2F_9/2024 21.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_9/2024  
 
 
Urteil vom 21. Mai 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
Gesuchsteller, 
c/o E.________, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Amtshilfe (DBA CH-ES); Gesuch um Fristwiederherstellung betreffend das Verfahren 2C_177/2024. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Eingabe vom 13. April 2024 (Postaufgabe) gelangten A.________, B.________ C.________ und D.________als Rechtsnachfolger von F.________ gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2024, das ihnen am 2. April 2024 zugestellt wurde, ans Bundesgericht. Sie beantragten, dass den spanischen Steuerbehörden keine Informationen oder Unterlagen in Bezug auf den Verstorbenen zu übermitteln seien.  
 
1.2. Mit Urteil 2C_177/2024 vom 16. April 2024 der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein, da die auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen geltende zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) nicht eingehalten war.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 1. Mai 2024 gelangen die Rechtsnachfolger von F.________ erneut ans Bundesgericht. Sie ersuchen sinngemäss darum, die Beschwerdefrist betreffend das Verfahren 2C_177/2024 sei wiederherzustellen und auf ihre Beschwerde sei einzutreten bzw. diese sei gutzuheissen.  
 
2.  
 
2.1. Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG). Ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist kann auch nach der Fällung des Urteils gestellt werden; die Gutheissung führt zu dessen Aufhebung und zur materiellen Beurteilung der Beschwerde (Art. 50 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Fristwiederherstellung wird nur gewährt, wenn die darum ersuchende Partei klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können; es gilt ein strenger Massstab (Urteil 2F_17/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1 unter Verweis auf BGE 119 II 86; 112 V 255). Typischer Hinderungsgrund kann beispielsweise Krankheit sein (Urteil 5G_2/2017 vom 18. Juli 2017 E. 2 m.H.).  
 
3.  
Die Gesuchsteller berufen sich sinngemäss darauf, dass sie in Spanien und Mexiko ansässig seien und die geografische Distanz es unmöglich gemacht habe, die Beschwerde innert der 10-tägigen Beschwerdefrist von allen unterzeichnen zu lassen. 
Eine klar unverschuldete Säumnis im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung (s. E. 2.2) vermögen die Gesuchsteller damit nicht darzutun. Bei gewissenhaftem Vorgehen hätten die Gesuchsteller ihre Beschwerde ohne Weiteres durch entsprechende Vollmachten bzw. einen bevollmächtigten Rechtsvertreter unterzeichnen und damit fristgerecht einreichen (lassen) können. 
 
4.  
Das Gesuch um Fristwiederherstellung erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Fristwiederherstellungsgesuch betreffend das Verfahren 2C_177/2024 wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Mai 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti