5A_968/2022 16.12.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_968/2022  
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) 
des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 65A, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Ambulante Massnahmen, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. November 2022 (30/2022/39). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hob mit Entscheid vom 10. März 2022 die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin auf und ordnete an, dass sie spätestens am 21. März 2022 aus der Klinik zu entlassen sei. Auf den Austrittszeitpunkt wurde eine ambulante Massnahme zur medikamentösen Nachbetreuung angeordnet. 
Am 28. Juli 2022 beantragte die Beschwerdeführerin der KESB des Kantons Schaffhausen, die ambulante Massnahme aufzuheben. Die KESB holte eine schriftliche Stellungnahme der ärztlichen Leitung und den Behandlungsplan der Klinik B.________ ein. Am 23. August 2022 fand eine mündliche Verhandlung statt. Mit Beschluss vom gleichen Tag wies die KESB den Antrag der Beschwerdeführerin ab (Versand des begründeten Beschlusses am 5. Oktober 2022). 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen forderte die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2022 auf, ihre Beschwerde innert laufender Rechtsmittelfrist zu begründen, da andernfalls nicht darauf eingetreten werden könne. Am 23. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben ein. Mit Verfügung vom 25. November 2022 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerdeführerin geht jedoch nicht auf die Erwägungen des Obergerichts ein, wonach sie innert Frist trotz Aufforderung keine genügende Beschwerdeschrift eingereicht habe und wonach das Schreiben vom 21. November 2022 verspätet sei. Stattdessen wehrt sie sich gegen die Medikation, die ihr nicht helfe und deren Nebenwirkungen zu stark seien, und sie erachtet Art. 10 Abs. 2 BV als verletzt. Nach dem Gesagten ist dies jedoch nicht Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens und das Bundesgericht kann entgegen ihrem Anliegen den Fall in dieser Hinsicht nicht prüfen. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg