7B_1010/2023 17.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1010/2023  
 
 
Urteil vom 17. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, 
Wirtschaftsdelikte, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Beweisanträge, Ausstand; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, vom 13. November 2023 (OG Bl 23 16, OG Bl 23 19, OG Bl 23 20). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Wirtschaftsdelikte, behandelte im Zusammenhang mit den von A.________ beherrschten C.________ AG (in Liquidation) und der D.________ AG verschiedene Strafanzeigen gegen diverse Privat- und Amtspersonen. Hintergrund der Strafanzeigen bildet eine gescheiterte Zusammenarbeit zwischen der inzwischen in Konkurs gegangenen C.________ AG bzw. D.________ AG und der inzwischen ebenfalls in Konkurs gegangenen Ingwerk AG und weiteren Projektpartnern mit Bezug auf die Entwicklung eines innovativen Flugantriebs und ein damit verbundener ab Ende 2017/Anfang 2018 eskalierender Streit zwischen den ehemaligen Geschäftspartnern um Vermögenswerte, in dessen Verlauf zunehmend auch verschiedene Amtsträger (insbesondere das Konkursamt, sowie die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte) wegen angeblicher Fehlleistungen involviert wurden.  
Die Staatsanwaltschaft erliess am 13. Juli 2021 verschiedene Strafbefehle wegen Nötigung, Diebstahls sowie falscher Anschuldigung. Mit Verfügung gleichen Datums (von der Oberstaatsanwaltschaft am 28. Juli 2021 genehmigt) stellte sie das Strafverfahren gegen diverse Personen ein, soweit es jeweils nicht durch den Strafbefehl gleichen Datums erledigt worden war. Die dagegen u.a. von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Uri am 30. November 2021 teilweise gut. Es hob die Einstellungsverfügung betreffend die Vorwürfe der Entwendung von weiterem Halleninventar sowie den Vorwurf der Sachbeschädigung an einer CNC-Fräsmaschine auf und wies die Strafsache insoweit an die Staatsanwaltschaft in das Stadium vor der Strafverfahrenseinstellung zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Auf eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 24. März 2022 nicht ein (Urteil 6B_21/2022). 
 
1.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder aufnahm, stellte sie mit Verfügung vom 29. April 2022 fest, dass A.________ keine Privatklägerstellung zukomme, da betreffend die noch zu untersuchenden Tatvorwürfe nur die C.________ AG sowie die D.________ AG direkt geschädigte Verfahrensparteien seien. A.________ stellte mit Eingabe vom 10. August 2023 den Antrag, die Staatsanwaltschaft habe ihre "Fehlentscheidung vom 29. April 2022" zu korrigieren und ihn als Privatkläger zuzulassen. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 7. September 2023 fest, die Eingabe bleibe aufgrund ihrer Formulierung (insb. ungebührliche Passagen) unbeachtet und bestrafte A.________ mit einer Ordnungsbusse von Fr. 300.--. Mit Eingaben vom 13. September sowie vom 3. und 16. Oktober 2023 erhob A.________ jeweils verschiedene Beschwerden an das Obergericht. Dieses vereinigte mit Verfügung vom 13. November 2023 die Verfahren und wies die Beschwerde im Verfahren (OG Bl 23 16 betreffend Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2023 "Unbeachtlichkeit einer Eingabe") ab, soweit es darauf eintrat. Auf die übrigen Beschwerden (in den Verfahren OG Bl 23 19 betreffend Abtrennungs- und Schlussverfügung und OG Bl 23 20 betreffend Abweisung Privatklägerschaft, Beweisanträge) trat es nicht ein. Weiter wies es das im Rahmen des Verfahrens OG BI 23 19 entgegengenommene Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt ab, soweit es darauf eintrat.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 führt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 13. November 2023. Weiter sei er als Privatkläger in den Verfahren zuzulassen und der fallführende Staatsanwalt in den Ausstand zu versetzen. Sämtliche Verfügungen, die dieser erlassen habe, seien aufzuheben. Sodann sei die Bearbeitung einer "kantonsfremden Person" zu übertragen, weil "in Uri der Erfahrung folgend ein behördenübergreifendes Unrechtskartell" entstanden sei, in dem Amtspersonen der Judikative und der Exekutive die eigenen Gesetze nicht achten würden, das Bundesrecht nicht in kantonale Rechtspraxis umgesetzt worden sei, und der Bürger keine Möglichkeit habe, sein Recht nach der Bundesverfassung durchzusetzen.  
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Die Beschwerde muss die Begehren und die Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten einschliesslich die Anfechtung des Sachverhalts bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Streit- und Verfahrensgegenstand, der nicht erweitert oder verändert werden kann, bildet vorliegend einzig die Verfügung vom 13. November 2023 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Anträgen, Vorbringen und Ausführungen, die ausserhalb des durch die vorinstanzliche Verfügung begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist z.B. der Fall, soweit er einen "Appell" an das Bundesgericht richtet, dieses möge darauf hinwirken, dass die Dienstpflichtverletzungen fehlbarer Amtspersonen durch ein ordentliches und ausserkantonales Gericht überprüft werden, dass die Aufsichtsbehörde SchKG des Bundes und der Kantone nach dem Gesetz arbeite, dass im Kanton Uri die Aufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaft nach dem Gesetz arbeite und dass das "Unrechtskartell" in Uri ein Ende finde, Richter und Staatsanwälte dürften nicht "zusammenspannen". 
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner weitschweifigen Beschwerde nicht ansatzweise mit der angefochtenen Verfügung auseinander, sondern beschränkt sich auf rein appellatorische Kritik. In seiner "detaillierten Liste der Rügen" legt er einzig seine Sicht der Dinge dar und verliert sich in repetititven Ausführungen zu den angeblich zahlreichen "Fehlleistungen der Urner Justiz" und dem "behördenübergreifenden Unrechtskartell", ohne nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung tatsächlich gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll, indem sie auf die Beschwerden und das Ausstandsgesuch nicht eingetreten bzw. diese abgewiesen hat. Der Begründungsmangel (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist offensichtlich, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist (Art. 64 BGG). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier