6B_332/2024 17.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_332/2024  
 
 
Urteil vom 17. Mai 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Hausfriedensbruch; unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, 
vom 20. Februar 2024 (SST.2023.226). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2024 zweitinstanzlich wegen Hausfriedensbruchs kostenfällig zu einer bedingten Geldstrafe von Fr. 900.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde sinngemäss einen Freispruch. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist eine Feststellung nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3). 
 
3.  
Die Beschwerdeeingabe beschränkt sich auf unzulässige appellatorische Kritik. Die Beschwerdeführerin bestreitet den ihr zur Last gelegten Sachverhalt und wirft der Vorinstanz sinngemäss eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung vor. Es gehe um Machtdemonstration und Rassismus. Das Urteil basiere auf Vermutungen. Es gebe weder Beweise noch Fakten, dass sie sich je in der Wohnung ihrer Nachbarn aufgehalten hätte. Ihre eigenen Beweise seien rechtswidrig abgelehnt, ignoriert und manipuliert worden. Die Vorinstanz lüge, wenn sie schreibe, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sie von der Polizei zu ihren Aussagen gezwungen worden sei. Mit ihrer Kritik legt die Beschwerdeführerin nur ihre eigene Sicht der Dinge dar, ohne dass sich daraus anhand einer substanziierten Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil auch nur ansatzweise ergäbe, dass die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich im oben umschriebenen Sinn wären. Die Beschwerde erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht. Das gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege rügt. Dass sie vor Vorinstanz um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat, belegt sie nicht, und sie zeigt auch nicht auf, wann und wie sie ein solches Gesuch gestellt hätte. Dass sie sich diesbezüglich allfällig im August 2022 telefonisch an das Bezirksgericht und die Staatsanwaltschaft gewandt haben will, reicht nicht aus. Aufgrund des eindeutigen Begründungsmangels kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Ausnahmsweise sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 BGG wird gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill