5A_494/2023 07.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_494/2023  
 
 
Urteil vom 7. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Region Solothurn, 
Filiale Grenchen-Bettlach, Marktplatz 22, 2540 Grenchen. 
 
Gegenstand 
Betreibung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 19. Juni 2023 (SCBES.2023.40). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 19. Juni 2023 trat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn auf die von A.________ gegen die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, eingereichte Beschwerde nicht ein. 
Mit Beschwerde vom 2. Juli 2023 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die Aufsichtsbehörde begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass im Wesentlichen Ausführungen zur Lebenssituation gemacht würden. Soweit ferner geltend gemacht werde, es seien zwei Betreibungen zum gleichen Sachverhalt am Laufen, gehe es um die Frage des Bestandes oder Nichtbestandes einer Schuld, worüber weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde entscheiden könnten. 
 
3.  
Mit diesen Nichteintretenserwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in sachgerichteter Weise auseinander. Soweit seine Ausführungen überhaupt verständlich sind, handelt es sich um Polemik gegen den Staat und Behördenvertreter, die ihr Amt missbrauchen und ihn falsch verstehen würden, obwohl er schuldunfähig sei. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli