7B_218/2023 11.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_218/2023  
 
 
Urteil vom 11. Juli 2023  
 
II. Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Ehrverletzungsdelikte), Nichteintreten. 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. März 2023 (UE210398-O/U/MUL). 
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin erstattete am 26. Juni und 10. Juli 2019 Strafanzeige wegen angeblicher Ehrverletzungsdelikte gegen 12 Personen. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm eine Strafuntersuchung am 12. Februar 2020 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich blieb ebenso ohne Erfolg wie eine Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urteil 6B_1105/2021 vom 11. Oktober 2021). 
 
2.  
Am 30. September und am 9. bzw. am 14. Oktober 2021 hat die Beschwerdeführerin erneut mehrere Strafanzeigen wegen Ehrverletzungen gegen dieselben Personen gestellt. Sie bejahte gegenüber der Stadtpolizei Zürich, den inkriminierten Sachverhalt bereits früher zur Anzeige gebracht zu haben. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm eine Strafuntersuchung am 24. November 2021 unter Verweis auf das Verbot der doppelten Strafverfolgung und unter Verweis auf die abgelaufene Strafantragsfrist nicht an die Hand. 
Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches diese mit einlässlich begründetem Beschluss vom 31. März 2023 abwies. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Vorbehalten sind nach Art. 11 Abs. 2 StPO die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens (Art. 310 und Art. 319 ff. StPO) und die Revision (Art. 410 ff. StPO). Dies steht namentlich mit Art. 8 BV im Einklang. Art. 4 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK sieht die Wiederaufnahme des Verfahrens unter anderem vor, wenn neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen (vgl. BGE 141 IV 93 E. 2.3; Urteil 6B_1303/2022 vom 30. Dezember 2022 E. 4 mit Hinweisen). 
 
5.  
Die Vorinstanz schützt die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. November 2021 und erwägt im Wesentlichen, die Sachlage präsentiere sich auch nach Erhebung der Strafanzeigen vom 30. September und 9. bzw. 14. Oktober 2021 bei der Stadtpolizei Zürich immer noch exakt gleich, sodass eine Anhandnahme eines Strafverfahrens wegen des identischen Lebenssachverhalts dem Verbot der doppelten Strafverfolgung (Art. 11 Abs. 1 StPO; Grundsatz "ne bis in idem") zuwiderlaufe. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Anzeigen weder neue Tatsachen vorgebracht noch neue Beweismittel eingereicht. Als Beweggrund für die erneute Strafanzeige habe sie zudem ausdrücklich angeführt, dass aus ihrer Sicht ihre frühere Beschwerde falsch beurteilt bzw. nicht behandelt worden sei. Raum für eine Wiederaufnahme i.S.v. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO und damit auch für Art. 11 Abs. 2 StPO bestehe damit nicht. 
 
6.  
Was an diesen Erwägungen willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der weitschweifigen Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin legt lediglich ausführlich ihre eigene Sicht der Dinge dar, ohne auch nur im Ansatz auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dass und inwiefern der angefochtene Beschluss Recht verletzt bzw. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Bezug auf den Grundsatz "ne bis in idem" fehlerhaft sein könnte, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Mithin genügt die Beschwerde nicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG
 
7.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juli 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément