8C_359/2023 12.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_359/2023  
 
 
Urteil vom 12. Juli 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Fallabschluss, Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2023 (UV.2022.00228). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1975 geborene A.________ arbeitet seit August 2018 als Geschäftsführer und Reinigungsmitarbeiter seiner eigenen Reinigungsfirma B.________ GmbH und ist dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 29. September 2018 stürzte er bei der Arbeit von der Leiter und zog sich im Wesentlichen eine Meniskusverletzung am linken Knie zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Mitte Dezember 2018 erfolgte ein arthroskopischer Eingriff (mediale Teilmeniskektomie) an der Klinik C.________. Trotz einer stationären Rehabilitation in der Klinik D.________ musste sich A.________ Anfang Oktober 2020 einer erneuten Operation unterziehen; rund ein Jahr später wurde die komplette Osteosynthesematerialentfernung durchgeführt. Nach weiteren Abklärungen stellte ihm die Suva am 17. Juni 2022 die voraussichtliche Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 30. September 2022 in Aussicht. Mit Verfügung vom 2. August 2022 verneinte sie sodann den Anspruch auf eine Invalidenrente; ebenso wenig sei eine Integritätsentschädigung geschuldet. Auf Einsprache hin hielt sie sowohl am Fallabschluss als auch am Rentenentscheid fest, sprach A.________ jedoch neu eine Integritätsentschädigung von 20 % zu (Einspracheentscheid vom 4. November 2022). 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. März 2023 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils seien ihm die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 29. September 2018 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines Gutachtens an die Vorinstanz, subeventualiter an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Die Vorinstanz hat erkannt, der von der Beschwerdegegnerin per 30. September 2022 vorgenommene Fallabschluss sei insbesondere aufgrund des bereits seit Ende Oktober 2021 unveränderten Gesundheitszustands zu bestätigen. Der kreisärztlichen Beurteilung des med. pract. E.________ vom 13. Juni 2022, wonach dem Beschwerdeführer eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, komme Beweiskraft zu. Somit dürfe in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet werden (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3). Im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) hat das kantonale Gericht dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 65'000.- unter Verzicht auf einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75) ein Invalideneinkommen von Fr. 66'661.- gegenübergestellt. In der Folge hat es einen Rentenanspruch mangels Einkommenseinbusse verneint und den Einspracheentscheid vom 4. November 2022 bestätigt. 
 
4.  
 
4.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Vorab ist seinem Einwand, der Fallabschluss per 30. September 2022 sei verfrüht erfolgt, kein Erfolg beschieden. Wohl erkannte Dr. med. F.________, Klinik C.________, die medizinische Behandlung sei im Berichtszeitpunkt (19. September 2022) noch nicht abgeschlossen gewesen. Der fraglichen Stellungnahme ist indessen ebenso zu entnehmen, die weitere Diagnostik mit Infiltration und selektiver Blockade diene in erster Linie zur "Differenzierung der Schmerzgenese". Ein Anhaltspunkt, dass damit eine Steigerung bzw. Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder zumindest eine Verbesserung des Zumutbarkeitsprofils erreicht werden könnte, ist nicht zu erkennen (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3; Urteil 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.2). Hinzu kommt, dass Dr. med. F.________ die Aussage des Kreisarztes med. pract. E.________, es sei ein Endzustand (gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG) erreicht, explizit als nachvollziehbar bezeichnete. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer angegeben habe, seit der Anfang Oktober 2020 durchgeführten zweiten Operation mehr Schmerzen zu verspüren als vorher (vgl. Bericht vom 19. September 2022). Auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil kann ohne Weiteres verwiesen werden. Zu betonen ist erneut, dass der Fallabschluss nicht solange hinausgezögert werden muss, bis überhaupt keine ärztliche Behandlung mehr geboten ist. Dieser bedingt vielmehr gerade keinen "Endzustand der medizinischen Behandlung und Therapie" (Urteil 8C_102/2021 vom 26. März 2021 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Angesichts dessen ist weder ersichtlich noch (substanziiert) dargelegt, inwieweit die Voraussetzungen für den Fallabschluss am 30. September 2022 (noch) nicht vorgelegen haben sollen.  
 
4.2. Wird beschwerdeweise sodann die Beweiskraft der kreisärztlichen Einschätzung des med. pract. E.________ vom 13. Juni 2022 in Abrede gestellt, so ergeben sich anhand der Akten weder abweichende ärztliche Aussagen noch erweist sich die fragliche Stellungnahme als in sich widersprüchlich oder sonstwie mangelhaft (vgl. vorinstanzliche Erwägung 4.3). Die Aussagen des med. pract. E.________ beruhen ausserdem auf einer am 10. Juni 2022 erfolgten eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers inklusive Anamnese und Erhebung der subjektiven Schmerzangaben. Demnach zielt die Rüge, die Leistungseinstellung könne vorliegend nicht allein aufgrund einer reinen Aktenbeurteilung vorgenommen werden, zum Vornherein ins Leere. Auch im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, inwieweit (auch nur geringe) Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen vom 13. Juni 2022 (und 3. November 2022) gerechtfertigt sein sollen (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee). Solche sind denn auch nicht zu erkennen. Der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen verletzt demnach weder den Untersuchungsgrundsatz noch die Beweiswürdigungsregeln (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG).  
 
4.3. In Bezug auf die Invaliditätsbemessung beanstandet der Beschwerdeführer schliesslich einzig das Invalideneinkommen, indem er sich gegen das in der Verfügung vom 2. August 2022 berücksichtigte (hypothetische) Monatseinkommen von Fr. 5'417.- (LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total) wendet. Dabei lässt er ausser Acht, dass letztinstanzliches Anfechtungsobjekt das vorinstanzliche Urteil bildet, welches den Einspracheentscheid vom 4. November 2022 bestätigt, nicht aber die von ihm thematisierte Verfügung vom 2. August 2022. Das Verwaltungsverfahren wird bei Erhebung einer Einsprache denn auch erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (statt vieler: BGE 142 V 337 E. 3.2.1; 132 V 368 E. 6.1). Das ist vorliegend umso mehr von Belang, als die Beschwerdegegnerin die Berechnung des Invalideneinkommens im Einspracheentscheid vom 4. November 2022 änderte. So berücksichtigte sie neu ein statistisches Monatseinkommen von Fr. 5'261.- (LSE 2020, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total) und nahm ausserdem keinen Abzug vom Tabellenlohn mehr vor. Die Vorinstanz hat diese Berechnung übernommen. Nachdem sich der Beschwerdeführer dazu nicht äussert und von einem offensichtlichen Rechtsfehler keine Rede sein kann (vgl. E. 1.1 hievor), hat es (auch) damit sein Bewenden.  
 
5.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Juli 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder