8C_490/2023 09.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_490/2023  
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch ihren Ehemann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2023 (608 2023 34). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Neu ist seit 1. Juli 2023 die Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung (bis Ende Dezember 2022: Erste sozialrechtliche Abteilung) zuständig für Beschwerden betreffend Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 32 lit. i des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]). 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).  
 
2.2. Diese Grundsätze wurden dem Ehemann der Beschwerdeführerin, der sie im vorliegenden Verfahren vertritt, bereits mehrfach mitgeteilt (vgl. Urteile 9C_93 bis 95/2013 vom 13. Februar 2013, 9C_331/2013 vom 30. Juli 2013, 9C_865/2013 vom 2. Dezember 2013, 9C_197 bis 200/2014 und 9C_203 bis 206/2014 vom 21. März 2014 sowie 9C_500/2016 vom 18. Oktober 2016).  
 
3.  
Mit Urteil vom 10. Juli 2023 bestätigte die Vorinstanz nach der Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und der Würdigung der Akten den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2023. Sie legte dar, dass diese zu Recht nicht die gesamten Kosten der vorgeschlagenen zahnärztlichen Behandlung, sondern nur die Kosten für eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlung im Betrag von insgesamt Fr. 1'163.10 übernommen habe. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollten (vgl. E. 2.1 oben). Ebenso wenig tut sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (Art. 95 BGG) gesetzt haben könnten. Insbesondere genügt es nicht, pauschale Kritik am schweizerischen Rechtssystem zu üben und auf die finanzielle Notsituation hinzuweisen. 
 
5.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
6.  
Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise und letztmals (vgl. oben E. 2.2) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Oktober 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber