Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_743/2023
Urteil vom 3. Oktober 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschgraben 15, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner,
1. B.B.________,
gesetzlich vertreten durch die Mutter C.B.________,
2. C.B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Regina Carstensen.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Kindesbelange),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. September 2023 (LZ230027-O/Z04).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 sind die unverheirateten Eltern des am 23. Juni 2019 geborenen Beschwerdegegners 1. Mit Urteil vom 2. Juni 2023 stellte das Bezirksgericht Zürich diesen unter die alleinige Sorge und Obhut der Mutter und regelte u.a. das Besuchsrecht des Beschwerdeführers.
Mit Beschluss vom 22. September 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich dessen für das Berufungsverfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab mit der Begründung, trotz mehrfacher Aufforderung habe er seine behauptete Mittellosigkeit nicht genügend dokumentiert, insbesondere keinerlei Belege zu seinem Bedarf (geltend gemachte Mietauslagen, Belege für die effektive Bezahlung der geltend gemachten Unterhaltsbeiträge an andere Kinder, Versicherungen, etc.) und zu seiner Vermögenssituation gemacht, obwohl er selbst angegeben habe, dass er über eine Liegenschaft im Ausland verfüge.
Mit Beschwerde vom 27. September 2023 (Postaufgabe: 29. September 2023) verlangt der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu erteilen.
Erwägungen:
1.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur vorgebracht werden, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er müsse nur "soweit möglich" Belege einreichen. Steuerunterlagen für die Jahre 2021 und 2022 seien jedoch keine vorhanden und seine älteste Schwester gewähre ihm Kredit für Unterkunft etc., wofür es ebenfalls keine Belege gebe. Auf der angegebenen Liegenschaft stehe ein Abrisshaus mit Baujahr 1910, welches nur noch Abstellplatz für Gerümpel sei.
3.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich mit seinen Ausführungen - soweit sich diese überhaupt auf das Sachthema beziehen und nicht bloss allgemeine Polemik enthalten - auf neue Tatsachenbehauptungen und legt nicht ansatzweise dar, inwiefern er das Obergericht mit glaubhaften Vorbringen darauf hingewiesen hätte, wonach eine nähere Substanziierung und Dokumentierung der Einkommens- und Vermögenssituation unmöglich wäre und dieses daran generell zu hohe Anforderungen gestellt hätte.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Mutter und dem Kind mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli