6F_13/2013 23.09.2013
Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6F_13/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. September 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Denys, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht, Herrenacker 26, 8201 Schaffhausen,  
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Zweites Revisionsgesuch in Bezug auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_381/2013 vom 14. Mai 2013. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Bundesgericht trat am 14. Mai 2013 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein (Verfahren 6B_381/2013). Ein erstes dagegen gerichtetes Revisionsgesuch des Gesuchstellers wurde am 22. Juli 2013 abgewiesen (Verfahren 6F_8/2013). 
 
Am 1. September 2013 wandte sich der Gesuchsteller erneut ans Bundesgericht. Er verlangt "die Revision von 6B_381/2013" (S. 2). Das Gesuch ist an die Bundesgerichtskasse gerichtet. Diese ist indessen zur Entgegennahme und Behandlung von Revisionsgesuchen nicht zuständig, sondern im vorliegenden Fall die Strafrechtliche Abteilung. 
 
Das Gesuch enthält einen ungebührlichen Inhalt und verdient keinen Rechtsschutz. Es beruht auf querulatorischer Prozessführung. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 7 BGG). 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
3.   
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht weitere trölerische Eingaben in dieser Sache ohne Antwort ablegen wird. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn