4A_633/2023 11.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_633/2023 /BDA  
 
 
Verfügung vom 11. Januar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Donghi, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, Rückzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Dezember 2023 (RT230122-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2023 Beschwerde in Zivilsachen und ersuchte gleichzeitig darum, dass ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei. 
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 wurde letzterem Gesuch superprovisorisch stattgegeben und gleichzeitig die Vorinstanz und der Beschwerdegegner aufgefordert, zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 beantragte der Beschwerdegegner, dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen sei. 
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, sie ziehe ihre Beschwerde zurück. 
 
2.  
Aufgrund dieses Rückzugs wird das Verfahren durch die Abteilungspräsidentin als erledigt abgeschrieben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin wird dafür kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner, der sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung hat vernehmen lassen, für den durch das bundesgerichtliche Verfahren verursachten Aufwand zu entschädigen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Januar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger