8C_152/2022 21.10.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_152/2022  
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Abrecht, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Monica Armesto, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Januar 2022 (I 2021 49). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1961 geborene A.________ meldete sich am 2. Juli 2015 unter Hinweis auf eine mittelschwere chronifizierte Depression und eine Hüftarthrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Schwyz (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 eine halbe Rente bei einer Arbeitsunfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von jeweils 50 % zu.  
 
A.b. Im März 2020 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Im Rahmen der erwerblichen Abklärungen stellte sie fest, dass A.________ in den Jahren 2016 bis 2019 verschiedene Erwerbseinkommen erzielt, diese der IV-Stelle jedoch nicht gemeldet hatte. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 liess A.________ durch ihre Rechtsvertreterin eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend machen und die revisionsweise Zusprache einer ganzen Rente beantragen. Am 15. Juli 2020 verfügte die IV-Stelle die sofortige Sistierung der Rente. Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 setzte sie die Rente zufolge einer Meldepflichtverletzung rückwirkend für die Zeiträume vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 auf eine Viertelsrente herab. Für die Zeitspanne vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 hob sie die Rente rückwirkend auf. Weiter hielt sie fest, die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten. Am Ende kündigte die IV-Stelle hinsichtlich des am 15. Juni 2020 von A.________ gestellten Revisionsbegehrens an, für die Prüfung des weiteren Rentenanspruchs ein neues Verfahren eröffnet zu haben und nach erfolgter Abklärung eine separate Verfügung zu erlassen.  
 
B.  
Die gegen die Verfügung vom 14. Juni 2021 erhobene Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 14. Januar 2022 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 eine halbe Rente, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 eine Viertelsrente, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 eine halbe Rente und ab dem 1. Januar 2019 eine unbefristete Dreiviertelsrente auszurichten. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle verfügte rückwirkende Rentenherabsetzung bzw. Rentenaufhebung sowie die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Rentenleistungen bestätigte. 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Modalitäten der Revision einer Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Dies betrifft insbesondere die - bei gegebenem Revisionsgrund - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs (BGE 141 V 9 E. 2.3). Richtig dargelegt sind auch die Voraussetzungen einer rückwirkenden Aufhebung der Rente infolge Meldepflichtverletzung (Art. 77 und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; BGE 145 V 141 E. 7.3). Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Hervorzuheben bzw. zu ergänzen ist folgendes:  
 
3.2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.6.2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (vgl. BGE 148 V 174 E. 4.1).  
 
3.2.2. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteil 8C_581/2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.1; je mit Hinweisen). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, so darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden. Die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren sind mitzuberücksichtigen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteil 8C_505/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.2). Sodann soll die Wahl der massgeblichen Tabellenposition möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteile 8C_505/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.2; 8C_572/2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.1).  
 
3.2.3. Im Rahmen der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG kann die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - das Valideneinkommen ohne Bindung an die der ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde liegende Qualifikation frei überprüfen (E. 3.1 hiervor; BGE 139 V 28 E. 3.3.1; Urteil 8C_475/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 5.2).  
 
3.2.4. Welche berufliche Tätigkeit die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben würde, ist als Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe eine vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbare Tatfrage (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden (Urteile 9C_52/2021 vom 15. März 2021 E. 4.3; 8C_784/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die diesbezüglichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich, ausser sie seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG (vgl. E. 1.1 hievor).  
Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Kompetenzniveau), beschlägt demgegenüber eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht frei überprüft wird (BGE 143 V 295 E. 2.4 mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet lediglich den Einkommensvergleich bzw. die Festsetzung des Erwerbseinkommens, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bereits im Verwaltungs- und im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren gingen die Parteien demgegenüber einig, dass der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2019 umfassend zu prüfen ist, wobei den revisionsweise vorzunehmenden Einkommensvergleichen jeweils die Kalenderjahre zugrunde zu legen sind. Darauf ist letztinstanzlich nicht zurückzukommen. Nicht weiter einzugehen ist auch auf die von der Beschwerdeführerin bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren anerkannten Invalideneinkommen. Unbestritten ist schliesslich, dass eine allfällige Anpassung der Renten zufolge einer Meldepflichtverletzung rückwirkend zu erfolgen hat und allenfalls zuviel ausgerichtete Rentenbetreffnisse zurückzuerstatten sind. 
Der Vollständigkeit halber richtigzustellen ist noch Folgendes: Die Ankündigung der IV-Stelle, ein neues Verfahren zu eröffnen, bezog sich einzig auf den - mit Verfügung vom 14. Juni 2021 noch nicht beurteilten - weiteren Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2020. Grund für die Eröffnung des separaten Verfahrens bildete der Bericht des behandelnden Dr. med. B.________ vom 26. März 2021, welchem die IV-Stelle Anhaltspunkte für eine 2020 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands entnahm. Soweit die Vorinstanz demgegenüber davon ausging, dass die IV-Stelle auch hinsichtlich allfälliger Veränderungen des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache vom 19. Juli 2016 noch eine separate Verfügung erlassen werde, trifft dies nicht zu. 
 
5.  
 
5.1. Betreffend das Valideneinkommen hielt die Vorinstanz zunächst fest, in der Rentenverfügung vom 19. Juli 2016 sei dieses anhand des 50%igen Pensums der Beschwerdeführerin bei der Einwohnergemeinde C.________ als "Leiterin Finanzen" bemessen und auf Fr. 118'000.- in einem vollen Pensum veranschlagt worden. Die bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin habe dieses Valideneinkommen anerkannt; die darauf basierende Rentenberechnung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es bestehe kein Anlass, das Valideneinkommen nachträglich zu korrigieren, zumal diesbezüglich nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG auszugehen sei.  
 
5.2. Im Sinne einer Eventualbegründung führte das kantonale Gericht weiter aus, die IV-Stelle habe überzeugend dargelegt, dass die Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der LSE des Jahres 2016 (Tabelle TA1_b, Durchschnittswert der Ziffern 64 [Finanzdienstleistungen] und 65 [Versicherungen], berufliche Stellung 3 [unteres Kader], Frauen) zu ermitteln seien, wobei für das Jahr 2016 ein solches von Fr. 127'531.60 resultiere. Beizupflichten sei namentlich der Argumentation der IV-Stelle, wonach die Ausbildung und Berufserfahrung der Beschwerdeführerin nicht für eine Führungslaufbahn sprächen, zumal mit der D.________ AG eine Arbeitgeberin aktenkundig den Führungsstil der Beschwerdeführerin als Teamleiterin bemängelt habe. Auch die tatsächliche Einkommensentwicklung bis zum Kalenderjahr 2010 spreche nicht dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich eine Stelle im obersten, oberen oder mittleren Kader im Finanzbereich bekleidet hätte. Gleiches gelte für die ständigen Stellenwechsel der Beschwerdeführerin zwischen 2005 und 2010, welche ebenfalls gegen die Annahme sprächen, dass sie in der Lage gewesen wäre, auf unbefristete Dauer einen Kaderlohn in der geltend gemachten Höhe von rund Fr. 180'000.- zu erzielen.  
Stelle man die von der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannten Invalideneinkommen der Jahre 2016 bis 2019 den von der IV-Stelle anhand der Lohnentwicklung hochgerechneten Valideneinkommen gegenüber, resultiere für die Jahre 2017 bis 2018 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad; für das Jahr 2019 resultiere ein Invaliditätsgrad von 42 % und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Einzig für das Jahr 2016, so die Vorinstanz im Weiteren, würde im Vergleich zur Revisionsverfügung der IV-Stelle insoweit eine Verschlechterung resultieren, als unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin anerkannten höheren Invalideneinkommens kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erreicht würde. Nachdem die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung jedoch keine reformatio in peius (Verschlechterung) beantragt habe und um allen Umständen gerecht zu werden, werde auf eine Aufhebung der Viertelsrente für das Jahr 2016 verzichtet. 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, die Vorinstanz übersehe, dass beim Vorliegen eines Revisionsgrunds sämtliche Aspekte der Invaliditätsbemessung umfassend geprüft und festgelegt werden müssten. Diesbezüglich ist ihr beizupflichten (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, das anlässlich der Rentenzusprache festgelegte Valideneinkommen sei einer revisionsweisen Überprüfung grundsätzlich entzogen und - ohne dies weiter zu begründen - am ursprünglich festgelegten Valideneinkommen von Fr. 118'000.- festhalten möchte, verletzt sie Bundesrecht. Bereits in der Revisionsverfügung vom 14. Juni 2021 ist die IV-Stelle zum einleuchtenden - und insoweit zwischen den Parteien unbestritten gebliebenen - Schluss gelangt, dass aufgrund des unsteten Verlaufs der Erwerbskarriere der Beschwerdeführerin zur Festsetzung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen ist. Hiervon ist auch letztinstanzlich auszugehen.  
 
6.2. Weiter hält die Beschwerdeführerin dafür, entgegen der IV-Stelle und der Vorinstanz sei in Anwendung der LSE-Tabelle TA1_b nicht auf die monatlichen Bruttolöhne (Zentralwerte) des unteren Kaders ("Berufliche Stellung 3"), sondern auf jene für das oberste, obere und mittlere Kader ("Berufliche Stellung 1+2") abzustellen. Die Vorinstanz argumentiere, dass sie, die Beschwerdeführerin, während der kurzen Anstellungen bei der D.________ AG, der Ausgleichskasse E.________ und der Gemeinde F.________ gemäss den Aussagen der Arbeitgeberinnen überfordert gewesen sei und deren Anforderungen nicht habe erfüllen können. Dabei übersehe das kantonale Gericht, dass gemäss dem Gutachten des Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Januar 2013 aufgrund einer schweren depressiven Episode und des Verdachts auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung bereits ab dem 11. Januar 2011 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden habe. Der Gesundheitsschaden sei somit bereits vor diesen Anstellungen eingetreten und die Überforderung entsprechend gesundheitlich bedingt gewesen. Letztere dürfe deshalb nicht als Begründung für ein tieferes Valideneinkommen bzw. das Abstellen auf die statistischen Bruttolöhne für das untere Kader dienen. Weiter werde das kantonale Gericht auch ihrer Ausbildung und ihrem Werdegang nicht gerecht. Auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens habe sie immer Anstellungen im oberen Kader oder als Fachspezialistin belegt. Sie sei hochqualifiziert und verfüge einerseits über mehrere Diplome, andererseits über mehrjährige Berufserfahrung im oberen resp. obersten Kader im Bereich Finanzen und Versicherungen. Diese Qualifikationen hätten es ihr ermöglicht, trotz des Gesundheitsschadens weiterhin sehr hohe Löhne zu erzielen und immer neue Anstellungen zu erhalten. Es erscheine somit sachgerecht, das Valideneinkommen ausgehend von den Tabellenwerten für das oberste, obere und mittlere Kader zu ermitteln, womit für die Jahre 2016 bis 2019 (aufgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit und nominallohnindexiert) jährliche Valideneinkommen von Fr. 195'515.- bis Fr. 199'251.- resultieren würden.  
 
6.3.  
 
6.3.1. Die IV-Stelle, die Beschwerdeführerin wie auch die Vorinstanz stützten sich zur Ermittlung des Validenenkommens auf die Tabelle TA1_b. Zwar ist ist deren Verwendung nach der Rechtsprechung unzulässig, und es sind die nach Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen heranzuziehen (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 295 E. 4.2.2; 142 V 178 E. 2.5.7). Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht weiter erörtert zu werden. Selbst wenn auf die Tabelle TA1_b abgestellt wird, vermag die Beschwerdeführerin hieraus - wie sogleich aufgezeigt wird - nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Offen bleiben kann dabei auch, ob zur Bestimmung des Valideneinkommens (anstelle der Zentralwerte "Frauen") auf die Totalwerte der Ziffern 64 und 65 abzustellen ist, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde implizit tut.  
 
6.3.2. So oder anders vermöchte die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass sie im hypothetischen Gesundheitsfall die geltend gemachte Kaderstufe im Finanzbereich erreicht hätte: Dass die tatsächliche Einkommensentwicklung bis zum Kalenderjahr 2010 gegen eine solche Schlussfolgerung spricht, wird von ihr letztinstanzlich nicht bestritten. Bei den beschwerdeweise angesprochenen, jedoch nicht weiter konkretisierten Diplomen dürfte es sich um die in der Anmeldung vom 2. Juli 2015 erwähnte, von 1992 bis 1993 besuchte Weiterbildung beim Verein zürcherischer Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute VZGV, den 2004 erlangten Abschluss als Buchhalterin mit eidgenössischem Fachausweis und den 2004 und 2005 absolvierten Nachdiplomkurs Mehrwertsteuerexpertin FH handeln. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass diese Weiterbildungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen beruflichen Aufstieg in eine Kaderfunktion im Finanz- oder Versicherungsbereich begründen, zumal die im Rechnungswesen bzw. kaufmännischen Bereich tätig gewesene Beschwerdeführerin auch nicht geltend macht, im Bereich der Mehrwertsteuer gearbeitet zu haben. Im Weiteren trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens weitere Anstellungen - teilweise auch solche mit Leitungsfunktion - fand, so etwa als Abteilungsleiterin Finanzen bei der Gemeinde F.________ im Jahr 2012. Wie bereits die IV-Stelle sowie die Vorinstanz vermerkten und auch die Beschwerdeführerin letztinstanzlich nicht als offensichtlich unrichtig beanstandet, waren die Anstellungen indes nicht von langer Dauer und wurden von den Arbeitgeberinnen teilweise bereits in der Probezeit wieder aufgelöst. Entgegen der Beschwerdeführerin ist dieser Umstand im Rahmen der von ihr implizit geltend gemachten Invalidenkarriere (vgl. zum Ganzen BGE 145 V 141 E. 5.2.1) durchaus zu berücksichtigen. Anzumerken ist schliesslich, dass der Stellenantritt bei der D.________ AG per 1. Oktober 2010 noch vor dem beschwerdeweise geltend gemachten Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2011 datiert. Im "Fragebogen für Arbeitgebende" vom 12. Oktober 2011 hielt diese Arbeitgeberin fest, das Arbeitsverhältnis der als "Teamleiterin Rechnungswesen" angestellten - jedoch von Beginn weg den Anforderungen nicht genügenden - Beschwerdeführerin nur deshalb noch nicht in der Probezeit aufgelöst zu haben, weil ihr dieser Entscheid kurz vor Weihnachten hätte kommuniziert werden müssen.  
 
6.4. Soweit das kantonale Gericht vor diesem Hintergrund schloss, die Umstände liessen keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Beschwerdeführerin als hypothetisch Gesunde bis zu den Revisionszeitpunkten in den Jahren 2016 bis 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Führungslaufbahn im obersten, oberen oder mittleren Kader des Finanzbereichs eingeschlagen hätte, traf es keine offensichtlich unrichtige oder sonstwie bundesrechtswidrige Feststellung. Nicht zu beanstanden ist somit auch, dass es der Bemessung des Valideneinkommens nicht die statistischen Werte der beruflichen Stellung 1+2 der LSE-Tabelle TA1_b zugrunde legte, zumal sich das anhand der beruflichen Stellung 3 ermittelte Valideneinkommen auch im Bereich der von der Beschwerdeführerin bis im Jahr 2010 erzielten Gehälter bewegt. Mit den vorinstanzlichen Einkommensvergleichen für die Jahre 2016 bis 2019 und den entsprechenden Rentenanpassungen bzw. -aufhebungen hat es somit sein Bewenden. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.  
 
7.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther