4A_615/2023 22.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_615/2023  
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kälin, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Zusatzversicherung; Vollstreckbarkeitsbescheinigung, 
 
Beschwerde gegen die Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 6. Dezember 2023. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 27. September 2023 verurteilte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Fr. 71'598.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit 29. Juni 2022 zu bezahlen und beseitigte in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der eingeleiteten Betreibung. 
Am 6. Dezember 2023 stellte das Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 336 Abs. 2 ZPO eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus. 
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung mit Beschwerde anfechten zu wollen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). 
 
2.1. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 336 Abs. 2 ZPO ist weder ein Entscheid noch eine prozessleitende Verfügung, sondern ein blosses Beweismittel. Als solches ist sie nicht anfechtbar (Urteile 5A_670/2021 vom 29. April 2022 E. 1.1.1; 4A_ 593/2017 vom 20. August 2018 E. 3.2.1, nicht publ. in BGE 144 III 404).  
Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist. 
 
2.2. Dem Gesuch um Wiederherstellung der Frist (Art. 50 BGG) zur Einreichung der Beschwerde kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil diese Frist noch nicht abgelaufen ist. Eine Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. September 2023 wäre innert der Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG einzureichen, die nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG), indessen vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still steht (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Mit Einreichung der Beschwerde kann um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht werden. Ein solches Gesuch an das Bundesgericht ist hingegen unzulässig, wenn beim Bundesgericht kein Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache hängig ist (Urteil 2C_1080/2017 vom 28. Dezember 2017).  
 
3.  
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jamettti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann