5F_18/2023 14.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_18/2023  
 
 
Urteil vom 14. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, 
Bundesrichterin De Rossa 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Hirschengraben 15 / Postfach 2401, 8021 Zürich, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_91/2023 vom 30. Mai 2023. 
 
 
Sachverhalt:  
Der Gesuchsteller schuldet dem Kanton Zürich aus verschiedenen Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 11'802.60. Ein nach mehreren Inkassoversuchen gestelltes Erlassgesuch wurde vom Generalsekretariat des Obergerichtes und sodann rechtsmittelweise am 11. April 2023 von der Verwaltungskommission des Obergerichtes und am 8. Mai 2023 von der Rekurskommission des Obergerichtes abgewiesen. Auf die gegen das Urteil der Rekurskommission eingereichte Beschwerde vom 19. Mai 2023 trat das Bundesgericht am 30. Mai 2023 nicht ein. 
Mit "Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Mai 2023 und das Verhalten von Frau Escher 5D_91/2023" verlangt der Gesuchsteller, dass das Verfahren nochmals neu "aufzugleisen" (Ziff. 1) und von einer integeren Person des Bundesgerichts zu fällen sei (Ziff. 2) und eine Behörde genannt werde, welche die Amtsmissbräuche ahnde, soweit das Bundesgericht nicht zuständig sei (Ziff. 3). Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Soweit im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren Ziff. 2 vor dem Hintergrund der Aussage "Befangenheit, Willkür, Korruption vom Trio Herrmann-Denys-Escher" (5A_144/2021 vom 28. Mai 2021 E. 1.3) ein Ausstandsbegehren (auch) in Bezug auf den vorliegend mitwirkenden Abteilungspräsidenten gestellt sein sollte, wäre darauf jedenfalls nicht einzutreten, weil keine Ausstandsgründe dargetan werden und auch keine ersichtlich sind. 
 
2.  
In Bezug auf die Sache selbst ist Folgendes vorauszuschicken: Das Bundesgericht urteilt letztinstanzlich und seine Entscheide erwachsen sofort in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Aus diesem Grund gibt es weder eine Beschwerdemöglichkeit gegen bundesgerichtliche Urteile noch können diese vom Bundesgericht in Wiedererwägung gezogen werden. Indes kann die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden. Die - vom Sinn her darauf gerichtete - Eingabe des Gesuchstellers ist somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. 
 
 
3.  
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils ist jedoch nur aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Revisionsgründe möglich, wobei solche in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). 
 
4.  
Das Bundesgericht ist im zu revidierenden Urteil 5D_91/2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil diese keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides enthielt und über allgemeine Polemik nicht hinausging. In der vorliegend als Revisionsgesuch entgegengenommenen Eingabe vom 30. Mai 2023 werden diesbezüglich keine Revisionsgründe angeführt und es sind auch keine ersichtlich. Insbesondere liegt kein Revisionsgrund darin, dass das Urteil angesichts der offensichtlich nicht hinreichenden Beschwerdebegründung ohne Beizug der kantonalen Akten gefällt worden ist; der Gesuchsteller verkennt in diesem Kontext, dass die Sachverhaltsfeststellungen im kantonal letztinstanzlichen Entscheid für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG) und das Bundesgericht deshalb nicht "sämtliche Beilagen beizuziehen und zu lesen" hat. Im Übrigen geht auch das Revisionsgesuch nicht über allgemeine Polemik hinaus (sinngemäss: das Bundesgericht sei korrupt, betreibe Amtsmissbrauch, handle willkürlich etc.). 
 
5.  
Nach dem Gesagten bleibt das Revisionsgesuch unbegründet und es ist darauf nicht einzutreten. Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte dem Gesuch von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli