6F_6/2024 18.03.2024
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_6/2024  
 
 
Urteil vom 18. März 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Mai 2023 (6B_151/2021), 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach A.________ am 13. Juli 2020 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Veruntreuung, des Verbrechens gegen das Landwirtschaftsgesetz, des gewerbsmässigen Gebrauchs unzutreffender Herkunftsangaben, der gewerbsmässigen Markenrechtsverletzung, der vorsätzlichen Verunreinigung von Trinkwasser, des vorsätzlichen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz, des vorsätzlichen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz, der vorsätzlichen Übertretung des Lebensmittelgesetzes und der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des kantonalen Baugesetzes schuldig. Von weiteren Vorwürfen sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn als Zusatz zu der Freiheitsstrafe gemäss seinem Entscheid vom 2. März 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- und zu einer Busse von Fr. 3'500.--. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Mai 2023 ab. 
A.________ gelangt mit einem Revisionsgesuch vom 15. Februar 2024 erneut an das Bundesgericht. Er ersucht um Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils vom 15. Mai 2023 und beantragt, wie bereits im vorausgegangenen Beschwerdeverfahren, er sei unter Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts vom 13. Juli 2020 von sämtlichen Vorwürfen - mit Ausnahme der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Baugesetzes, für die er mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen sei - freizusprechen, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht. Zugleich ersucht er um Aufhebung seines Strafvollzugs bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils über sein Revisionsgesuch sowie um unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren. 
 
2.  
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrundeliegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. 
Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_22/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 2 mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_28/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.2 und 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.1). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 
 
3.  
Es kann offen bleiben, ob das Revisionsgesuch im Sinne von Art. 124 BGG fristgerecht eingereicht wurde. 
 
4.  
Der Gesuchsteller und frühere Beschwerdeführer macht betreffend das seiner Ansicht nach revisionsbedürftige bundesgerichtliche Urteil vom 15. Mai 2023 und den mit diesem bestätigten Entscheid des Kantonsgerichts vom 13. Juli 2020 mehrere Mängel geltend, ohne indes aufzuzeigen, inwieweit ein Revisionsgrund vorliegen würde. Dass das Bundesgericht etwa Anträge unbeurteilt gelassen (Art. 121 lit. c BGG) und/oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG) hätte, macht er genauso wenig geltend, wie dass neue, vor dem Urteil eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen würden, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen (Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Mit seinen Vorbringen, er sei einem Rechtsirrtum unterlegen, es sei in diesem Zusammenhang ein Zeugenbeweis zu Unrecht nicht abgenommen worden und er sei weder im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht noch im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht richtig verteidigt gewesen, zielt er auf eine umfassende Neubeurteilung des gesamten Verfahrens in der Sache selbst ab, was auf dem Weg der Revision nicht (mehr) möglich ist (vgl. E. 2 oben). Gleiches gilt, soweit er sich gegen die Strafzumessung wendet, die revisionsweise ebenfalls keiner erneuten Überprüfung unterzogen werden kann, auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer als zu lang erachteten Dauer des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Dass dem Gesuchsteller die kritisierten Punkte "erst vor einigen Wochen klar geworden" seien, wie er betont, begründet keinen der in Art. 121 ff. BGG erwähnten Revisionsgründe. Inwiefern das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 15. Mai 2023 einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte, ergibt sich nach dem Gesagten nicht. Das Revisionsgesuch entbehrt damit einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Auf das Revisionsgesuch ist mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Mit vorliegendem Urteil fällt auch der Antrag um Aussetzung des Strafvollzugs als gegenstandslos dahin. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. März 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller