5A_214/2023 12.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_214/2023  
 
 
Urteil vom 12. Mai 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kreisgericht B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand eines Richters (Stockwerkeigentum), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 20. Februar 2023 (BE.2022.40-EZZ1). 
 
 
Sachverhalt:  
Zwischen der Stockwerkeigentümerschaft C.________ und dem Beschwerdeführer ist seit 25. Juli 2022 beim Kreisgericht B.________ ein Prozess hängig. Am 26. September 2022 verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss den Ausstand des Kreisrichters D.________. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 trat die Kreisgerichtspräsidentin auf das Ausstandsgesuch wegen Verspätung nicht ein, hielt aber mit subsidiären Ausführungen auch fest, wieso es materiell unbegründet ist. Mit Beschwerdeentscheid vom 20. Februar 2023 ging das Kantonsgericht St. Gallen davon aus, dass das Ausstandsgesuch als Laieneingabe nicht verspätet war, aber die Beschwerde in der Sache unbegründet ist; es ersetzte deshalb das erstinstanzliche Dispositiv dahingehend, dass das Ausstandsgesuch abgewiesen wird, soweit darauf einzutreten ist, und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Mit Eingabe vom 16. März 2023 (Postaufgabe) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die Beschwerde besteht aus weitschweifiger Polemik und Beleidigungen, in erster Linie im Zusammenhang mit der SVP-Parteizugehörigkeit des erstinstanzlichen Richters und der gesamten SVP, ferner auch mit allgemeiner Unterstellung von Korruption und Unfähigkeit. Eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, namentlich mit der Ausführung, dass die Parteizugehörigkeit für sich genommen kein Ausstandsgrund ist, findet nicht statt. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli