4D_23/2024 19.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_23/2024  
 
 
Urteil vom 19. März 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich 
Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Dezember 2023 (RT230178-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Urteil vom 2. November 2023 erteilte das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ gegen die Beschwerdeführerin gestützt auf einen Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. Mai 2020 definitive Rechtsöffnung für eine Ordnungsbusse von Fr. 415.-- zzgl. Betreibungskosten.  
 
1.2. Mit Urteil vom 7. Dezember 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen das Rechtsöffnungsurteil erhobene Beschwerde ab. Es erachtete die Beschwerde als offensichtlich unzulässig: Die Erstinstanz sei mangels behaupteter Erhebung einer Beschwerde mit aufschiebender Wirkung zu Recht von der Richtigkeit der Rechtskraftbescheinigung des Rechtsöffnungstitels ausgegangen. Die Erstinstanz habe zu Recht die Kritik der Beschwerdeführerin am Inhalt des zu vollstreckenden Beschlusses nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht geltend gemacht, im erstinstanzlichen Verfahren eine Zahlung, Stundung oder Verjährung eingewendet zu haben. Ihre Behauptung, der Ausgang eines anderen hängigen Verfahrens habe Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren, sei neu und könne im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2023 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten zu wollen. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Feststellung, dass dem Beschwerdegegner nicht das Recht zustehe, eine Ordnungsbusse von Fr. 415.-- für den Kanton Zürich einzufordern.  
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). 
 
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 114 BGG). Auf die Beschwerde kann daher von vornherein nicht eingetreten werden, soweit sie sich unmittelbar gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 2. November 2023 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.  
 
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Beschwerdeführerin unterbreitet "vollständigkeitshalber" eine eigene Darstellung des Sachverhalts und der Prozessgeschichte hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Dielsdorf. Sie wirft der Vorinstanz vor, diese relevanten Tatsachen nicht festgestellt und gewürdigt zu haben. Die Beschwerdeführerin verfehlt damit offensichtlich die Anforderungen an eine hinreichende Begründung (vgl. E. 2.3 oben). Sie zeigt weder präzise auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz unter Verletzung von verfassungsmässigen Rechten zustande gekommen sein sollen, noch, inwiefern diese für den Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens überhaupt entscheidend sein sollen.  
 
 
2.4.2. Die Beschwerdeführerin erfüllt auch die qualifizierte Rügepflicht hinsichtlich der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten offensichtlich nicht (vgl. E. 2.1 oben). Sie moniert pauschal eine Verletzung von verschiedenen verfassungsmässigen Verfahrensgarantien, des Gleichheitsgebots sowie des Willkürverbots und wirft den mit der Sache betrauten Gerichtsinstanzen Selbstjustiz und verfassungswidriges Verhalten vor. Dabei lässt sie aber eine hinreichende Begründung gänzlich vermissen. Sie zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Urteil verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge.  
 
2.5. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. März 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst