durch. Er war wegen der Beeinträchtigungen an der linken Schulter seit dem Jahre 2009 um 10 % und seit 2018 wegen der integrativ zu berücksichtigenden psychischen Beschwerden zu 20 % eingeschränkt gewesen. Damit war er als Versicherungsmakler stets in erheblichem Umfang arbeitsfähig gewesen. Auffällig ist in diesem Kontext, dass er die im Zusammenhang mit der Bestimmung des Valideneinkommens geltend gemachten hohen Einkünfte bei der Helsana Versicherung erst zwei oder drei Jahre nach dem Unfall von 2009 erzielt hatte. Es leuchtet daher nicht ein, dass er gesundheitsbedingt die Anstellungen bei der Helsana oder bei anderen Versicherungen aufgeben musste. Vielmehr ist angesichts der, wie der Beschwerdeführer mit Hinweis auf den IK-Auszug vorbringt, auch schon vor 2009 ständig wechselnden Arbeitsverhältnisse anzunehmen, dass er stets auf der Suche nach neuen beruflichen Herausforderungen war. Er war zwar von Februar 2018 bis Oktober 2019 vollständig arbeits- und erwerbsunfähig gewesen. Damit kann jedoch die geltend gemachte invaliditätsbedingt langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt nicht begründet werden. Sodann ist aus dem beruflichen Werdegang ohne Weiteres zu schliessen, dass der Beschwerdeführer zumindest hinreichend agil und gewandt ist, sich ohne fremde Hilfe an einen potentiellen Arbeitgeber zu wenden und ein allfälliges Vorstellungsgespräch zu bestreiten. Angesichts seiner beruflichen Erfahrung ist dabei inbesondere daran zu denken, dass er nicht einfach Bewerbungsschreiben verschickt, sondern auch telefoniert oder seine Beziehungen in der Versicherungsbranche spielen lässt. Daran hindert ihn offensichtlich das Alter von 55 Jahren nicht. Die vom psychiatrischen Sachverständigen beschriebenen Befunde sprechen klar für diese Sichtweise, namentlich auch in Bezug darauf, ob der Beschwerdeführer im gesellschaftlichen Leben integriert sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers konzentrieren sich letztlich darauf, er verfüge über keine besonders breite Ausbildung und Berufserfahrung. Dieser Aspekt ist schon daher von der Hand zu weisen, weil er, neben den im angefochtenen Urteil erwähnten berufsbezogenen Aus- und Weiterbildungen, bei zahlreichen Versicherungsgesellschaften gearbeitet hatte. Das Vorbringen, diese Erfahrungen seien im Rahmen der Eingliederung in das Erwerbsleben nur mithilfe der Invalidenversicherung verwertbar, verfängt nicht. Insgesamt ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht offensichtlich unrichtig ist und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen kein Bundesrecht verletzen. Die Beschwerde ist auch hinsichtlich der Frage der zumutbaren Selbsteingliederung abzuweisen. Darüber hinaus gehört die Frage nach Eingliederungsmassnahmen nicht zum Streitgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten ist.  
 
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Februar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder