6B_938/2022 28.09.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_938/2022  
 
 
Urteil vom 28. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Hausfriedensbruch; Kosten; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. April 2022 (SBR.2021.89). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Bezirksgericht Frauenfeld sprach A.________ am 15. November 2021 des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig, weil er sich am 30. April 2020 ohne Berechtigung in das von B.________ geführte und zur Tatzeit geschlossene Restaurant C.________ begeben habe. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 150.--, die es als Zusatzstrafe zu einem bereits am 10. September 2020 gegen A.________ ausgesprochenen Urteil verhängte, und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau das bezirksgerichtliche Urteil am 11. April 2022. A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
2.  
Soweit der Beschwerdeführer die Herausgabe des Verhandlungsprotokolls der Berufungsverhandlung vom 11. April 2022 verlangt, hat er sich an die Vorinstanz zu halten, der die Herrschaft über die kantonalen Gerichtsakten obliegt. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist laut Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer stellt keine sachbezogenen formellen Anträge, sondern verlangt, die "Geldbussen zu sistieren" und "eine Generalamnestie" für ihn auszusprechen. Angesichts des gegen ihn ergangenen Schuldspruchs und unter Beachtung der Begründung seiner Beschwerde, die zur Interpretation von Rechtsbegehren beigezogen werden kann (BGE 136 V 131 E. 1.2), ist seine Forderung als Antrag um Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs und Verzicht auf die Auflage von Kosten entgegenzunehmen. 
 
5.  
Die Beschwerdeeingabe vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Soweit der Beschwerdeführer losgelöst vom angefochtenen Entscheid formelle Punkte rügt und einerseits beanstandet, mehrere von ihm der Beschwerdegegnerin 2 an der Berufungsverhandlung gestellte Ergänzungsfragen seien nicht protokolliert und die Tonaufzeichnung der Berufungsverhandlung sei geschnitten worden, unterlässt er es nicht nur, diese Vorbringen näher zu substanziieren, d.h. darzulegen, welche Fragen unprotokolliert geblieben und in der Tonaufzeichnung nicht enthalten seien, sondern zeigt er auch nicht auf, inwieweit sich die behaupteten Unzulänglichkeiten nachteilig auf den vorinstanzlichen Schuldspruch ausgewirkt hätten. Gleiches gilt, wenn er andererseits kritisiert, die Beschwerdegegnerin 2 habe zu Beginn ihrer Einvernahme als Auskunftsperson entgegen der Protokollnotiz nicht (hörbar) erklärt, die Rechtsbelehrung gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO verstanden zu haben. Was er daraus hinsichtlich des vorinstanzlichen Entscheids ableitet, bleibt gleichermassen unklar; er scheint denn auch zu übersehen, dass Art. 181 Abs. 2 StPO keine explizite Bestätigung der Rechtsbelehrung durch die befragte Auskunftsperson verlangt, sondern vorschreibt, dass eine entsprechende Belehrung von der einvernehmenden Strafbehörde abgegeben werden muss. Nicht anders verhält es sich im Ergebnis mit der vom Beschwerdeführer sinngemäss geübten Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Zwar macht er insoweit an und für sich begründet eine Widersprüchlichkeit im Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 geltend. Er unterlässt es aber auch hier darzutun, inwiefern sich der gerügte Punkt, d.h. die angebliche Widersprüchlichkeit, zu seinen Gunsten auf den vorinstanzlichen Schuldspruch auswirken müsste. Weshalb die Beweiswürdigung der Vorinstanz, welche nicht allein auf Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, sondern auch auf weiteren Sachverhaltselementen fusst (vgl. angefochtener Entscheid E. 5e S. 14 f.), unhaltbar und damit rechtsverletzend sein soll, zeigt der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf. Ohnehin aber belegt er die angebliche Widersprüchlichkeit in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 mit auf einer CD eingereichten Fotografien und mit einer Quittung, hinsichtlich welcher sich nicht ohne Weiteres ergibt, ob es sich dabei um bereits bei den Akten liegende oder um neue Dokumente handelt und weshalb Letztere gegebenenfalls als unechte Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht zulässig wären. Der ihm obliegenden Pflicht, dies darzutun (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2), kommt er ebenfalls nicht nach. Soweit er daneben eine Befragung weiterer Personen durch das Bundesgericht verlangt, verkennt er sodann, dass das Bundesgericht als oberste rechtsprechende Behörde die angefochtenen Entscheide einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin überprüft und kein Beweisverfahren durchführt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dass die Vorinstanz die Befragung jener Personen in Verletzung der Grundsätze der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 144 II 427 E. 3.1.3) abgelehnt und insoweit gegen Recht verstossen hätte, macht er ferner - selbst betreffend die Person eines Polizeibeamten, deren Einvernahme er vor der Vorinstanz erfolglos beantragt hatte (vgl. angefochtener Entscheid Gründe Ziff. 4d S. 4 f. und Urteil 1B_87/2022 vom 24. Februar 2022) - nicht geltend. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich gegen die Kostenauflage wendet, legt er nicht dar, inwieweit die Vorinstanz die hierfür einschlägigen Bestimmungen von Art. 426 und 428 StPO unrichtig angewendet hätte; sein blosser Verweis auf von ihm geleistete Mithilfe zur Aufklärung der Tat und auf angeblich korrupte Arbeit der Polizei (vgl. dazu auch nachfolgenden Absatz), vermag nicht zu genügen. Die rechtliche Würdigung und ebenso die ausgefällte Strafe kritisiert der Beschwerdeführer im Übrigen nicht. Dass und weshalb der angefochtene Entscheid willkürlich oder sonstwie rechtsverletzend sein soll, lässt sich der Beschwerde nach dem Gesagten selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen nicht entnehmen. 
 
Der Beschwerdeführer erhebt ausserdem sinngemäss einen Befangenheitsvorwurf gegen die mit seiner Strafsache bislang befassten Behörden. Er macht geltend, er sei Opfer einer "Verschwörung" durch den Nachrichtendienst des Bundes, der mit der Familie der Beschwerdegegnerin 2 zusammenarbeite. Konkrete Anhaltspunkte hierfür führt er in seiner Beschwerde allerdings nicht an; seine pauschalen Hinweise auf angebliche Korruption, aber auch auf die gerügten Verfahrensmängel, genügen genauso wenig wie der blosse Verweis auf Beilagen (vgl. BGE 147 III 440 E. 5.3), die über die "Verschwörung" Aufschluss geben sollen. Daraus, dass er mit der Verfahrensführung und/oder den Entscheiden der kantonalen Behörden und mit dem abschlägigen Urteil 1B_87/2022 des Bundesgerichts vom 24. Februar 2022 nicht einverstanden ist, lässt sich noch keine Parteilichkeit der Behörden ableiten. Dass er den sinngemässen Befangenheitsvorwurf bereits im kantonalen Verfahren erhoben oder von den hierfür Anlass gebenden Gründen erst nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids Kenntnis erhalten hätte, zeigt er vor Bundesgericht überdies nicht auf. Die Beschwerde genügt auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht. 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller