4A_15/2024 18.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_15/2024  
 
 
Urteil vom 18. April 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch 
Rechtsanwälte Dr. George Poulikakos und Stephan Groth, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch 
Rechtsanwalt Ivan Brüschweiler, 
 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vertriebskooperationsvereinbarung; kumulativer Schuldbeitritt, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. April 2023 (ZBR.2022.24). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in U.________, Fürstentum Liechtenstein, schloss mit der C.________ GmbH am 7. / 8. Januar 2019 eine Vertriebskooperationsvereinbarung (VKV) ab. Die C.________ GmbH wurde dabei durch A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) vertreten. Sie war seit dem 27. Dezember 2018 als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen. In der Vertriebskooperationsvereinbarung beauftragte die B.________ AG die C.________ GmbH mit der Vermittlung von Anträgen für den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen sowie mit der Betreuung von Versicherungsnehmern. Als Gegenleistung für ihre Tätigkeit bezahlte die B.________ AG der C.________ GmbH Abschlussprovisionen und Provisionsvorschüsse sowie verschiedene weitere Provisionen für den Fortbestand von vermittelten Versicherungsverträgen sowie die Betreuung der vermittelten Versicherungsnehmer. Die C.________ GmbH verpflichtete sich zur Rückzahlung jener Provisionsvorschüsse, die von ihr aufgrund unterbliebener Prämienzahlungen bzw. einer Stornierung des Versicherungsvertrags während der Stornohaftungszeit von 36 Monaten nicht verdient wurden.  
 
 
A.b. Das Schuldverhältnis zwischen der B.________ AG und A.________ wurde in Ziffer 6.2 VKV unter dem Titel "Kumulativer Schuldbeitritt des Geschäftsführers, Gesellschafters bzw. Geschäftsinhabers" wie folgt umschrieben (sic) :  
 
"Für die Erfüllung sämtlicher Pflichten des Kooperationspartners aus dem vorliegenden Kooperationsvertrag sowie für die Erfüllung allfälliger vertraglicher oder ausservertraglicher Schadenersatzforderungen der B.________ AG gegenüber dem Kooperationspartner haftet gegenüber der B.________ AG gesamtschuldnerisch mit dem Kooperationspartner auch die folgenden natürlichen und/oder juristischen Personen mit deren gesamtem Vermögen: 
 
- A.________ 
Die vorgenannten Personen treten dem Kooperationspartner bezüglich sämtlicher allenfalls bereits bestehender sowie zukünftiger Verpflichtungen des Kooperationspartners gegenüber der B.________ AG als Gesamtschuldner bei und übernehmen die solidarische persönliche Haftu ng für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kooperationspartners. Diese Haftung erlischt nicht dadurch, dass die vorgenannte Person als Geschäftsführer, Gesellschafter, Geschäftsinhaber des Kooperationspartners oder dergleichen ausscheidet." 
In Ziffer 8.3 VKV wurde unter dem Titel " Anwendbares Recht " festgehalten: 
 
"Auf den vorliegenden Kooperationsvertrag ist liechtensteinisches Recht anwendbar." 
Auf der Seite mit den Unterschriften wurde zwei Mal der Name der Beschwerdeführerin aufgeführt; einmal mit dem Vermerk "C.________ GmbH" und ein weiteres Mal mit der Anmerkung "den persönlichen kumulativen Schuldbeitritt gemäss Art. 6.2 erklärt hiermit". Die Beschwerdeführerin unterzeichnete an beiden Stellen am 7. Januar 2019. 
 
B.  
 
B.a. Am 26. Juli 2021 reichte die B.________ AG beim Bezirksgericht Frauenfeld eine Klage gegen A.________ ein. Die Klägerin verlangte die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen in der Höhe von Fr. 98'119.25 zzgl. Zins zu 5% seit 18. November 2019. Zudem ersuchte sie um Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________.  
Mit Entscheid vom 20. September 2022 hiess das Bezirksgericht die Klage vollumfänglich gut. 
 
B.b. Die Beklagte focht diesen Entscheid mit Berufung beim Obergericht des Kantons Thurgau an. Dieses wies die Berufung mit Entscheid vom 25. April 2023 ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts. Das Obergericht unterstellte das Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zufolge gültiger Rechtswahl dem liechtensteinischen Recht. Es beurteilte das Sicherungsgeschäft unter diesem Recht als formgültig zustande gekommen. In einer Eventualbegründung hielt das Obergericht dafür, dass unter schweizerischem Recht ebenfalls von einer formfreien, kumulativen Schuldübernahme auszugehen sei.  
 
C.  
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. April 2023 aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an die Erstinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Vorinstanz trug mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde an. 
Die Parteien replizierten bzw. duplizierten. 
Mit Verfügung vom 4. März 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Der Streitwert erreicht die Grenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).  
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz im Fürstentum Liechtenstein; es liegt ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte ist unbestritten. In Streitigkeiten betreffend internationale Verträge prüft das Bundesgericht von Amtes wegen, welches Recht nach Massgabe des IPRG anwendbar ist (BGE 137 III 481 E. 2.1; 130 III 417 E. 2). 
Zu prüfen ist, welchem Recht das Schuldverhältnis zwischen den Parteien gemäss Ziffer 6.2 VKV untersteht. 
 
3.1. Nach Art. 116 Abs. 1 IPRG untersteht der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen ergeben (Art. 116 Abs. 2 Satz 1 IPRG). Im Übrigen untersteht die Rechtswahl dem gewählten Recht (Art. 116 Abs. 2 Satz 2 IPRG). Die Annahme eines Verweisungsvertrages setzt voraus, dass sich die Parteien der kollisionsrechtlichen Frage bewusst waren und einen entsprechenden Rechtswahlwillen übereinstimmend erklären wollten (BGE 130 III 417 E. 2.2.1; 123 III 35 E. 2 c/bb; 119 III 173 E. 1 b.). Ob ein tatsächlicher Konsens hinsichtlich der Rechtswahl vorliegt, ist eine Tatfrage (BGE 119 II 173 E. 1b). Folgt die Rechtswahl aus normativer Bindung, ist zusätzlich eine objektiv hinreichend schlüssige, ausdrückliche oder konkludente Willenserklärung erforderlich, die vom Empfänger nach dem Vertrauensprinzip unzweideutig auf einen Verweisungsvertrag bezogen werden darf (BGE 130 III 417 E. 2.2.1; 123 III 35 E. 2c/bb; 119 II 173 E. 1b). Der Hinweis auf ein bestimmtes Recht stellt für sich allein noch keine hinreichende Willenserklärung dar. Erforderlich sind zusätzliche Anhaltspunkte, um auf den Willen der Parteien zu schliessen, von der objektiven Anknüpfung abzuweichen und ein anderes Recht anzuwenden (BGE 130 III 417 E. 2.2.1; 119 II 173 E. 1b). Solche Anhaltspunkte können sich sowohl aus dem Vertrag selbst oder aus den Umständen des Vertragsschlusses ergeben. Hierzu zählen etwa die Vertragssprache oder die Verwendung von Rechtsbegriffen einer bestimmten Rechtsordnung (BGE 130 III 417 E. 2.2.1; 123 III 35 E. 2c/bb, je mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass kein subjektiv übereinstimmender Wille der Parteien betreffend das anwendbare Recht bestanden habe. In Anwendung des Vertrauensprinzips unterstellte die Vorinstanz das Rechtsverhältnis auch in Bezug auf die Sicherungsklausel nach Ziffer 6.2 VKV zufolge gültiger Rechtswahl gemäss Ziffer 8.3 VKV dem liechtensteinischen Recht. Es sei gestützt auf den Wortlaut und die Systematik von einer objektiv hinreichend schlüssigen, mindestens konkludent übereinstimmenden Willenserklärung der Parteien auszugehen. Gemäss Wortlaut beziehe sich die Rechtswahlklausel generell auf die VKV und enthalte - anders als die Gerichtsstandsvereinbarung - keine Beschränkung auf die Beschwerdegegnerin und die C.________ GmbH als "Parteien" der VKV. Dass die Unterschrift der Beschwerdeführerin in eigenem Namen lediglich auf Ziffer 6.2 VKV Bezug nimmt, habe nicht zur Folge, dass sich die Rechtswahlklausel nicht auch auf den Schuldbeitritt erstrecke, da es sich dabei um die Hauptverpflichtung der Beschwerdeführerin handle. Es sei nachvollziehbar, dass sich diesbezüglich lediglich ein kurzer Vermerk bei der Unterschrift der Beschwerdeführerin finde. Dies schliesse die Geltung weiterer Bestimmungen nicht von vornherein aus. Die Regelung von Ziffer 6.2 VKV sei gemäss Systematik und Nummerierung integraler Bestandteil der VKV. Die Ziffern betreffend das anwendbare Recht und die Gerichtsstandsvereinbarung folgten erst am Schluss der VKV. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin für die C.________ GmbH und für sich persönlich gleichzeitig am 7. Januar 2019 unterschrieben. All dies spreche dafür, dass es sich bei der VKV als Ganzes um ein einheitliches Vertragskonstrukt mit drei Rechtssubjekten und teilweise verschiedenen Rechten und Pflichten handle. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht bloss eine aussenstehende, unbeteiligte Drittperson, die einen Schuldbeitritt unterzeichnete, sondern das einzige Organ der C.________ GmbH. Es bestehe folglich eine sehr enge Verbindung zwischen dem Vertragsverhältnis der Beschwerdegegnerin mit der C.________ GmbH einerseits, sowie der Verpflichtung der Beschwerdeführerin andererseits. Die Parteien führten nicht aus, dass einzelne Punkte der VKV mündlich oder schriftlich besprochen worden seien oder dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr an den Vertragsverhandlungen beteiligter Sohn bezüglich Rechtswahl bei der Beschwerdegegnerin nachgefragt hätten. Die Beschwerdegegnerin habe daher in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass hinsichtlich der einzelnen Bestimmungen der VKV keine Unklarheiten bestanden hätten. Die Beschwerdeführerin sei auf den durch objektive Auslegung ermittelten Sinn ihrer Willenserklärung zu behaften und die Beschwerdegegnerin in ihrem diesbezüglichen Vertrauen zu schützen.  
 
3.3. Die vorinstanzliche Auslegung des Verweisungsvertrags unter Anwendung des Vertrauensprinzips hält vor Bundesrecht stand. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, erheischt keine andere Beurteilung:  
 
3.3.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, zwischen den Parteien sei ein normativer Konsens mit dem Inhalt erzielt worden, dass sie Ziffer 6.2 VKV nicht dem liechtensteinischen Recht, sondern dem schweizerischen Recht unterstellen wollten. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Tatsachenbehauptungen zu den Vertragsverhandlungen oder dem Verhalten der Beteiligten bei Vertragsschluss aufgestellt habe, die als äussere Umstände in Anwendung des Vertrauensprinzips einen normativen Konsens mit dem geltend gemachten Inhalt nahelegten. Dem hält die Beschwerdeführerin einzig entgegen, sie habe " zu den Vertragsverhandlungen und dem Zustandekommen der VKV " die Parteibefragung sowie die Zeugenbefragung ihres Sohnes beantragt, und verweist auf Randziffer 19 der Klageantwort. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin am angegebenen Ort die entsprechenden Beweisanträge stellte. Die dazugehörigen Tatsachenbehauptungen betreffen indes einzig den Wortlaut der VKV, die Erklärung in der Unterschriftenzeile und den Anwendungsbereich der Gerichtsstandsvereinbarung. Ein den Substanziierungsanforderungen genügender Tatsachenvortrag zu konkreten Umständen aus den behaupteten Vertragsverhandlungen fehlt (vgl. BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass die fehlenden Tatsachenbehauptungen der diesbezüglich beweisbelasteten Beschwerdeführerin nicht durch einen Beweisantrag geheilt werden können und deshalb mangels rechtserheblicher Tatsachenbehauptungen keine Beweise abzunehmen sind. Die Vorinstanz hat damit die Anforderungen an die Substanziierungslast nicht überspannt. Die Rüge einer Verletzung von Art. 152 ZPO, Art. 8 ZGB und Art. 29 BV schlägt fehl.  
 
3.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, zu keinem Zeitpunkt direkt mit der Beschwerdegegnerin Kontakt gehabt zu haben, weshalb ihr weder ein hypothetischer Parteiwille noch ein normativer Konsens unterstellt werden könne. Das " Kommunikationsverhalten " zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Sohn der Beschwerdeführerin sei "i m Zusammenhang mit der Frage, ob das Vertrauen der Beschwerdegegnerin in ihrem Verständnis der Rechtswahlklausel zu schützen ist, wesentlich und klärungsbedürftig ". Als Beweis habe sie neben der Zeugenbefragung der involvierten Personen zahlreiche E-Mails offeriert. Sie wirft der Vorinstanz vor, " aus unerklärlichen Gründen " auf die Durchführung eines Beweisverfahrens für diese zentralen Beweismittel verzichtet zu haben. Die zum Beweis offerierte E-Mail-Korrespondenz betrifft den Zeitraum zwischen dem 29. Januar 2019 bis November 2021. Für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist indes der Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 7./ 8. Januar 2019 massgeblich; die Kommunikation nach Vertragsschluss ist damit nicht von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin bring zwar vor, dass die Kommunikation nach Vertragsschluss " ganz grundsätzlich " Aufschluss über die Umstände des Zustandekommens eines Vertrages geben könnten. Welche konkreten Umstände dies sein sollen, lässt sie offen. Dass ein nachträgliches Parteiverhalten auf einen tatsächlichen Willen der Parteien habe schliessen lassen, behauptet die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht (vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 142 III 239 E. 5.2.1; 133 III 61 E. 2.2.2.2). Darüber hinaus wird aus ihrem Sachverhaltsvortrag in der Klageantwort auch nicht hinreichend klar, welche für die Frage der Rechtswahl relevante Tatsache die Beschwerdeführerin mit dem behaupteten Kommunikationsverhalten präzise zu behaupten beabsichtigte. Zu kurz greift ihre Schlussfolgerung, dass ohne einen direkten Kontakt zwischen den Parteien nicht auf einen normativen Konsens geschlossen werden könne. Die Vorinstanz hat diesem Vorbringen in der Auslegung zu Recht keine Beachtung geschenkt, sondern auf die ausdrücklich ausgetauschten Willenserklärungen sowie die konkret festgestellten Umstände abgestellt.  
 
3.3.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz hätte die Rechtswahlklausel zu Ungunsten der Beschwerdegegnerin als Verfasserin auslegen, einen Dissens annehmen und in objektiver Anknüpfung schweizerisches Recht anwenden müssen. Der Verweisungsvertrag sei gestützt auf die festgestellten Umstände nicht eindeutig, weshalb die Beschwerdegegnerin keinen Vertrauensschutz geniessen solle. Darin kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur grammatikalischen und systematischen Auslegung der schriftlichen Willenserklärung der Beschwerdeführerin in der VKV überzeugen. Die Vorinstanz begründet schlüssig, dass die VKV als einheitliches Vertragsgefüge auszulegen und der darin enthaltenen Rechtswahlklausel einheitlich zu unterstellen ist. Sie hat dabei zu Recht dem Umstand Rechnung getragen, dass aufgrund der Organstellung der Beschwerdeführerin auch eine enge Verbindung zur anderen Vertragspartei des VKV bestand. Die Beschwerdeführerin hält dieser Auslegung nichts entgegen, was den Verweisungsvertrag als mehrdeutig erscheinen lässt. Ebensowenig zeigt sie auf, weshalb sich die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben gestützt auf den Wortlaut und die Systematik der VKV und den weiteren Umständen nicht darauf hätte verlassen dürfen, dass die Beschwerdeführerin auch das Schuldverhältnis gemäss Ziffer 6.2 VKV dem liechtensteinischen Recht unterstellen wollte.  
 
3.4. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Schuldverhältnis zwischen den Parteien gestützt auf eine eindeutige Rechtswahl gemäss Art. 116 Abs. 2 IPRG dem liechtensteinischen Recht unterstellte. Aufgrund der hinreichend klaren Rechtswahl fällt eine objektive Anknüpfung des Schuldverhältnisses ausser Betracht; auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Art. 117 Abs. 3 lit. e IPRG ist deshalb nicht weiter einzugehen.  
 
4.  
Vorliegend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Vorinstanz hat diese in Anwendung von liechtensteinischem Recht entschieden. Die Anwendung von ausländischem Recht kann nur unter dem Blickwinkel der Willkür überprüft werden (Art. 96 lit. a BGG e contrario; BGE 143 II 350 E. 3.2; 133 III 466 E. 3.1.). Eine entsprechende Rüge hat den strengen Begründungsanforderungen zu genügen (vgl. E. 1.2 oben). Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Begründung nicht mit der Anwendung des liechtensteinischen Rechts auseinander, geschweige denn erhebt sie eine hinreichend begründete Willkürrüge. Somit trägt die unangefochtene Hauptbegründung der Vorinstanz. Auf die Rügen der Beschwerdeführerin, die sich gegen die Anwendung von schweizerischem Recht gemäss der vorinstanzlichen Eventualbegründung richten, ist daher nicht weiter einzugehen. 
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. April 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst