8C_182/2023 17.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_182/2023  
 
 
Urteil vom 17. April 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Viscione, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 6. März 2023 (5V 21 305). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1973 geborene A.________ war seit dem 1. Juni 2015 bei der B.________ GmbH angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 9. Februar 2016 beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem Auto angefahren wurde und dabei verschiedene Verletzungen erlitt. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) und teilte A.________ am 14. Januar 2021 mit, dass sie den Fall per 28. Februar 2021 abschliesse und ihre Leistungen auf dieses Datum hin einstelle. Mit Verfügung vom 17. März 2021 sprach sie ihm ab 1. März 2021 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 47 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 46'661.- sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu. In teilweiser Gutheissung der von A.________ erhobenen Einsprache setzte sie den Invaliditätsgrad schliesslich auf 48 % fest (Einspracheentscheid vom 6. August 2021). 
 
B.  
Das Kantonsgericht Luzern hiess die dagegen von A.________ geführte Beschwerde mit Urteil vom 6. März 2023 teilweise gut, indem es den versicherten Verdienst auf Fr. 47'001.- festlegte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Urteils und des Einspracheentscheids sei die Suva zu verpflichten, ihm bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 80'714.- eine ganze Rente von Fr. 5'381.- monatlich auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein unabhängiges polydisziplinäres medizinisches Gutachten einhole und die Suva verpflichte, ihm bis dahin weiterhin das volle Taggeld und nach Vorliegen des Gutachtens bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 80'714.- eine ganze Rente von monatlich Fr. 5'381.- auszuzahlen. Zudem habe die Suva ihm eine Integritätsentschädigung von 80 % auszurichten. 
Während die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliesst, äussert sich die Vorinstanz punktuell zur Beschwerde, ohne einen Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
1.3. Das vom Beschwerdeführer letztinstanzlich eingereichte Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 6. März 2023 (Fallnummer 5V 21 305) betreffend seine Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung (IV) stellt kein neues Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG dar, sondern ein Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel rechtlicher Natur. Da es innert der Beschwerdefrist eingereicht wurde, ist es für das vorliegende Verfahren beachtlich (vgl. Urteile 9C_244/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 5.2; 4A_86/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.2.3; zur identischen Rechtslage bereits unter dem OG vgl. BGE 108 II 69 E. 1 am Ende).  
 
2.  
Strittig ist, ob die Vorinstanz mit der Festsetzung des Invaliditätsgrads auf 48 % und des versicherten Verdienstes auf Fr. 47'001.- Bundesrecht verletzte. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Grundsätze über das anwendbare Recht (BGE 141 V 657 E. 3.5.1; Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387), wonach im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. Februar 2016 die bis 31. Dezember 2016 geltenden Bestimmungen des UVG zur Anwendung gelangen (vgl. BGE 146 V 51 E. 2.3), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Berufs- und Nichtberufsunfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG), die freie Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) und die beweisrechtlichen Anforderungen an Arztberichte im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) sowie an Berichte versicherungsinterner Ärzte (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4) und an im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Administrativgutachten im Besonderen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Zutreffend sind auch die Ausführungen der Vorinstanz zum erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1), namentlich bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133). Ebenfalls richtig sind die Darlegungen zum Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), insbesondere zur Bemessung der hypothetisch erzielbaren Vergleichseinkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen: BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1) und mit Invalidität (Invalideneinkommen: BGE 143 V 295 E. 2.2; zum leidensbedingten Abzug davon vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3). Hierauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die dargestellten Rechtsgrundlagen zum versicherten Verdienst (Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG; Art. 22 und 24 UVV) und zur Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG; Art. 36 UVV; BGE 115 V 147 E. 1; 124 V 29 E. 1c). 
 
4.  
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz den Invaliditätsgrad bundesrechtskonform auf 48 % festlegte. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Für die Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützte sich das kantonale Gericht neben verschiedenen Berichten des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der Suva auf das Administrativgutachten der Dr. phil. C.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie FSP, vom 25. April 2019 und auf die Beurteilung des Suva-Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie und Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. Januar 2020. Danach seien die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers nicht unfallbedingt, sondern degenerativer Natur. Von den weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen seien nur die Hörschädigung rechts (Hörverlust) und der ebenfalls rechtsseitige Tinnitus zweiten Grades strukturelle und damit natürlich und adäquat kausale Unfallfolge. Die übrigen Beeinträchtigungen (Kopfschmerzen, vermehrtes Ruhebedürfnis, Schlafstörungen, Lärm-, Licht- und Vibrationsempfindlichkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit bzw. kognitive Minderleistung bei Status nach einem leichten Schädel-Hirn-Trauma [mTB; "mild traumatic brain injury"] zweiten Grades, deutliche Verlangsamung, verminderte Belastbarkeit, Gleichgewichtsstörungen sowie eine eventuell bestehende Persönlichkeits- und Verhaltensstörung) seien demgegenüber organisch nicht objektivierbar. Die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den letztgenannten Beschwerden und dem Unfall liess die Vorinstanz sodann offen, da von den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa nur zwei (körperliche Dauerschmerzen sowie Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) in einfacher Form vorlägen und somit - bei einem als mittelschwer zu bezeichnenden Unfallereignis - keine Adäquanz gegeben sei. Unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Unfallfolgen, d.h. des Hörverlusts und des Tinnitus, seien dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Dumperfahrer bzw. vergleichbare Tätigkeiten auf Baustellen nicht mehr zumutbar. In leidensangepassten Tätigkeiten betrage seine Leistungsfähigkeit hingegen 80 %, wobei die Einschränkung auf einem theoretisch leicht erhöhten Pausenbedarf infolge der Schmerz- und Tinnitusbelastung beruhe.  
 
4.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der medizinische Sachverhalt sei hinsichtlich der Ursachen und Auswirkungen der verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen unzureichend abgeklärt worden.  
 
4.1.2.1. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Fachliteratur den Beweiswert des neuropsychologischen Gutachtens bestreitet, wies bereits die Vorinstanz darauf hin, dass für die Beurteilung des Gesundheitsschadens nicht statistische Werte, sondern der konkrete Einzelfall massgebend ist. Inwiefern die gutachterlichen Erläuterungen der Dr. phil. C.________ bezüglich einer HWS-Distorsion und der Folgen eines leichten Schädel-Hirn-Traumas in einem anderen Sozialversicherungsverfahren Zweifel an ihrer Fachkompetenz bzw. dem hier zu beurteilenden Gutachten begründen sollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Sodann trifft es zwar zu, dass die im neuropsychologischen Gutachten attestierte Leistungsfähigkeit von 80 % in einem offensichtlichen Widerspruch zur späteren Einschätzung des Abklärungszentrums E.________ steht, welches am 31. August 2020, "primär" im Zusammenhang mit der Hörschädigung und dem Tinnitus, eine deutliche Verlangsamung und geringe Belastbarkeit entsprechend einer Leistungsfähigkeit von nur 15 % attestierte. Ein solcher Umstand kann zwar grundsätzlich geeignet sein, ernsthafte Zweifel an einem Gutachten zu begründen (vgl. Urteil 9C_462/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Wie das kantonale Gericht jedoch festhielt, berücksichtigte das Abklärungszentrum E.________ bei seiner Beurteilung verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen, die nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 9. Februar 2016 stehen. Zudem erachtete Dr. phil. C.________ die vom Beschwerdeführer gezeigten Leistungen und Beeinträchtigungen aufgrund der Resultate verschiedener Performanzvalidierungsverfahren und einer nicht nachvollziehbaren markanten Verschlechterung der gezeigten Leistungsfähigkeit im Vergleich zur Voruntersuchung im Spital F.________ vom 13. Juni 2016 als nicht authentisch. Vor diesem Hintergrund vermag die Einschätzung des Abklärungszentrums E.________, die die subjektive Arbeitsleistung des Beschwerdeführers wiedergibt, jene der Dr. phil. C.________ nicht in Zweifel zu ziehen.  
 
4.1.2.2. Wie der Beschwerdeführer weiter vorbringt, wird im Bericht über die MRT-Untersuchung vom 7. Dezember 2019 zwar eine "degenerative, differentialdiagnostisch auch posttraumatische Läsion des vorderen Längsbandes HWK 5/6" beschrieben. In der Folge legte Dr. med. D.________ unter Bezugnahme auf die klinische und bildgebende Diagnostik jedoch eingehend und überzeugend dar, dass die vom Beschwerdeführer erstmals drei Jahre nach dem Unfall beklagten Kopf-, Nacken- und Lendenschmerzen nicht auf den Unfall vom 9. Februar 2016 zurückzuführen sind. Abweichende ärztliche Einschätzungen, die diese Beurteilung in Frage stellen würden, werden vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Vorinstanz im Urteil vom 6. März 2023 (5V 21 305) betreffend die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der IV einen weiteren Abklärungsbedarf hinsichtlich des orthopädischen Belastungsprofils, d.h. der Auswirkungen der Rückenbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit erkannte, ist ebenfalls nicht geeignet, vorliegend Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung der Ursache dieser Leiden zu begründen.  
 
4.1.2.3. Auch in sonstiger Hinsicht sind keine Widersprüche zwischen dem hier angefochtenen Urteil und jenem bezüglich der IV-Ansprüche des Beschwerdeführers auszumachen. Soweit das kantonale Gericht dort zusätzlichen medizinischen Abklärungsbedarf erkannte, beruhte dies auf dem Umstand, dass unfallfremde Leiden bestehen (vgl. diesbezüglich auch E. 4.2 hiernach), für welche die Suva nicht aufzukommen hat und entsprechend auch nicht zu weiteren medizinischen Abklärungen verpflichtet ist (BGE 124 V 174 E. 3b; Urteil 9C_8/2022 vom 6. März 2023 E. 5.2 mit Hinweis).  
 
4.1.2.4. Nicht stichhaltig ist die Rüge, das kantonale Gericht hätte die psychischen Störungen weiter medizinisch abklären müssen, bevor es deren Adäquanz zum Unfall hätte verneinen dürfen. Gemäss der vom Beschwerdeführer diesbezüglich geltend gemachten Rechtsprechung ist es zulässig, die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs offen zu lassen, wenn der adäquate Kausalzusammenhang ohnehin zu verneinen ist (BGE 148 V 138 E. 5). Dies entbindet den Unfallversicherer und das kantonale Versicherungsgericht zwar nicht davon, den rechtserheblichen Sachverhalt nach Massgabe des Untersuchungsgrundsatzes vollständig und richtig festzustellen, zumal zahlreiche Angaben in tatsächlicher Hinsicht auch im Rahmen der Adäquanzprüfung von erheblicher Bedeutung sind (Urteile 8C_835/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 5; 8C_578/2007 vom 30. Mai 2008 E. 4.2). Dass der Sachverhalt für die Prüfung des letztlich zu Recht verneinten adäquaten Kausalzusammenhangs (vgl. E. 4.2 hiernach) unzureichend abgeklärt worden wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Weiterungen erübrigen sich daher an dieser Stelle.  
 
4.1.3. Nach dem Gesagten verletzte das kantonale Gericht kein Bundesrecht, indem es dem Gutachten der Dr. phil. C.________ und der Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. D.________ Beweiskraft zuerkannte. Da von weiteren medizinischen Abklärungen zur Ursache der verschiedenen Beschwerden bzw. zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte es darauf verzichten, ohne dass ihm eine Bundesrechtswidrigkeit vorgeworfen werden kann (zur zulässigen antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5).  
 
4.2. Wie bereits erwähnt, erweist sich auch die vorinstanzliche Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den nicht hinreichend objektivierbaren Beschwerden und dem Unfallereignis als bundesrechtskonform. Der Beschwerdeführer wendet sich diesbezüglich weder gegen die grundsätzliche Anwendung der Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa noch gegen die Qualifikation des Unfallgeschehens als mittelschweres Ereignis (diesbezüglich vgl. BGE 115 V 133 E. 6). Vielmehr macht er einerseits geltend, auch das Kriterium der "Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere deren erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen", sei zu bejahen. Zum anderen erachtet er das Kriterium der "körperlichen Dauerschmerzen" als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt.  
 
4.2.1. Hinsichtlich des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist festzuhalten, dass die beim Unfall erlittenen Verletzungen (undislozierte Felsenbeinlängsfraktur mit Hämatotympanon rechts, Othämatom rechts lateral, Schulterkontusion rechts, undislozierte Fraktur der vierten und fünften Rippe rechts lateral, Hörschaden und Tinnitus zweiten Grades rechts) insgesamt nicht unerheblich waren. Der Vorinstanz ist aber darin beizupflichten, dass sie nicht besonders geeignet erscheinen, psychische Fehlreaktionen auszulösen. Daran vermag die vom Beschwerdeführer erlittene Hörschädigung ebenso wenig zu ändern wie der Tinnitus, zumal dieser nach übereinstimmender Beurteilung sowohl der Kreis- als auch der behandelnden Ärzte kompensiert ist. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass laut Website des Universitätsspitals G.________ ein zweitgradiger Tinnitus "in jedem Fall nur weitestgehend kompensiert" sei, ist darauf hinzuweisen, dass einzig die Beurteilung des Einzelfalls massgebend ist. Ob der diesbezüglich eingereichte Ausdruck der Website des Universitätsspitals G.________ vor Bundesgericht überhaupt zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), kann mangels Entscheidrelevanz somit dahingestellt bleiben. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde trifft im Weiteren auch nicht zu, dass die Suva-Versicherungsmedizinerin Dr. med. H.________ den Tinnitus mit Bericht vom 29. September 2017 als "höchstens mittelgradig kompensiert" erachtete. An der fraglichen Stelle schilderte die Ärztin bloss, welche Integritätseinbusse die Suva-Tabelle 13 für einen höchstens mittelgradig kompensierten Tinnitus vorsieht, um hieraus Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall zu ziehen. Ins Leere zielt schliesslich der Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil U 71/02 vom 27. März 2003 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Dritte und vierte öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts), da die dortige Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs auf einem dekompensierten und sehr schweren Tinnitus beruhte (vgl. E. 6.3 des genannten Urteils).  
 
4.2.2. Hinsichtlich des von der Vorinstanz in einfacher Form bejahten Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung Adäquanzkriterien nur sehr zurückhaltend als ausgeprägt anerkennt (Urteil 8C_131/2021 vom 2. August 2021 E. 6.4.1 mit Hinweis). Ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Hörverlust im Rahmen des auf körperliche Schmerzen abzielenden Kriteriums überhaupt zu berücksichtigen ist, kann hier deshalb offen gelassen werden; so oder anders ist mit dem kantonalen Gericht jedenfalls nicht von körperlichen Dauerschmerzen in besonders ausgeprägter Form auszugehen.  
 
4.2.3. Soweit die Vorinstanz die übrigen Adäquanzkriterien verneinte bzw. darlegte, weshalb diese nicht in besonders ausgeprägter Form vorliegen, wird dies vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen wird (vgl. vorne E. 1.1). Da somit nur zwei der massgebenden Kriterien in bloss einfacher Form erfüllt sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 9. Februar 2016 und den organisch nicht hinreichend fassbaren Beschwerden zu verneinen. Der Invaliditätsgrad ist im Folgenden daher ausschliesslich aufgrund der somatischen Unfallfolgen im Sinne des Tinnitus sowie des Hörverlusts und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit von 20 % in leidensangepassten Tätigkeiten zu bestimmen.  
 
4.3.  
 
4.3.1. In beruflicher Hinsicht ermittelte das kantonale Gericht, gestützt auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level (Kompetenzniveau 1, Männer, Total) der Lohnsturkturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamts für Statistik und unter Bestätigung des von der Suva gewährten leidensbedingten Abzugs von 20 %, ein Invalideneinkommen von Fr. 44'097.07. Der Vergleich mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 84'314.40 ergab einen Minderverdienst von Fr. 40'217.33.- und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 48 %.  
 
4.3.2. Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer ein, das kantonale Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es das Invalideneinkommen von Fr. 44'097.07 anhand der statistisch fehlerhaften LSE 2018 ermittelt habe. Korrekterweise hätte es entweder die LSE 2020 anwenden, einen generellen Abzug von 15 % von den Zentralwerten der LSE 2018 vornehmen oder als dritte Variante "ein statistisch korrektes Invalideneinkommen neu festlegen" müssen.  
 
4.3.2.1. Was zunächst die Rüge der Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV; zur daraus folgenden Begründungspflicht vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1) angeht, verhält es sich so, dass sich das kantonale Gericht mit drei Vorschlägen des Beschwerdeführers konfrontiert gesehen hat: Es sei (1) ein genereller Abzug von 15 % von den Zahlen der LSE 2018 (unter Berücksichtigung eines individuellen Leidensabzugs) vorzunehmen, (2) ein statistisch korrektes Invalideneinkommen neu festzulegen oder (3) zur Berechnung auf die LSE 2020 abzustellen. Darauf hat es in E. 8.3.3.2 mit den Worten erwidert, dies stehe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen. Werde auf Tabellenlöhne der LSE abgestellt, seien die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 und 4.1.7; Urteile 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2 und 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2), mithin hier die LSE 2018. Damit deckt die vorinstanzliche Begründung die Vorschläge des Beschwerdeführers wenigstens in pauschaler Form ab, wenn auch nicht unter Berücksichtigung seiner Argumentation, die an der statistischen Fehlerhaftigkeit der LSE 2018 anknüpft, wozu sich die Rechtsprechung bislang nicht explizit geäussert hat. Ob deswegen auf eine Gehörsverletzung zu schliessen ist, kann hier offenbleiben, da ein allfälliger Begründungsmangel im vorliegenden Verfahren jedenfalls geheilt würde (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; je mit Hinweisen).  
 
4.3.2.2. In der Sache ist zunächst festzuhalten, dass der Einspracheentscheid vom 6. August 2021 datiert, die LSE 2020 aber erst am 23. August 2022 veröffentlicht wurde (https://www.bfs.admin.ch/news/de/2022-0666, besucht am 12. Februar 2024). Nach der soeben erwähnten Rechtsprechung ist zur Festsetzung des Invalideneinkommens demnach auf die Zentralwerte der LSE 2018 abzustellen.  
 
4.3.2.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig:  
 
4.3.2.3.1. Es trifft zwar zu, dass die LSE 2018 namentlich in den Wirtschaftszweigen 58-63 (Information und Kommunikation), 64-66 (Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) und 69-75 (Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienste) für das Kompetenzniveau 1 höhere monatliche Bruttolöhne ausweist als für das Kompetenzniveau 2 (ebenso in den Wirtschaftszweigen 05-09 [Bergbau], 12 [Tabakverarbeitung], 21 [Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen] und 35 [Energieversorgung]). Dies erscheint nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, da das Kompetenzniveau 1 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art umfasst, während das Kompetenzniveau 2 nach der Rechtsprechung nur dann zur Anwendung gelangt, wenn die versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (SVR 2022 UV Nr. 47 S. 188, 8C_156/2022 E. 7.2; Urteil 8C_645/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5; je mit Hinweisen). Weiter fällt auf, dass die LSE 2020 im Vergleich zur LSE 2018 im Kompetenzniveau 1 bei den Männern einen um rund 2.9 % und bei den Frauen einen um rund 2 % tieferen Totalwert ausweist. Dies widerspricht der Entwicklung der Nominallöhne, die von 2018 bis 2020 angestiegen sind (2019: +0.9 %, 2020: +0.8 % gemäss Tabelle T1.15 [Nominallohnindex, 2016-2022] des BFS).  
 
4.3.2.3.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aus diesen Gründen könne zur Berechnung des Invalideneinkommens nicht auf den Totalwert (Männer, Kompetenzniveau 1) der LSE 2018 abgestellt werden, vermag dies allerdings nicht zu überzeugen. Wie ein Blick auf die verschiedenen Ausgaben der LSE zeigt, sind die Zentralwerte jeweils mehr oder weniger ausgeprägten Veränderungen unterworfen. Dass sich daraus Abweichungen zur Nominallohnentwicklung ergeben, ist nach der Rechtsprechung als systemimmanent hinzunehmen (BGE 143 V 295 E. 4.2.2). Weiter lässt sich aus der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2012 bis 2020 ersehen, dass die Bruttolöhne des Kompetenzniveaus 1 nicht nur in der LSE 2018, sondern auch in den anderen Ausgaben - selbst in der vom Beschwerdeführer als richtig erachteten LSE 2020 - teilweise über denjenigen des Kompetenzniveaus 2 liegen (vgl. etwa LSE 2020, Männer, Wirtschaftszweige 13-15 [Tabakverarbeitung] und 29-30 [Fahrzeugbau], LSE 2016, Männer, Wirtschaftszweige 58-63 [Information und Kommunikation] und 96 [Sonstige persönliche Dienstleistungen], LSE 2014, Wirtschaftszweige 72 [Forschung und Entwicklung], 21 [Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen], 65 [Versicherungen]). Dieser Umstand wirkt sich daher nicht nur in der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2018, sondern auch in denen der anderen LSE-Ausgaben auf den Totalwert aus, so dass die LSE 2018 in dieser Hinsicht grundsätzlich keinen Ausnahmefall darstellt.  
Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Zentralwerte des hier strittigen Kompetenzniveaus 1 (Männer) der LSE 2018 - insbesondere in den Wirtschaftszweigen 58-63, 64-66 und 69-75 - zum Teil signifikant von denjenigen der späteren LSE 2020 abweichen. Dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass das BFS die Zentralwerte des Kompetenzniveaus 1 im Übergang zur LSE 2020 einer grösseren Überarbeitung unterzogen hat. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch eine grundlegende Erneuerung der LSE durch das BFS mit weitgehenden qualitativen Modifikationen nichts an deren Beweiseignung zwecks Festlegung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG ändert (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5, insbesondere E. 2.5.3.1, E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1 betr. den sog. "Serienbruch" beim Übergang von der LSE 2010 zur LSE 2012). Erst recht muss dies für die alle zwei Jahre vorgenommenen "regulären" Anpassungen der Zentralwerte gelten, auch wenn diese im vorliegenden Fall markanter erscheinen. Ein Abweichen vom Grundsatz, wonach für die Einkommensermittlung die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids aktuellsten statistischen Daten (bezogen auf den Rentenbeginn) zu verwenden sind (vorne E. 4.3.2.2.1), erscheint daher insgesamt nicht gerechtfertigt. Indem die Vorinstanz der Berechnung des Invalideneinkommens die LSE 2018 zugrunde legte, verletzte sie somit kein Bundesrecht. 
 
4.3.3. Die Höhe des von der Suva gewährten und vorinstanzlich bestätigten leidensbedingten Abzugs von 20 % wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Mit dem Invalideneinkommen von Fr. 44'097.07 hat es somit sein Bewenden. Im Vergleich mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 84'314.40 resultiert die von der Vorinstanz errechnete Erwerbseinbusse von Fr. 40'217.33 und damit der Invaliditätsgrad von rund 48 %, welcher zum entsprechenden Rentenanspruch führt.  
 
5.  
Umstritten ist schliesslich die Ermittlung des versicherten Verdienstes, welcher der Bemessung der Rente zugrunde zu legen ist (Art. 15 Abs. 1 UVG). 
 
5.1. Nach Art. 15 Abs. 2 UVG gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Gemäss Art. 22 Abs. 4 UVV in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2016 in Kraft stehenden Fassung (vgl. vorne E. 3) gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Satz 1). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Satz 2). Bei einer zum voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt (Satz 3). Nach der Rechtsprechung hat die Festlegung des versicherten Verdienstes auf dem Hintergrund einer möglichst angemessenen Entschädigung der berechtigten Person zu erfolgen. Die entscheidende Rolle spielt die normale Dauer der Beschäftigung, welche sich nach der bisherigen oder der beabsichtigten künftigen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses in zeitlicher Hinsicht richtet (BGE 138 V 106 E. 5.4.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 113 E. 3a und 3d).  
 
5.2. Die Suva ermittelte den versicherten Verdienst in Anwendung von Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV auf der Grundlage des Erwerbseinkommens, das der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto im Jahr vor dem Unfall, d.h. in der Zeit vom 9. Februar 2015 bis zum 8. Februar 2016, bei verschiedenen Arbeitgebern erzielt hatte. Den Gesamtbetrag von Fr. 45'250.- passte sie gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2020 an, was einen versicherten Verdienst von Fr. 46'661.- ergab. Die vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV verlangte Umrechnung des mit der B.________ GmbH vereinbarten Monatslohns von Fr. 6'726.20 auf ein Jahr lehnte sie ab, auch wenn der Arbeitsvertrag unbefristet gewesen sei. Letzteres allein belege nicht, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2015 künftig zwölf Monate im Jahr gearbeitet hätte. Vielmehr bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass er sein bisheriges Erwerbsverhalten geändert hätte, habe er doch noch ab Dezember 2015 für mehr als einen Monat unbezahlten Urlaub genommen. Solche Arbeitsunterbrüche von mindestens einem Monat pro Jahr entsprächen dem üblichen Verhalten des Beschwerdeführers während vieler Jahre vor dem Unfal l.  
Die Vorinstanz schloss sich dieser Auffassung an, wobei sie neben dem unbezahlten Urlaub des Beschwerdeführers ab Dezember 2015 auch darauf hinwies, dass er im September 2015 aus nicht mehr eruierbaren Gründen anstelle des vertraglichen Monatslohns von Fr. 6'726.20 lediglich Fr. 4'499.- verdient hatte. Abweichend vom Einspracheentscheid der Suva berücksichtigte sie für den Monat Februar 2016 im Folgenden sodann aber nicht nur einen Lohn von Fr. 1'855.50, sondern einen solchen von Fr. 2'420. Für das Jahr vor dem Unfall ergab dies ein Gesamteinkommen von Fr. 45'814.60 und, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2020, einen versicherten Verdienst von Fr. 47'001.05. 
 
5.3. Der Beschwerdeführer stellt sich letztinstanzlich erneut auf den Standpunkt, der versicherte Verdienst sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV zu berechnen, indem der Monatslohn in seiner am 1. Juni 2015 unbefristet aufgenommenen Arbeitstätigkeit bei der B.________ GmbH auf ein Jahr umgerechnet werde. Dies ergebe einen versicherten Verdienst von mindestens Fr. 80'714.-.  
 
5.3.1. Zur Begründung macht er hauptsächlich geltend, das kantonale Gericht habe unzulässigerweise Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV angewendet. Er hält dafür, diese Bestimmung, welche bei einer im Voraus befristeten (unterjährigen) Beschäftigung die Umrechnung des bezogenen Lohnes auf die vorgesehene Dauer der Beschäftigung beschränkt, sei nicht anwendbar, weil sein Arbeitsvertrag mit der B.________ GmbH unbefristet gewesen sei. Seine gesamte diesbezügliche Argumentation zielt jedoch schon deshalb ins Leere, weil die Vorinstanz (wie auch die Suva) der Berechnung des versicherten Verdienstes gar nicht diese Bestimmung, sondern die allgemeine Regel von Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV zugrunde legte.  
 
5.3.2. Die von der Vorinstanz gewählte Methode, den versicherten Verdienst in Anwendung von Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV auf der Grundlage des Einkommens im Jahr vor dem Unfall zu bestimmen, vermag letztlich allerdings nicht zu überzeugen. Denn wie bereits dargelegt, ist für die Ermittlung des versicherten Verdienstes von der normalen Beschäftigungsdauer auszugehen, die aufgrund der bisherigen oder beabsichtigten künftigen Erwerbsbiographie festgestellt werden kann (vgl. vorne E. 5.1). Nun trifft es zwar zu, dass die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers während Jahren von befristeten Anstellungsverhältnissen mit regelmässigen Phasen ohne Erwerbstätigkeit geprägt war. Entscheidend ist vorliegend jedoch, dass er per 1. Juni 2015, d.h. acht Monate vor dem Unfall, eine unbefristete Anstellung bei der B.________ GmbH fand. Insofern hat sich die berufliche Situation des Beschwerdeführers (trotz unbezahlten Urlaubs im Winter 2015/2016; vgl. dazu E. 5.3.3 hiernach) im Zeitraum vor dem Unfall durchaus geändert, zumal auch die Vorinstanz und die Suva nicht davon ausgingen, dass das Arbeitsverhältnis ohne Unfall nach wenigen Monaten wieder aufgelöst worden wäre. Mit anderen Worten würde bei einer Bestimmung des versicherten Verdienstes anhand der gesamten Einkünfte im Jahr vor dem Unfall - d.h. unter anderem gestützt auf die wenigen und kurzen temporären Anstellungen bis zum Juni 2015 - eine Erwerbssituation in die Berechnung einfliessen, die im Zeitpunkt des Unfalls gar nicht mehr bestand. Mit Blick auf die von der Rechtsprechung verlangte möglichst angemessene Entschädigung der versicherten Person erscheint es daher im vorliegenden Fall gerechtfertigt, den versicherten Verdienst gestützt auf Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV zu berechnen, indem der bei der B.________ GmbH erzielte Lohn auf ein ganzes Jahr umgerechnet wird.  
 
5.3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist hierbei jedoch nicht vom mit der B.________ GmbH vertraglich vereinbarten Monatslohn von Fr. 6'726.- und damit einem Betrag von Fr. 80'714.- auszugehen. Vielmehr ist der gemäss ausdrücklichem Wortlaut von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf den tatsächlich bei der B.________ GmbH bezogenen Lohn abzustellen. Damit wird letztlich auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer - unter anderem wegen des unbezahlten Urlaubs im Winter 2015/2016 - nicht durchgehend den vereinbarten Monatslohn erzielte (zum Verbot der Überentschädigung der versicherten Person vgl. BGE 138 V 106 E. 7.2). Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz betrug der Verdienst des Beschwerdeführes bei der B.________ GmbH in der Zeit vom 1. Juni 2015 bis und mit dem Unfalltag am 9. Februar 2016 Fr. 42'580.85. Umgerechnet auf ein Jahr ergibt dies einen Betrag von Fr. 61'189.- und damit, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2020 (Art. 24 Abs. 2 UVV; BFS-Tabelle T1.1.15, Wirtschaftszweig 41-43 [Baugewerbe/Bau]), einen versicherten Verdienst von rund Fr. 62'774.-. Soweit die Vorinstanz den versicherten Verdienst auf Fr. 47'001.05 festsetzte, hält dies vor Bundesrecht nicht stand. In diesem Umfang ist die Beschwerde begründet und gutzuheissen.  
 
6.  
Den Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung, begründet der Beschwerdeführer damit, dass der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt sei und die Suva auch für die organisch nicht hinreichend objektivierbaren Beschwerden Leistungen zu erbringen habe. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch dargelegt, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden (vgl. vorne E. 4.1.3 und E. 4.2.3). Weitergehende Erörterungen sind an dieser Stelle nicht erforderlich. 
 
7.  
Die Parteien haben die Gerichtskosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen insgesamt lediglich zu einem geringen Teil durch, w as rechtfertigt, die Kosten zu vier Fünfteln ihm (Fr. 640.-) und zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin (Fr. 160.-) zu überbinden. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 6. März 2023 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 6. August 2021 werden insoweit abgeändert, als der versicherte Verdienst auf Fr. 62'774.- festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 640.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 160.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 560.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. April 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther