5A_316/2023 02.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_316/2023  
 
 
Urteil vom 2. Mai 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zürich 4, 
Hohlstrasse 35 (Kollerhof), 8004 Zürich. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung, Löschung von Betreibungen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 20. April 2023 (PS230064-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Eingabe vom 3. Februar 2023, welche als Beschwerde gegen das Betreibungsamt Zürich 4 entgegengenommen wurde, verlangte der Beschwerdeführer die Löschung der Betreibungen Nrn. xxx und yyy. Mit Beschluss vom 27. März 2023 wies das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 20. April 2023 nicht ein. Mit Beschwerde vom 28. April 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil dieses nicht hinreichend begründet war. Zwar hat das Obergericht sich subsidiär auch noch kurz materiell dahingehend geäussert, dass nicht relevant sei, ob die Rechtsöffnungsgesuche gutgeheissen oder abgewiesen worden seien, sondern das Betreibungsamt gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG Dritten gegenüber nur dann keine Kenntnis von einer Betreibung gebe, wenn der Gläubiger nach Ablauf einer Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringe, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet worden sei. Diese kurze subsidiäre Erwägung ändert nichts daran, dass ein Nichteintretensentscheid das Anfechtungsobjekt bildet. Vor Bundesgericht thematisiert werden kann deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob das Obergericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Eine dahingehende Begründung lässt sich der Beschwerde, soweit sie verständlich ist, nicht entnehmen. Abgesehen von Polemik, die von vornherein nichts zur Sache tut (das Betreibungsamt bzw. dessen Leiter würden sich rassistisch verhalten; die Aussagen im angefochtenen Entscheid seien von einem Praktikanten gemacht; u.ä.m.) äussert sich der Beschwerdeführer zu Dingen, die am Anfechtungsgegenstand vorbeigehen (es müsse durch DNA-Test bewiesen werden, wer der Vater sei; seine Beweise würden nicht beachtet; es werde Geld abgezogen und niemand wisse, wo es abgeliefert worden sei). Ferner sind verschiedene nicht topische Texte aus Literatur und Rechtsprechung in die Beschwerde kopiert; damit lässt sich ebenfalls keine Rechtsverletzung im Kontext mit den Nichteintretenserwägungen dartun. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 4 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Mai 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli