8C_28/2024 20.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_28/2024  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 9. Januar 2024 (S 2024 3). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). 
 
2.  
Die Vorinstanz hat festgestellt, es bestehe kein Zweifel daran, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 3. Januar 2024 im Kanton Luzern (B.________) befunden habe. Entsprechend ist sie zum Schluss gelangt, dass sie für die Beurteilung der Eingabe gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG nicht zuständig sei und hat auf ein Nichteintreten erkannt mit gleichzeitiger Überweisung der Sache an das zuständige Kantonsgericht Luzern. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die vom kantonalen Gericht getroffene Sachverhaltsfeststellung betreffend Wohnsitz am 3. Januar 2024 offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollte (vgl. E. 1 oben). Er bestätigt gar, dass er sich Ende 2023 in C.________ abgemeldet und am 1. Januar 2024 in B.________ angemeldet habe. Ebenso wenig tut er dar, weshalb das auf dem erhobenen Beweisergebnis beruhende Nichteintreten der Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund gesetzt haben könnte. Soweit er sich mit der materiellen Seite des Falles befasst, ist die Begründung nicht sachbezogen (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2; 135 II 172 E. 2.2.2). 
 
4.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Februar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber