9C_331/2022 21.07.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_331/2022, 9C_332/2022  
 
 
Urteil vom 21. Juli 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
comPlan, 
Stadtbachstrasse 36, 3012 Bern, 
vertreten durch Frau Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, 
Beschwerdegegnerin. 
Gegenstand 
 
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 4. September 2019 (VV.2017.98/E) und 20. April 2022 (VV.2020.144/E). 
 
 
Nach Einsicht 
in die gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. September 2019 (betreffend Rückforderung von Leistungen der beruflichen Vorsorge) und 20. April 2022 (betreffend Revision des Entscheids vom 4. September 2019) erhobenen Beschwerden vom 9. Juni 2022 (Poststempel) sowie die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) und superprovisorische Massnahmen, 
 
 
in Erwägung,  
dass es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren 9C_331/2022 und 9C_332/2022 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen, weil es um den gleichen Sachverhalt geht und sich zusammenhängende Rechtsfragen stellen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 144 V 173 E. 1.1 mit Hinweis; Urteil 9C_333/2021, 9C_599/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 1.2 am Ende), 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), 
dass die dreissigtägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG in Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid vom 4. September 2019 offenkundig abgelaufen ist, worauf der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. Juli 2022 selber hinweist, 
dass, sollte die gegen den erwähnten Entscheid gerichtete Beschwerde als Revisionsgesuch zu werten sein, dieses an das kantonale Gericht zu richten (gewesen) wäre, was denn auch geschehen ist (vgl. vorinstanzlicher Entscheid vom 20. April 2022, 
 
dass sodann nicht ansatzweise ersichtlich ist, inwiefern die Eingabe des Beschwerdeführers als mit Blick auf das Urteil 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 (betreffend Leistungen der Invalidenversicherung) abzielendes Ersuchen um Revision zu verstehen sein sollte, 
dass der Beschwerdeführer sich in seiner gegen den vorinstanzlichen Revisionsentscheid vom 20. April 2022 angehobenen Beschwerde ferner weitgehend auf Ausführungen zum - vom kantonalen Gericht abschlägig beurteilten - Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege beschränkt, ohne sich allerdings näher mit derentsprechenden Begründung (Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens hinsichtlich Revision des Entscheids vom 4. September 2019) auseinanderzusetzen, 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen an ein gültiges Rechtsmittel somit insgesamt nicht genügen, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass sich vor diesem Hintergrund die vom Beschwerdeführer beantragte Anordnung superprovisorischer Massnahmen erübrigt, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit die Prozessführung betreffend, daher gegenstandslos ist, wohingegen dem Antrag auf Beigebung eines (unentgeltlichen) Rechtsbeistands bereits infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht stattgegeben werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Juli 2022 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl