1B_260/2014 19.08.2014
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_260/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. August 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, c/o StaatsA. Winterthur/Unterland, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland.  
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Juli 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Fahrens ohne Berechtigung, Veruntreuung etc. führt; 
 
dass der Beschuldigte im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens eine Einvernahme durch die Assistenzstaatsanwältin B.________ ablehnte, zumal er ein Problem mit ihr und eine Beschwerde (bzw. Aufsichtsbeschwerde) gegen sie eingereicht habe; 
 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich das Ablehnungsbegehren gegen die Assistenzstaatsanwältin mit Beschluss vom 8. Juli 2014 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist; 
 
dass A.________ mit Eingabe vom 25. Juli 2014 gegen diesen Beschluss vom 8. Juli 2014 Beschwerde ans Bundesgericht führt, die er mit Eingabe vom 15. August 2014 ergänzt hat; 
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
 
dass der Beschwerdeführer nur ganz allgemein Kritik am angefoch-tenen Beschluss übt und geltend macht, die abgelehnte Assistenzstaatsanwältin habe ihn beleidigt und zu Unrecht als Lügner be-zeichnet, wofür sie zu büssen und sich bei ihm zu entschuldigen habe; 
dass er sich indes mit der dem Beschluss zugrunde liegenden ausführlichen Begründung nicht auseinander setzt und nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp