1C_701/2013 12.02.2014
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_701/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Februar 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner, 
 
gegen  
 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Künzli, 
 
Baukommission Adliswil, 8134 Adliswil, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Müller,  
Baudirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.  
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 29. Mai 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Baukommission Adliswil erteilte X.________ mit Beschluss vom 15. März 2012 unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit Tankstelle und Shop auf der Parzelle Nr. 6901 an der Zürich- bzw. Tiefackerstrasse in Adliswil. Zum integrierenden Bestandteil des Beschlusses wurde der Entscheid der Baudirektion vom 14. November 2011 erklärt, womit die strassenpolizeiliche und weitere Bewilligungen erteilt worden waren. 
 
 Dagegen erhoben A.________, B._______, C.________ und D.________ sowie E.________ Rekurs. Das Baurekursgericht des Kantons Zürich wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 20. November 2012 ab. 
 
 In der Folge erhoben die genannten Personen Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 29. Mai 2013 hiess dieses die Beschwerde gut und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Baukommission Adliswil zurück. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, das Vorhaben sei nicht zonenkonform, da der Shop auch spätabends und am Wochenende geöffnet sein solle. Dieser Mangel lasse sich jedoch beheben, indem die Baubewilligung mit einer Nebenbestimmung zu den Öffnungszeiten ergänzt werde. In dieser Hinsicht bestehe ein erheblicher Ermessensspielraum, weshalb die Frage von der Baukommission zu beantworten sei. Weiter führte das Verwaltungsgericht aus, die notwendigen Anpassungen an der Tiefackerstrasse hätten nicht im Anzeigeverfahren bewilligt werden dürfen. Es brauche eine öffentliche Projektauflage, um allfälligen Betroffenen die Möglichkeit zu geben, ein Rechtsmittel einzulegen. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 2. September 2013 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Entscheide dessen Vorinstanzen seien wieder herzustellen. Eventualiter sei in die Baubewilligung die Auflage aufzunehmen, die Baufreigabe dürfe erst nach Rechtskraft des Entscheids über den Ausbau der Tiefackerstrasse erteilt werden. Ebenfalls eventualiter sei zudem für das Baubewilligungsverfahren betreffend den Strassenbau festzustellen, dass der Beschwerdegegnerschaft der Rechtsschutz hinsichtlich der Änderungen an der Tiefackerstrasse bereits gewährt worden sei. 
 
 Das Verwaltungsgericht und die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Baudirektion und die Baukommission Adliswil verzichten auf eine Stellungnahme. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegner an ihren Anträgen fest. Die Baudirektion verzichtet auf eine Stellungnahme, ebenso das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt. Das Verwaltungsgericht und die Baukommission Adliswil haben sich nicht mehr vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge eine weitere Eingabe eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Baubewilligung. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Baugesuchstellerin vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen. Sie ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.  
 
1.2. Beim angefochtenen Entscheid handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die Aufforderung an die Baukommission, die Baubewilligung mit einer Nebenbestimmung zu den Öffnungszeiten zu ergänzen, trage die Merkmale eines Endentscheids. Dies ist indessen nicht der Fall, da der Baukommission bei der Festlegung der Öffnungszeiten ein Entscheidungsspielraum bleibt, worauf das Verwaltungsgericht denn auch ausdrücklich hingewiesen hat (BGE 138 I 143 E. 1.2 S. 148 mit Hinweis).  
 
 Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
 
 Die selbstständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, detailliert darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit dies nicht offensichtlich der Fall ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 632 f.; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Es ist nicht ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt. Dies behauptet die Beschwerdeführerin auch nicht. Sie stützt sich vielmehr auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG und bringt zur Begründung vor, das vom Verwaltungsgericht angeordnete Bewilligungsverfahren für die Anpassung der Tiefackerstrasse würde einen erheblichen Aufwand zur Folge haben, den das Bundesgericht durch einen die Beschwerde gutheissenden Endentscheid vermeiden könne. Ähnliches gelte hinsichtlich der Aufforderung an die Baukommission, die Baubewilligung mit einer Nebenbestimmung zu den Öffnungszeiten zu ergänzen. Ein sofortiger Entscheid des Bundesgerichts könne auch in diesem Punkt eine überflüssige Verlängerung des Verfahrens verhindern.  
 
 Zu den Arbeiten an der Tiefackerstrasse hat das Verwaltungsgericht festgehalten, ein Erschliessungsmangel könne nur dann mit einer Nebenbestimmung im Sinne von § 321 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (LS 700.1) geheilt werden, wenn er ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden könne. Zwar erforderten die mit der Baubewilligung verbundenen Auflagen keine teilweise oder gar vollständige Neuprojektierung des Bauvorhabens. Indessen erscheine fraglich, ob ihre Umsetzung auch rechtlich hinreichend gesichert sei. Die Anpassungen an der Tiefackerstrasse hätten deshalb nicht im Anzeigeverfahren nach § 13 der Bauverfahrensordnung des Kantons Zürich vom 3. Dezember 1997 (BVV; LS 700.6) bewilligt werden dürfen. 
 
 Aus diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts geht hervor, dass es die Erschliessungssituation noch nicht abschliessend beurteilt, sondern dies dem noch durchzuführenden ordentlichen Verfahren vorbehalten hat. Vor diesem Hintergrund ist es im bundesgerichtlichen Verfahren nicht möglich, sofort einen Endentscheid herbeizuführen, selbst wenn die Kritik der Beschwerdeführerin inhaltlich berechtigt und das Anzeigeverfahren zulässig wäre. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind somit ebenfalls nicht erfüllt. 
 
2.   
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat zudem den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Adliswil, der Baudirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Februar 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold