7B_189/2022 06.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_189/2022  
 
 
Urteil vom 6. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Naef, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert; Drohung; Rückversetzung in den Strafvollzug; Strafzumessung; Rückzahlungs- bzw. Erstattungspflicht der Entschädigungen für die amtliche Verteidigung; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 27. April 2022 
(SK 21 352). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau verurteilte A.________ am 16. Februar 2021 wegen mehrfacher, teils mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Drohung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, dies unter Rückversetzung in den Strafvollzug und unter Einbezug der mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug vom 23. September 2019 aufgeschobenen Reststrafe von 52 Tagen. Weiter verhängte es eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und eine Übertretungsbusse von Fr. 200.--, letzteres teils als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Februar 2019. Vom Vorwurf der Konsumwiderhandlungen sprach es ihn frei. Schliesslich entschied es über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dagegen erhoben A.________ Berufung und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Anschlussberufung. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 27. April 2022 die Rechtskraft der Schuldsprüche betreffend einfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Hinderung einer Amtshandlung, den Freispruch vom Vorwurf der Konsumwiderhandlungen und die Übertretungsbusse von Fr. 200.-- fest. Weiter sprach es A.________ schuldig der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Drohung. Es ordnete die Rückversetzung in den Strafvollzug der aufgeschobenen Reststrafe von 52 Tagen gemäss Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 23. September 2019 an und bestrafte ihn mit einer unbedingt vollziehbaren Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. Weiter urteilte es über die erst- und oberinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
C.  
A.________ führt mit eigener, handschriftlicher Eingabe vom 30. Juni 2023 sowie mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Juli 2023 Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt (unter Aufhebung der entsprechenden Urteilsziffern), er sei freizusprechen von den Vorwürfen der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Drohung. Die Sache sei zu neuer Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Erstattungs- und Rückzahlungspflicht für die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung im erst- und im oberinstanzlichen Verfahren sei aufzuheben. Die Verfahrenskosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Er sei für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'231.-- inkl. MwSt. zu entschädigen. In seiner handschriftlichen Eingabe finden sich sinngemäss gleichlautende Begehren. 
Die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen, wurden eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde des Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.  
 
1.2. Nicht beschwert ist der Beschwerdeführer, soweit er in seiner handschriftlichen Eingabe ausführt, die als vollziehbar erklärte Reststrafe sei höher, als von der Vorinstanz angenommen. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
1.3. Ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens bilden weitere Strafvollzugsfragen.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht bezüglich des Vorwurfs der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz geltend, der Anklagegrundsatz sei hinsichtlich der Orts- und Zeitangaben verletzt. Weiter sei der Anklagegrundsatz auch betreffend den Tatbestand der Drohung mangels Umschreibung des subjektiven Sachverhaltes verletzt.  
 
2.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_589/2019 vom 26. Mai 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau legt dem Beschwerdeführer mit Anklageschrift vom 20. November 2020 hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte Folgendes zur Last:  
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach sowie teilweise mengenmässig qualifiziert und teilweise als Konsumwiderhandlungen begangen, namentlich 
1.1 mengenmässig qualifiziert begangen, in der Zeit von ca. Ende Oktober 2018 bis Anfang April 2019, in U.________, V.________, W.________, X.________ und Y.________ oder im Zug auf diesen Strecken sowie andernorts, durch 
mehrfachen Erwerb und Besitz (mengenmässig qualifiziert) von insgesamt mind. 115 Gramm, evt. mind. 65 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad unbekannt, Annahme Kokain-Hydrochlorid: 78% bei 100-1'000 Gramm sowie 77% bei 10-100 Gramm, d.h. 89.7 Gramm, evtl. 50.05 Gramm reines Kokain) zu einem unbestimmten Grammpreis, indem er dieses von unbekannten Personen kaufte und danach bei sich zuhause lagerte, sowie Veräusserung, indem er das erworbene Kokain zu einem Grammpreis von ca. CHF 70.-- bis 80.-- an C.________ weiterverkaufte oder es bei diesem gegen unbekannte Mengen Marihuana eintauschte. 
A.________ und C.________ trafen sich mehrmals pro Woche, insgesamt mind. 30 Mal, insbesondere in U.________, am Bahnhof, bei der Autowaschanlage neben der Berufsschule oder bei A.________ zuhause. Dabei ging es hauptsächlich darum, dass A.________ regelmässig Kleinmengen von ca. 0,5 oder gelegentlich auch von 1 Gramm Kokaingemisch an C.________ für dessen Eigenkonsum weitergab. 
Die Drogenübergaben fanden meistens gegen Barbezahlung und teilweise in Form einer Zinsrückzahlung des von C.________ am 05.12.19 erhaltenen Darlehens von CHF 3'500.-- statt. A.________ hat insbesondere am 24.11.18, am 03.12.18 und am 25.12.18 auch einen Drogentausch mit C.________ beschlossen, indem er für das veräusserte Kokaingemisch im Gegenzug Marihuana zum Eigenkonsum erhalten hat. 
A.________ hat einmal in der gleichen Zeit, auf Anfrage von C.________, eine grössere Menge Kokaingemisch organisiert und danach 100 Gramm, evtl. 50 Gramm an diesen weitergegeben. Das Geld dafür, CHF 7'600.--, evtl. ca. CHF 4'000.--, hat er ca. 1-2 Tage vorher von C.________ erhalten. Die Drogenübergabe hat wahrscheinlich am 03.12.18 um ca. 19.00 Uhr am Bahnhof U.________ oder am 06.12.18 um ca. 09:00 Uhr bei der Autowaschanlage neben der Berufsschule in U.________ stattgefunden [...] 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind diese Anklagevorwürfe genügend präzise formuliert, damit er sich wirksam dagegen zur Wehr setzen konnte. Aus der Anklageschrift ergibt sich zweifelsfrei, welche einzelnen Handlungen dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen werden, nämlich mindestens 30 Einzelverkäufe von kleinen Mengen Kokaingemisch zu 0.5 bis einem Gramm zu einem Preis von Fr. 70.-- bis Fr. 80.-- pro Gramm über einen Zeitraum von sechs Monaten ab Ende Oktober 2018 anlässlich mehrerer Treffen pro Woche und ein Verkauf einer grösseren Menge Kokaingemisch Anfang Dezember 2018 an C.________ (dort 50 oder 100 Gramm zu einem Preis von Fr. 7'600.-- bzw. Fr. 4'000.--) sowie die damit einhergehenden, vorgelagerten Erwerbshandlungen und der Drogenbesitz. Die Orte der Handlungen grenzt die Anklage auf den Bahnhof U.________, die Autowaschanlage in U.________, den Wohnort des Beschwerdeführers sowie verschiedene Zugstrecken ein. Die Staatsanwaltschaft legt damit in allen erforderlichen Einzelpunkten dar, in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer wo welche Betäubungsmittelmenge zu welchem Preis bzw. zu welcher Gegenleistung umgesetzt haben soll. Dass die Anklage für die teils mehrmals wöchentlich stattfindenden und damit regelmässigen Widerhandlungen gewisse zeitliche und örtliche Annahmen trifft bzw. diese mit einem Zeitraum oder einer Wegstrecke umschreibt, hindert den Beschwerdeführer nicht an der gehörigen Verteidigung. Denn es ist nicht Aufgabe der Anklagebehörde, sondern vielmehr jene des Gerichts, den Sachverhalt zu erstellen. Von einer Einschränkung der Verteidigungsrechte kann auch in Bezug auf die in einem Mal verkaufte grössere Drogenmenge keine Rede sein. 
 
2.4. Dasselbe gilt betreffend den Tatbestand der Drohung. Dem Anklagegrundsatz in Bezug auf den subjektiven Tatbestand wird grundsätzlich ausreichend Rechnung getragen, wenn die Anklageschrift erwähnt, der Täter habe die Tat vorsätzlich oder mit Wissen und Willen oder eventualvorsätzlich verübt (Urteile 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 1.2; 6B_42/2017 vom 30. August 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Dies ist der Fall. Aus der angeklagten Formulierung in Verbindung mit den darin erwähnten anwendbaren Gesetzesbestimmungen ergibt sich ohne Weiteres, dass der Vorwurf auf Vorsatz lautet.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des Vorwurfs der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Drohung.  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1;142 III 364 E. 2.4).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen hinsichtlich der Drogengeschäfte keine Willkür darzutun, soweit diese überhaupt den Begründungsanforderungen genügen. Er pickt einzelne Elemente der vorinstanzlichen Würdigung hinaus und unterzieht diese einer eigenen Würdigung, ohne aufzuzeigen, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis als Ganzes schlechterdings unhaltbar wäre. Solches lässt sich auch nicht aus angeblich fehlenden objektiven Beweismitteln schliessen, welche der Beschwerdeführer für seine Unschuld anführt. Dass keine objektiven Beweismittel vorhanden sein sollen, ist angesichts der gegenteiligen vorinstanzlichen Erwägungen, mit welchen sich der Beschwerdeführer nicht befasst, schlicht aktenwidrig (angefochtenes Urteil S. 11: wonach der Beschwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin am 30. November 2018 polizeilich angehalten wurde, er Drogen und die Lebenspartnerin Geld in auffälliger Stückelung auf sich hatte; angefochtenes Urteil S. 12: Whats-App Chatverläufe, bzw. mit den Aussagen von C.________ übereinstimmende Kontoauszüge zu den Geldbezügen betreffend das Darlehen an den Beschwerdeführer und dem damit in Verbindung stehenden Drogengeschäft).  
 
3.4. Als nicht stichhaltig erweist sich auch die Kritik gegen den im Zusammenhang mit der Drohung festgestellten vorinstanzlichen Sachverhalt. Die Vorinstanz erwägt gestützt auf das vorhandene Videomaterial, der Beschwerdeführer habe eine verbale Auseinandersetzung mit zwei Jugendlichen gehabt, auf welche er zügig hinzu ging und gegen welche er recht wild mit den Armen gestikulierte bzw. welchen er recht nahe kam. Zudem sei aufgrund der Aufnahmen eindeutig erstellt, dass er auch in die Richtung des Geschädigten gesprochen und gestikuliert habe. Mit einem weiteren Mann im Zugabteil des Geschädigten habe der Beschwerdeführer ebenfalls eine von ihm ausgehende heftige verbale Auseinandersetzung gehabt. Auf den Aufnahmen sei der Geschädigte sichtbar verängstigt und sei vom weiteren Mann im Zugabteil getröstet worden. Dieser habe auch ausgesagt, der Geschädigte habe geweint (angefochtenes Urteil S. 22). Wenn die Vorinstanz den Aussagen des Geschädigten, er sei vom Beschwerdeführer bedroht worden, vor diesem Hintergrund Glauben schenkt, so ist dies in keiner Art und Weise zu beanstanden.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Rückversetzung nach Art. 89 StGB verstosse gegen Bundesrecht. Es könne ihm keine schlechte Prognose gestellt werden. Weiter macht er geltend, die vorinstanzliche Strafzumessung sei aufzuheben und von der Vorinstanz neu vorzunehmen. Schliesslich beantragt er eine andere Kostenverlegung und einen Verzicht auf die Rückzahlungspflicht. Sämtliche erwähnten Anträge stützt der Beschwerdeführer auf die von ihm im bundesgerichtlichen Verfahren beantragten Freisprüche. Sie erweisen sich in Anbetracht des Verfahrensausgangs als gegenstandslos. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird zufolge seines Unterliegens vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier