8C_192/2023 13.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_192/2023  
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente, Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 28. Februar 2023 (O3V 22 3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1963 geborene A.________ war seit 8. April 2016 bei der "B.________ AG" als Produktionsmitarbeiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 21. April 2016 zog er sich bei der Arbeit eine skapholunäre Bandläsion Hand und Finger rechts zu, welche die Suva als unfallähnliche Körperschädigung betrachtete und wofür sie die entsprechenden gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) gewährte. Am 27. Februar 2018 erachtete die Suva die Behandlung als abgeschlossen. 
Am 22. April 2018 erlitt A.________ bei einem Treppensturz eine Humerus- und Humerusschaftfraktur rechts, eine Kontusion Knie rechts, eine Distorsion des OSG links sowie eine Schwellung frontal rechts. Die Suva erbrachte für diesen Unfall ebenfalls die gesetzlichen Leistungen. 
Am 12. August 2021 erfolgte die kreisärztliche Abschlussuntersuchung hinsichtlich der Folgen der beiden Ereignisse vom 21. April 2016 und 22. April 2018. Mit Verfügung vom 30. August 2021 verneinte die Suva gestützt darauf den Anspruch auf eine Invalidenrente. Gleichzeitig sprach sie A.________ für die verbliebene Beeinträchtigung aus den beiden Ereignissen eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 35 % zu. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2022 fest. 
 
B.  
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 28. Februar 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihm in Aufhebung des Urteils vom 28. Februar 2023 eine Rente zuzusprechen. 
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2, je mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 18. Februar 2022 einen Rentenanspruch verneinte. Die Integritätsentschädigung war bereits im Einspracheverfahren nicht mehr strittig, sodass diesbezüglich Teilrechtskraft eingetreten ist (vgl. dazu BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinweisen).  
 
2.2. Letztinstanzlich unbestritten sind das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers sowie das gestützt auf die Angaben des letzten Arbeitgebers ermittelte hypothetische Einkommen im Gesundheitsfall (Valideneinkommen) für das Jahr 2021 in der Höhe von Fr. 67'971.39. Bezüglich des nach Eintritt der Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) steht fest und ist unbestritten, dass dieser praxisgemäss (vgl. BGE 148 V 174 und SVR 2022 UV Nr. 32 S. 130, 8C_541/2021 E. 5.2.1) zu Recht anhand der statistischen Löhne der vom Bundesamt für Statistik (BFS) alle zwei Jahre durchgeführten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bestimmt wurde. Streitig ist lediglich noch, ob diesbezüglich auf die Daten der LSE 2018 oder 2020 abzustellen und in welchem Umfang das für das Jahr 2021 zu ermittelnde Invalideneinkommen herabzusetzen sei.  
 
3.  
Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht erachtete es als nicht streitig, dass das Invalideneinkommen nach Massgabe der LSE 2018, Tabelle TA1, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, festzusetzen sei. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung ermittelte es für das Jahr 2021 ein Invalideneinkommen von Fr. 68'396.36. Die Vorinstanz bestätigte den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 %. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im Rahmen der Bestimmung des Leidensabzugs seien zu Recht einzig jene Einschränkungen berücksichtigt worden, die sich aufgrund des kreisärztlich festgelegten Zumutbarkeitsprofils (keine zusätzliche körperferne Gewichtsbelastung bis auf Schreibtischhöhe, keine repetitiven Drehbewegungen, Schläge oder Vibrationen und keine feinmotorischen Ansprüche an die rechte Hand) ergeben hätten. Weder das Alter des Beschwerdeführers noch die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt oder der Wohnsitzwechsel nach Deutschland rechtfertigten einen höheren Abzug. Unter Berücksichtigung des Abzugs von 10 % ergebe sich für das Jahr 2021 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 61'556.72 und in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 67'971.39 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 9.43 %, gerundet von 9 %.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil bundesrechtswidrig sein soll.  
 
4.2.1. Soweit er zunächst geltend macht, zur Festsetzung des Invalideneinkommens sei statt des Tabellenwerts von Fr. 5'417.- der LSE 2018 der entsprechende Wert der LSE 2020 von Fr. 5'261.- heranzuziehen, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Rechtsprechung sind bei der Einkommensermittlung anhand der Tabellenlöhne der LSE grundsätzlich die für den massgeblichen Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten statistischen Daten zu verwenden. Im Bereich der Unfallversicherung ist diesbezüglich der Zeitpunkt des Einspracheentscheids massgebend, was auch für das gerichtliche Beschwerdeverfahren gilt (BGE 143 V 295 E. 2.3, 4.1.3 und 4.1.4; Urteil 8C_235/2023 vom 14. November 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). Da der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2022 datiert, die LSE 2020 aber erst am 23. August 2022 veröffentlicht wurde (https://www.bfs.admin.ch/news/de/2022-0666, besucht am 11. Dezember 2023), stellte die Vorinstanz für die Festsetzung des Invalideneinkommens demnach zu Recht auf die Zentralwerte der LSE 2018 ab.  
 
4.2.2. Was sodann den beantragten höheren leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen von 15 % statt der gewährten 10 % anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage nach der Höhe des im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn eine Ermessensfrage ist. Deren Beantwortung ist letztinstanzlicher Korrektur nur zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (BGE 146 V 16 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer vermag eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung nicht darzutun. Das kantonale Gericht unterzog die vorgebrachten abzugsrelevanten Kriterien einer gesamthaften Würdigung und zeigte namentlich auf, dass die Beschwerdegegnerin mit dem gewährten Abzug von 10 % den Einschränkungen des kreisärztlich festgelegten Adaptionsprofils korrekt Rechnung trug. Der Beschwerdeführer beschränkt sich diesbezüglich darauf zu wiederholen, dass dieser Abzug den ihn seiner Auffassung nach in der Arbeitsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gerecht werde, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht näher einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer sodann den Verlust erworbener Berufserfahrung als Grund für einen höheren Abzug vorbringt, ist ihm entgegenzuhalten, dass mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 dem Umstand, dass er nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit arbeiten kann und im Rahmen einer Verweistätigkeit über kein Erfahrungswissen verfügt, keine relevante Bedeutung zukommt. Weil ein neuer Arbeitsplatz stets mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht, vermag selbst ein allfälliger Anpassungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen (vgl. BGE 146 V 16 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Auch anderweitig bringt der Beschwerdeführer schliesslich nichts Stichhaltiges vor, was einen Abzug von 10 % als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. 
 
5.  
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen vermag. Die Beschwerde ist vielmehr offensichtlich unbegründet. Sie wird daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
6.  
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Suva hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Dezember 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch