7B_235/2022 13.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_235/2022  
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan La Ragione, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher Pfändungsbetrug, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, Urkundenfälschung, mehrfache Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, mehrfaches Vergehen gegen das AHVG etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Juni 2022 (SBR.2021.88). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 3. März 2016 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau einen Strafbefehl gegen A.________ wegen Pfändungsbetrugs, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Dagegen erhob A.________ Einsprache. Das Verfahren wurde im Laufe der Ermittlungen auf weitere Straftatbestände ausgedehnt. 
 
B.  
 
B.a. Am 10. Juni 2021 sprach das Bezirksgericht Arbon A.________ schuldig des mehrfachen Pfändungsbetrugs, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der Urkundenfälschung, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, des mehrfachen Vergehens gegen das AHVG, der falschen Anschuldigung, der Begünstigung, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln. Betreffend weitere Vorwürfen sprach es ihn frei bzw. stellte das Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung ein. Es verurteilte ihn, teilweise als Zusatz zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 10. April 2014 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 17. November 2014, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und zu einer vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 130.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 7 Monaten bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgelegt. Weiter verhängte es eine Übertretungsbusse von Fr. 140.-- und befand über die Kosten- und Entschädigungsfolgen.  
Im gleichen Verfahren urteilte es über die parallel angeklagte Ehefrau von A.________, B.________. 
 
B.b. Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte A.________ am 9. Juni 2022 wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Urkundenfälschung, mehrfacher Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, mehrfachen Vergehens gegen das AHVG, falscher Anschuldigung, Begünstigung, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 7 Monate bei einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben wurden, zu einer vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- und zu einer Übertretungsbusse von Fr. 140.--. In weiteren Punkten sprach es A.________ frei oder stellte das Verfahren ein. Weiter befand es über die Kosten- und Entschädigungsfolgen.  
Im gleichen Urteil befand es über die Berufung von B.________. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 7B_235/2022). Er beantragt, er sei unter Aufhebung der betreffenden Urteilsziffern von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
B.________ führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen (separates Verfahren 7B_234/2022). 
Die kantonalen Akten und die Akten des Parallelverfahrens 7B_234/2022 wurden antragsgemäss beigezogen (Beschwerde S. 3). Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wurde von der letzten kantonalen Instanz strafrechtlich verurteilt und führt fristgerecht Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich sämtlicher Straftatbestände geltend, für welche er verurteilt wurde.  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen).  
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
1.4. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, einzelne Sachverhaltselemente zu bestreiten (Beschwerde S. 4: ein Nachweis für eine Absprache zwischen den Eheleuten fehle; er habe sein Vermögen nicht vermindert; Beschwerde S. 5: er sei nicht Organ und auch nicht faktisches Organ der C.________ GmbH gewesen), ohne Bezug auf das angefochtene Urteil zu nehmen. Dies genügt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2). Die Begründung der Beschwerde muss zudem in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.  
 
2.  
Soweit der Beschwerdeführer aus seinen Ausführungen, er sei weder formelles noch faktisches Organ der C.________ GmbH gewesen, eine Rechtsverletzung ableiten will, was aus seiner Beschwerde jedoch nicht genau hervorgeht, ist seiner Rüge kein Erfolg beschieden. Die Vorinstanz nennt die hierfür erforderlichen Elemente, welche auf seine Organstellung in der GmbH schliessen lassen (angefochtenes Urteil S. 26 f.: er kannte sich mit fachlichen Dingen aus, akquirierte Aufträge, pflegte Kundenkontakte und koordinierte Baustelleneinsätze und Mitarbeiter, hatte Zugriff auf die Finanzen der GmbH, sagte selbst aus, er habe das "sagen" gehabt). 
 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara