5A_541/2023 11.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_541/2023  
 
 
Urteil vom 11. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Grabs-Gams, 
Lindenweg 4, Postfach 64, 9472 Grabs. 
 
Gegenstand 
Pfändungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 10. Juli 2023 (AB.2023.25-AS). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen die Beschwerdeführerin laufen die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Grabs-Gams, in der am 24. April 2023 die Pfändung erfolgte, und die Betreibungen Nrn. yyy und zzz, in denen die Pfändung für den 24. Mai 2023 angekündigt wurde. 
Am 22. Mai 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland. Mit Entscheid vom 14. Juni 2023 trat das Kreisgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. und 19. Juni 2023 sinngemäss Beschwerde. Mit Zirkulationsentscheid vom 10. Juli 2023 trat das Kantonsgericht St. Gallen auf die Beschwerde nicht ein. 
Am 14. Juli 2023 hat die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht eine als Stellungnahme zum Zirkulationsentscheid vom 10. Juli 2023 bezeichnete Eingabe eingereicht. Das Kantonsgericht hat die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). Am 19., 20. und 24. Juli sowie am 8. August 2023 (jeweils Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin teils dem Bundesgericht und teils dem Kantonsgericht weitere, teilweise identische Eingaben eingereicht. 
 
2.  
Aus den Eingaben geht ein hinreichender Beschwerdewille hervor. 
Der Entscheid des Kantonsgerichts lautet auf Nichteintreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch nicht mit den entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander (mangelnde Begründung der Beschwerde; Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden zur Prüfung des Bestands bzw. der Rechtmässigkeit einer Forderung). Stattdessen macht sie bloss - soweit nachvollziehbar - geltend, sie sei keine Schuldnerin. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg