8C_239/2024 23.05.2024
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_239/2024  
 
 
Urteil vom 23. Mai 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sozialkommission Sense-Unterland, Bahnhofplatz 2, 3186 Düdingen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 11. März 2024 (605 2023 203). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts einschliesslich der demgemäss anwendbaren SKOS-Richtlinienbildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). 
 
2.  
Das kantonale Gericht legte im angefochten Urteil vom 11. März 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen dar, weshalb die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 SHG/FR die bis zum Lehrabschluss als Gipserin EFZ ausgerichteten Unterstützungsgelder in der Höhe von Fr. 24'212.05 in monatlichen Raten zu Fr. 200.- zurückzuerstatten hat. Dabei erwog es auch, Art. 29 SHG/FR regle die Rückerstattungspflicht für rechtmässig bezogene Sozialhilfegelder abschliessend. Daher bestehe (auch gestützt auf Art. 17 Sozialhilfebemessungsverordnung/FR) kein Raum, um auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe zurückzugreifen, wonach ein Verzicht auf die Rückerstattung bei Personen vorgesehen sei, welche als junge Erwachsene während der Erstausbildung rechtmässig unterstützt würden. Auch legte es dar, weshalb bei der Berechnung der Rückerstattung aus Erwerbseinkommen kein Vermögensfreibetrag zu berücksichtigen ist. 
 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin z eigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Insbesondere scheint die Beschwerdeführerin den Charakter der SKOS-Richtlinien zu verkennen. Diese stellen ergänzendes kantonales, nicht aber übergeordnetes Recht dar, was zudem nur dann gilt, wenn die kantonale Gesetzgebung dies auch so (in einer Verweisungsnorm) vorsieht. Fehlt eine entsprechende Regelung im kantonalen Recht, so handelt es sich (lediglich) um eine verwaltungsinterne Richtlinie (Urteile 8C_876/2018 vom 15. Januar 2019 und 8C_692/2017 vom 6. Oktober 2017; vgl. auch unlängst ergangenes Urteil 8C_333/2023 vom 1. Februar 2024 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen). Die Verletzung blossen kantonalen Rechts oder von SKOS-Richtlinien bildet keinen selbständigen Beschwerdegrund (E. 1 hiervor). Soweit sodann die vorinstanzliche Überschussberechnung beanstandet wird, reicht es es nicht aus, diese als nicht nachvollziehbar zu rügen und dabei pauschal auf Belege zu verweisen. Genauso wenig genügt es, die Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrags zu fordern, ohne auf die dazu ergangenen vorinstanzlichen Erwägungen näher einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern diese (oder der Entscheid selber im Ergebnis) willkürlich sein oder anderweitig gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollten. Soweit die Beschwerdeführerin in der ohnehin ausserhalb der gemäss Art. 44 - 48 BGG am 3. Mai 2024 abgelaufenen Rechtsmittelfrist (Datum der Urteilseröffnung: 19. März 2024) eingereichten Eingabe vom 8. Mai 2024 die aus ihrer Sicht fehlende finanzielle Unterstützung durch ihren Vater thematisieren will, so liegt dies ausserhalb dessen, was vorliegend zum Streitthema erhoben werden kann (Art. 99 BGG). 
 
4.  
Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Sozialversicherungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Mai 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel