6B_88/2024 09.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_88/2024  
 
 
Urteil vom 9. April 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Wattendorff, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. C.________, 
handelnd durch D.________, 
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mord; Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. Oktober 2023 (SB220498-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am frühen Abend des 3. März 2020 rief A.________ telefonisch den Sanitäts-Rettungsdienst an die Adresse seiner damaligen Partnerin, B.________, in U.________. Der Rettungsdienst fand B.________ bewusstlos, stark alkoholisiert und mit zahlreichen Verletzungen an Kopf, Rumpf sowie Gliedmassen vor. Das Sanitätspersonal animierte B.________ an ihrem Wohnort und transportierte sie anschliessend ins Spital V.________. B.________ verstarb am Nachmittag des Folgetags. A.________ wird vorgeworfen, B.________ an ihrem Wohnort durch heftige Faustschläge und Fusstritte zahlreiche Verletzungen zugefügt zu haben, die zu ihrem Tod geführt haben. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Meilen sprach A.________ am 6. Dezember 2021 des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren. Es widerrief den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. August 2018 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- und erklärte die Geldstrafe für vollziehbar. Das Bezirksgericht verwies A.________, der polnischer Staatsangehöriger ist, für 15 Jahre des Landes. Es verpflichtete A.________ zur Bezahlung einer Genugtuung an C.________ in der Höhe von Fr. 50'000.-- zuzügl. Zins von 5% seit dem 4. März 2020. 
 
C.  
Auf Berufung von A.________, der Staatsanwaltschaft und C.________ sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ am 23. Oktober 2023 des Mordes schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. August 2018 bedingt aufgeschobene Vollzug der Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- widerrief es nicht. Das Obergericht verwies A.________ für 15 Jahre des Landes. Es verpflichtete A.________ zur Bezahlung einer Genugtuung an C.________ in der Höhe von Fr. 50'000.-- zuzügl. Zins von 5% seit dem 4. März 2020. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, er sei vom Vorwurf des Mordes von Schuld und Strafe freizusprechen und es sei von der Landesverweisung abzusehen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
E.  
Mit Eingabe vom 8. März 2024 wendet sich A.________ erneut an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. März 2024 erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist und ist daher unbeachtlich (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 9 und 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgestellt und sein rechtliches Gehör i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. Es sei davon auszugehen, dass sich B.________ einen Teil der Verletzungen durch einen oder mehrere Stürze und den anderen Teil der Verletzungen durch die Reanimationsmassnahmen (oder sogar sämtliche Verletzungen durch mehrere Stürze) zugezogen habe, womit keine Verletzungen übrig blieben, die der Beschwerdeführer verursacht habe.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Das Bundesgericht ist keine Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Es legt vielmehr in seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei reicht es insbesondere nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
2.2.2. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet, diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.6; je mit Hinweisen).  
 
2.2.3. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz stützt sich auf das fachärztliche Gutachten des IRM Zürich vom 26. Mai 2020, das Ergänzungsgutachten des IRM Zürich vom 13. August 2020, das Gutachten des IRM Bonn vom 6. Oktober 2020 und das Ergänzungsgutachten des IRM Zürich vom 29. Oktober 2020. Zudem habe Dr. E.________ des IRM Zürich in der Nacht vom 3. auf den 4. März 2020 die zu diesem Zeitpunkt noch lebende B.________ körperlich untersucht, wozu er sich in seinen Gutachten vom 5. und 13. März 2020 weitestgehend deckungslgeich geäussert habe. Die Vorinstanz erwägt, B.________ habe bei ihrer Spitaleinlieferung eine Vielzahl von äusseren und inneren Verletzungen aufgewiesen, die in den rechtsmedizinischen Gutachten wiedergegeben worden seien. Geschildert worden seien "Zeichen für eine stumpfe Gewalteinwirkung" an diversen Stellen des Kopfes, an diversen Stellen des Rumpfes sowie an diversen Stellen an allen Extremitäten.  
Es sei nicht auszuschliessen, dass die stark berauschte B.________ sich vor der Rückkehr an ihren Wohnort durch einen allfälligen Sturz eine oder mehrere der Vielzahl ihrer letztlich aufgewiesenen Verletzungen zugezogen habe. Ebenfalls nicht vollständig auszuschliessen sei, dass einzelne Rippenbrüche im Rahmen der Reanimation verursacht worden seien. Bei der Rekonstruktion des Traumatomechanismus anhand des Gesamtverletzungsbildes und abgestützt auf die diversen forensischen Gutachten sei jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich dabei sowohl quantitativ wie qualitativ um Verletzungen gehandelt habe, welche für den weiteren, erst lebensbedrohlichen und letztlich tödlichen Verlauf kausal gewesen seien. 
 
2.3.2. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer B.________ schwerste Kopf- und Brustkorbtraumata zugefügt habe, die in der Folge (haupt-) kausal zu ihrem Tod geführt haben. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass zahlreiche, äusserst hart gegen den Kopf- und den Torso geführte Schläge und Tritte zum Tod führen können. Erschwerend komme hinzu, dass B.________ schwer alkoholisiert und somit sowohl in ihrer Abwehrbereitschaft wie in ihrem Allgemeinzustand geschwächt gewesen sei, was der Beschwerdeführer ebenfalls gewusst habe. Um das komplexe und schwere Verletzungsbild zu verursachen, habe der Beschwerdeführer zahlreiche Male mit ungezügelter Härte und Kraft gegen den Körper von B.________ schlagen, treten und allenfalls auf sie springen müssen. Dies könne einzig mit der Absicht erfolgt sein, den malträtierten, grazilen und damit fragilen Körper von B.________ zu zerstören und ihr das Leben zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe den Tod von B.________ nicht nur in Kauf genommen, sondern gewollt.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Abweisung seines Beweisantrages auf Einholung eines Obergutachtens oder Befragung eines Sachverständigen. Indem die Vorinstanz erwogen habe, dass die Gutachter genügend Kenntnisse von den Reanimationsmassnahmen gehabt hätten und die Auswirkungen dieser Massnahmen im kleinen Rahmen gewesen seien, habe sie eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Der Beschwerdeführer führt die Aussagen des Sanitäters F.________ auf, die den Gutachtern nicht bekannt gewesen seien und legt dar, wie diese seiner Ansicht nach zu würdigen sind. Seine Ausführungen gehen nicht über eine appellatorische Kritik hinaus. Dies gilt insbesondere, wenn er vorbringt, F.________ habe ausgesagt, es habe ein, zwei Mal geknackt. Die Vorinstanz hat ausdrücklich festgehalten, es sei nicht auszuschliessen, dass einzelne Rippenbrüche im Rahmen der Reanimation verursacht worden seien. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen von F.________ die Einschätzung, die Auswirkungen der Reanimationsmassnahmen seien in kleinem Rahmen gewesen, in Frage stellen soll. Ferner beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Ablehnung des Beweisantrags auf Auswertung der Spuren an seiner Hose und seinen Schuhen. Diesbezüglich wies die Vorinstanz überzeugend darauf hin, dass der Beschwerdeführer und B.________ bereits zwölf Tage in einem kleinen Zimmer gewohnt hatten, und es unklar sei, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vorfalls überhaupt Hosen und/oder Schuhe angehabt habe, weswegen Spuren ohne Beweisrelevanz seien. Der Beschwerdeführer führt allfällige Hypothesen auf, unter welchen aus der Spurenauswertung abgeleitet werden könnte, dass er B.________ keine Fusstritte versetzt habe, ohne aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Würdigung geradezu unhaltbar wäre. Die vorgebrachte Kritik erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermag.  
 
2.5. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, B.________ könne sich die Verletzungen durch einen oder mehrere Stürze in Folge ihrer starken Alkoholisierung zugezogen haben, weist die Vorinstanz nachvollziehbar darauf hin, dass es bereits für den medizinischen Laien in keiner Weise plausibel vorstellbar sei, wie oft und in welcher Art das Opfer hätte stürzen, sich wieder erheben und erneut hinfallen müssen, um sich insgesamt (jeweils massive) Verletzungen an der linken Rumpfseite, Verletzungen an der rechten Rumpfseite, an beiden Seiten des Kopfes und zentral im Gesicht sowie an beiden Armen und beiden Beinen zuziehen zu können. Gemäss Gutachten des IRM Bonn, welches vom Gesamtverletzungsbild ausgehe, seien einen oder mehrere Stürze vor der Heimkehr als Ursache für das erlittene, komplexe und schwere Verletzungsbild auszuschliessen. Das IRM Zürich widerspreche dem nicht, wenn es ausführe, das Gesamtverletzungsbild sei aufgrund der Vielzahl von Verletzungen an unterschiedlichen Lokalisationen sowie der massiven Ausprägung eher nicht mit einem einzelnen Sturzereignis vereinbar. Die Ausführung des IRM Zürich, wonach B.________ zumindest merkbare Probleme respektive Schmerzen beim Gehen und Sprechen gehabt haben müsse, ordnet die Vorinstanz als lapidar ein und weist darauf hin, dass diese mit den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach B.________ gerade habe gehen und sprechen können, als sie nach Hause gekommen sei, nicht vereinbar sei. Die Vorinstanz erwägt, dass die Gutachter des IRM Zürich und des IRM Bonn übereinstimmend festgehalten haben, dass eine Vielzahl der Verletzungen schlagtypisch seien resp. Reanimationsmassnahmen dafür auszuschliessen seien und dass B.________ typische Abwehrverletzungen aufgewiesen habe. Die in den Gutachten enthaltenen Einschätzungen sind in ihrer Deutlichkeit nicht deckungsgleich, jedoch lässt sich beiden Gutachten entnehmen, dass es zumindest unwahrscheinlich ist, dass sich B.________ auf den Nachhauseweg ihre tödlichen Verletzungen zugezogen haben könnte. Insofern ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von widersprüchlichen Gutachten auszugehen. Die Vorinstanz weist zudem darauf hin, dass der Nachbar von B.________ einen Aufschrei in heller Stimmlage gehört habe, den er B.________ zugeordnet habe, und dass die Tendenz des Beschwerdeführers, alkoholisiert unter Anwendung von körperlicher Gewalt ausfällig zu werden, in den Akten eindrücklich belegt sei. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ausgeschlossen hat, dass sich B.________ ihre lebensgefährlichen Verletzungen auf dem Heimweg durch einen oder mehrere Stürze zugezogen hat. Der Beschwerdeführer stellt einzelne Aussagen der verschiedenen Gutachten gegenüber, ohne dass sich daraus entnehmen liesse, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen nicht vertretbar sein sollten. Er plädiert frei wie in einem appellatorischen Verfahren und scheint dabei zu übersehen, dass das Bundesgericht keine freie Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vornimmt. Damit vermag er den erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen, weswegen darauf nicht einzutreten ist. Dies gilt auch für seine Vorbringen, dass die Alkoholintoxikation den Tod von B.________ verursacht habe. Es genügt nicht, die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Alkoholintoxikation allenfalls nebensächlich kausal gewesen sei, in Frage zu stellen und alternative Todesursachen vorzubringen, ohne einen offenkundigen Fehler in der vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht, um Willkür darzutun. Soweit auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzutreten ist, lässt sich ihnen nicht entnehmen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in willkürlicher Weise festgestellt hat.  
 
2.6. Hinsichtlich der geltend gemachten Gehörsverletzung ist darauf hinzuweisen, dass es nicht erforderlich ist, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz war entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gehalten, sich ausdrücklich zu den von ihm vorgebrachten Wiederbelebungsschlägen auf den Brustkorb von B.________ oder einer allfälligen Aspiration von Erbrochenem als Todesursache zu äussern. Die Vorinstanz hat die Überlegungen dargelegt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die geltend gemachte Gehörsverletzung ist zu verneinen.  
 
2.7. Sofern die Ausführungen des Beschwerdeführers den erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) zu genügen vermögen, ist ihnen die geltend gemachte Verletzung von Bundesrecht nicht zu entnehmen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer begründet seine gegen die angeordnete Landesverweisung erhobene Rüge mit seinem Freispruch. Unter Berücksichtigung der vorgegangenen Erwägungen erübrigt es sich, auf dieses Vorbringen einzugehen. 
 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Lage wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. April 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi