9C_531/2022 19.12.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_531/2022  
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt 
des Kantons St. Gallen, 
EL-Durchführungsstelle, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen das Urteil 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 4. November 2022 (C_4995/2022). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 11. November 2022 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 4. November 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen der Beschwerdeführerin mitgeteilt hat, sie habe mangels Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz keinen Anspruch auf Ergänzungsleistung (Schreiben vom 17. Oktober 2022), 
dass die Verwaltung sodann das Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistung mit Verfügung vom 16. November 2022 abgewiesen und der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom gleichen Datum und vom 2. Dezember 2022 mitgeteilt hat, sie werde zwei Eingaben vom 2. November und 19. November 2022 als Einsprache gegen die Verfügung vom 16. November 2022 behandeln, 
dass die Beschwerdeführerin sich mit Eingabe vom 2. November 2022 an das Bundesverwaltungsgericht gewendet hatte, 
dass die Vorinstanz ihre Unzuständigkeit feststellt, auf die Eingabe vom 2. November 2022 nicht eintritt und die Sache an die zuständige Sozialversicherungsanstalt überweist (Art. 8 Abs. 1 VwVG), insbesondere damit diese prüfe, ob es sich bei der Eingabe um eine Einsprache oder um einen Antrag auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung handle (vgl. nunmehr die Verfügung vom 16. November 2022), 
dass eine Rechtsmitteleingabe unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss und darin in gedrängter Form anzugeben ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass auf die Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, gezielt und sachbezogen einzugehen und aufzuzeigen ist, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), 
dass eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, die sich lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist (BGE 123 V 335; Urteil 9C_193/2022 vom 27. April 2022), 
dass die Beschwerde (Eingaben vom 11. und 19. November 2022) einerseits - nicht zu hörende - materielle Ausführungen zur geltend gemachten Ergänzungsleistung enthält, 
dass die Beschwerdeführerin anderseits darauf beharrt, dass die Vorinstanz auf ihre Eingabe hätte eintreten sollen, aber nicht darlegt, weshalb der angefochtene Nichteintretensentscheid gegen Bundesrecht verstossen sollte, 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Dezember 2022 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub