U 177/99 27.06.2001
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
[AZA 7] 
U 177/99 Vr 
 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter 
Kernen; Gerichtsschreiber Signorell 
 
 
Urteil vom 27. Juni 2001 
 
in Sachen 
 
K.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Christof Tschurr, Bellerivestrasse 59, 
8034 Zürich, 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
Die 1943 geborene K.________ rutschte am 15. Dezember 
1994 und am 16. Januar 1995 auf Glatteis aus. Die Schweizerische 
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die 
gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 26. September 
1995 stellte sie die Taggeldleistungen zufolge Erreichens 
einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 2. Oktober 1995 ein, woran 
sie mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 1996 festhielt. 
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies 
eine Beschwerde, mit welcher insbesondere die Gewährung von 
Taggeldern über den 2. Oktober 1995 hinaus und die Zusprechung 
einer Invalidenrente von 50 % verlangt wurde, mit 
Entscheid vom 30. März 1999 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte 
die vorinstanzlichen Begehren erneuern. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherung 
(BSV) verzichten auf Vernehmlassung. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zum natürlichen 
(BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 
Erw. 3a, 115 V 134 Erw. 3, mit Hinweisen) und adäquaten 
Kausalzusammenhang (BGE 119 V 406 Erw. 4a, 118 V 290 
Erw. 1c, 117 V 382 Erw. 4a, 115 V 135 Erw. 4 mit Hinweisen) 
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden, 
namentlich auch einer psychischen Gesundheitsschädigung 
(BGE 115 V 133), sowie zur Würdigung von Arztberichten (BGE 
122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf 
wird verwiesen. 
 
2.- a) Die Beschwerdeführerin rutschte bei beiden Unfällen 
wegen Glatteises aus und fiel auf das Gesäss und die 
rechte Körperseite bzw. auf das Steissbein, den Rücken und 
den rechten Arm. Dabei zog sie sich beide Male eine Kontusion 
des Sacrums, der rechten Schulter und des rechten 
Handgelenks zu. Die massgeblichen Arztberichte sind im vorinstanzlichen 
Entscheid eingehend und korrekt dargestellt. 
Darauf wird verwiesen. 
 
b) Der medizinische Sachverhalt ist, soweit die Untersuchungsberichte 
objektivierbare Befunde enthalten, vollständig 
und widerspruchsfrei abgeklärt. Die in der Verwaltungsgerichtbeschwerde 
erhobene Rüge, es befänden sich keine 
Röntgenaufnahmen und keine Szintigraphie in den Akten, 
ist unbehelflich. Im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik 
X.________ vom 1. September 1995 wird sowohl auf die 
Röntgenaufnahmen (27. April 1995) als auch auf die Szintigraphie 
(26. Mai 1995) hingewiesen und festgehalten, dass 
beide Abklärungen keine Anhaltspunkte für eine ossäre Läsion 
ergeben hätten (vgl. auch die Berichte des Radiologen 
Dr. S.________ vom 27. April 1995 und des Dr. H.________ 
vom 22. Februar 1996). Nach dieser klaren und eindeutigen 
Beurteilung bestand für die SUVA kein Anlass, zusätzlich 
die Bilder beizuziehen. 
 
c) Ebenfalls zureichend abgeklärt sind die Auswirkungen 
des Zustandsbildes auf die Arbeitsfähigkeit. Die ärztliche 
Beurteilung ergibt eindeutig, dass keine unfallbedingte 
körperliche Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vorliegt. 
 
 
3.- Was die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit anbetrifft, 
ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass 
beide Unfälle auf Grund des augenfälligen Ablaufs und der 
erlittenen Verletzungen den leichten Unfällen zuzuordnen 
sind. Bei diesen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen 
Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der 
Regel - so auch vorliegend - ohne weiteres verneint werden, 
weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch 
unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen 
werden darf, dass ein banaler bzw. leichter Unfall 
nicht geeignet ist, einen psychischen Gesundheitsschaden zu 
verursachen (BGE 115 V 139 Erw. 6a). Für die Entstehung der 
psychischen Fehlentwicklung kommt daher für sich allein genommen 
weder dem Unfall vom 15. Dezember 1994 noch jenem 
vom 16. Januar 1995 eine massgebende Bedeutung zu. 
Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin 
innert weniger Wochen zweimal auf die gleiche Weise 
verunfallte. Dass das zweite Ereignis vom 15. Januar 1995 
im Zusammenhang mit dem am 16. Dezember 1994 erlittenen Unfall 
eine psychische Gesundheitsschädigung bewirken konnte, 
ist zu verneinen. Wie oben dargelegt, war der erste Unfall 
nicht geeignet, bei einem Versicherten - innerhalb der weiten 
Bandbreite - eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. 
Wenn er trotzdem eine psychische Fehlverarbeitung bewirkte, 
handelt es sich dabei um eine Überreaktion, die 
nicht mehr als adäquates Verhalten zum objektiv betrachteten 
Unfallereignis zu qualifizieren ist. Vermochte indessen 
der zweite Unfall die Erinnerung an das frühere Unfallereignis, 
das für sich allein betrachtet nicht geeignet war, 
eine psychische Fehlreaktion auszulösen, in einer Art und 
Weise wachzurufen, dass dadurch eine psychisch bedingte Arbeits- 
und Erwerbsunfähigkeit entstand, so muss diese auf 
unfallfremde Faktoren zurückgeführt werden. 
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen Unfall 
und nicht somatisch bedingten Schmerzen ist zu Recht verneint 
worden. 
 
4.- Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung 
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die 
Vorinstanz sich nur mit einem Teil ihrer Vorbringen auseinandergesetzt 
habe. Dieser Einwand ist unbehelflich. Nach 
den zum verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch entwickelten 
Grundsätzen muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst 
sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht 
anfechten kann. Zu diesem Zweck müssen wenigstens 
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die 
Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid 
stützt. Das bedeutet nicht, dass sie sich ausdrücklich mit 
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen 
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf 
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken 
(SVR 1996 UV Nr. 62 S. 213 Erw. 4a mit Hinweisen). Diesen 
Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 27. Juni 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: