5A_220/2022 04.04.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_220/2022  
 
 
Urteil vom 4. April 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Michaela Mangisch, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive und provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Februar 2022 (BR.2021.50). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 2. November 2021 erteilte das Bezirksgericht Arbon der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bezirk Arbon die definitive Rechtsöffnung für Fr. 24'895.35 und Fr. 1'194.30, je nebst Zins, sowie die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'123.60 nebst Zins, Fr. 360.--, Fr. 2'434.60 und Fr. 250.--. 
Auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 10. Februar 2022 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 28. März 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Gemäss dem Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post wurde dem Beschwerdeführer der angefochtene Entscheid am 11. Februar 2022 zur Abholung bis am 18. Februar 2022 gemeldet. Er hat ihn am Postschalter am 19. Februar 2022 in Empfang genommen. 
Da der Beschwerdeführer mit der Zustellung rechnen musste, gilt der angefochtene Entscheid als am siebten Tag nach dem (ersten) erfolglosen Zustellungsversuch, d.h. vorliegend am 18. Februar 2022, als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die dreissigtägige Beschwerdefrist ist folglich am Montag, 21. März 2022, abgelaufen (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Die erst am 28. März 2022 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet. Dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid einen Tag nach Ablauf der Abholfrist noch in Empfang genommen hat, ist für die Berechnung der Beschwerdefrist unerheblich (Urteil 5A_677/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1), würde bei einer gegenteiligen Annahme an der Verspätung der Beschwerde aber ohnehin nichts ändern. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. April 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg