Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_70/2022
Verfügung vom 8. März 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Leu,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag; Verfahrenssistierung; Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Dezember 2021 (ZR.2021.45).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 11. Februar 2022 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Dezember 2021 mit Schreiben vom 3. März 2022 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG );
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer