5A_380/2023 02.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_380/2023  
 
 
Urteil vom 2. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker, dieser 
substituiert durch Rechtsanwältin Karin Koch Wick, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahme (Regelung persönlicher Verkehr), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, 
vom 3. April 2023 (ZSU.2022.259). 
 
 
Sachverhalt:  
Die rubrizierten Parteien sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern eines am 12. Februar 2017 geborenen und unter der gemeinsamen elterlichen Sorge stehenden Sohnes. 
Mit Entscheid vom 29. April 2021 übertrug das Familiengericht U.________ die Obhut der Mutter, unter Regelung des Besuchsrechts des Vaters und Errichtung einer Beistandschaft. Am 30. November 2021 erging ein weiterer Entscheid. 
Auf Gesuch des Beistandes hin sistierte das Familiengericht das Besuchsrecht mit Verfügung vom 19. Juli 2022 einstweilen. Nach Durchführung einer Verhandlung regelte das Familiengericht mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 29. September 2022 die Situation dahingehend, dass es die Sistierung aufhob, einen schrittweisen Wiederaufbau des Kontaktrechtes anordnete, den Übergabeort bestimmte, den Aufgabenbereich des Beistandes anpasste und den Parteien verschiedene Weisungen erteilte (betreffend Kommunikation, angemessene Wortwahl, Besuch eines Kurses). 
Die hiergegen erhobene Berufung (inkl. Ausstandsgesuch) wies das Obergericht des Kantons Aargau mit ausführlichem Entscheid vom 3. April 2023 ab. 
Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 (Eingang: 22. Mai 2023) wendet sich der Vater an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 1 BGG) und hat deshalb Begehren in der Sache zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). 
Der Beschwerdeführer verlangt: "1. Ablehnung und Revision des Entscheids vom 3. April 2023 des OG. 2. Ausstand des gesamten Gerichtes U.________ mit der gesamten JEFB U.________ wegen Befangenheit. 3. Neubeurteilung des gesamten Falles anhand jahrelangen Betrugs der JEFB als Beistand. 4. Fristerstreckung, Beweiseinbringung. 5. Parteientschädigung." 
Soweit die Begehren überhaupt den durch die Anordnungen des Entscheides vom 29. September 2022 umschriebenen Anfechtungsgegenstand beschlagen, ist nicht ersichtlich, welche konkreten Änderungen diesbezüglich angestrebt werden. Mithin scheitert die Beschwerde bereits daran. 
 
2.  
Im Übrigen geht es um eine vorsorgliche Massnahme. Diesbezüglich kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2; 142 III 364 E. 2.4). 
Diesen Begründungsanforderungen wird die Eingabe nicht ansatzweise gerecht. Die Ausführungen bleiben rein appellatorisch, sind weitgehend polemisch und bestehen zum grössten Teil aus Vorwürfen, die ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes liegen (Kritik am eigenen Anwalt, der angeblich die Gegenseite unterstützt haben soll und schliesslich das Mandat niederlegte; Pauschalkritik an der vorsitzenden Oberrichterin, die sich nur um die Eingaben der Gegenseite kümmere, vertusche und manipuliere). Soweit sinngemäss eine Befangenheit der erstinstanzlichen Gerichtsmitglieder geltend gemacht wird, läge dies innerhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes; allerdings bleiben die Ausführungen, soweit sie verständlich sind, auch hier appellatorisch und erschöpfen sich in allgemeiner Polemik. 
 
3.  
Nach dem Gesagten mangelt es an hinreichenden Begehren und erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli