6B_484/2023 05.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_484/2023  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rückzug der Einsprache (Nichterscheinen an der Hauptverhandlung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 14. März 2023 (BEK 2023 18). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz stellte mit Verfügung vom 3. Februar 2023 zufolge Nichterscheinens des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung fest, dass dessen Einsprache vom 7. Juli 2022 als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl vom 24. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen sei. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz am 14. März 2023 nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und der Beschwerdeführer auch innert der ihm angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift eingereicht hatte (Art. 385 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. 
 
3.  
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung vom 14. März 2023 (Art. 80 BGG). Vor Bundesgericht kann es folglich nur darum gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO in seiner Strafrechtsbeschwerde nicht im Geringsten auseinander. Stattdessen äussert er sich, soweit nachvollziehbar, zur materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand bildet und womit sich das Bundesgericht folglich nicht befassen kann. Zudem weist er auf seine Arbeitsbedingungen in drei verschiedenen Kantonen hin, weshalb er den Briefkasten zu Hause nur zweimal im Monat bedienen könne. Aus der Beschwerdeeingabe ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juli 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill