Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_335/2022
Urteil vom 15. Dezember 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Ryter, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Seiler.
Verfahrensbeteiligte
Stiftung Kliniken A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden,
Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons
Appenzell Ausserrhoden; subjektive Steuerpflicht,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 8. März 2022 (O2V 21 13).
Nach Einsicht
in die Beschwerde der Stiftung Kliniken A.________ vom 28. April 2022 gegen das Urteil 02V 21 13 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 8. März 2022,
in die Sistierungsgesuche der Beschwerdeführerin vom 6. September 2022 und vom 8. Dezember 2022,
in das Schreiben der Beschwerdeführerin, worin die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mitteilt, dass sich die Parteien vergleichsweise geeinigt hätten und sie ihre Beschwerde daher zurückziehe,
in Erwägung,
dass die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt wird (Art. 66 Abs. 2 BGG),
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: M. Ryter
Der Gerichtsschreiber: M. Seiler