5A_228/2022 06.04.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_228/2022  
 
 
Urteil vom 6. April 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Klinik B.________, 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Februar 2022 (PA220010-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 28. Januar 2022 wurde A.________ in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies am 8. Februar 2022 das Bezirksgericht Bülach und sodann mit Urteil vom 25. Februar 2022 das Obergericht des Kantons Zürich ab. Mit Beschwerde vom 31. März 2022 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand (psychische Störung mit Wahnvorstellungen, wobei hinsichtlich der Differentialdiagnose sowie der Ursache noch weitere Abklärungen nötig sind) sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, sondern sie beschränkt sich auf die Aussage, sie sei unschuldig in die Klinik eingewiesen worden, und im Übrigen auf eine Schilderung ihres Lebens (drei erwachsene Töchter; Scheidung; Krankheit, welche aufgrund des dauerhaften Behördendruckes und der damals kleinen Töchter immer grösser geworden sei, so dass sie ihre berufliche Tätigkeit habe aufgeben müssen; angebliche Untätigkeit der Ärzte und Spitäler im Zusammenhang mit ihrer Krankheit und den angeblich dadurch entstandenen Tumoren; angebliche Schikanierung durch die Nachbarschaft; in der Klinik habe sie fein gegessen, ihre Minigolfkenntnisse verbessert und merkwürdigerweise keine Schmerzen und wahrscheinlich auch keinen Tumor mehr). 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Klinik B.________, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. April 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli